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Informationen zum Dokument  BGer 1B_373/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_373/2020 vom 07.08.2020
 
 
1B_373/2020
 
 
Urteil vom 7. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
Gegenstand
 
Strafverfahren.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde gegen eine Verfügung vom 29. Juni 2020 betreffend Verfahrensnummer MU1 19 4215/PIP. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei und aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2020 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 30. Juli 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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