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Informationen zum Dokument  BGer 1C_177/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_177/2020 vom 06.08.2020
 
 
1C_177/2020
 
 
Urteil vom 6. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Februar 2020 (7H 20 15).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Nachdem dem 1982 geborenen A.________ der Führerausweis am 25. August 2017 vorsorglich und am 4. Dezember 2017 definitiv entzogen worden war, erteilte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 22. Mai 2019 den Führerausweis unter Auflagen wieder. Neben der Einhaltung und dem Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz wurden regelmässige Einzelgespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme sowie eine Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse auf Drogen und GHB durch das IRMZ per Juli 2019 auferlegt. Auf das gegen diese Auflagen erhobene Rechtsmittel trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 8. Juli 2019 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2019 vom 19. Juli 2019) nicht ein.
 
1.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 kam das Strassenverkehrsamt zum Schluss, A.________ habe die mit der Wiedererteilung des Führerausweises verbunden Auflagen missachtet und entzog ihm diesen mit sofortiger Wirkung "vorsorglich" wieder; gleichzeitig ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem "Arzt der Stufe 4" an.
 
1.3. Die von A.________ hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab, wobei es eine Missachtung der Auflagen sowohl hinsichtlich der Haaranalysen, als auch hinsichtlich der Einzelgespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme bestätigte.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern und beantragt, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Das Bundesgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 1. Mai 2020 ab.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 1C_387/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift lediglich mit der Frage auseinander, ob er die mit der Wiedererteilung des Führerausweises verbundenen Auflagen bezüglich der vorzunehmenden Haaranalysen missachtet hat. Das kantonale Gericht hat indessen neben dieser Begründung auch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Auflagen ebenfalls bezüglich der angeordneten regelmässigen Einzelgespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme missachtet; die Rechtmässigkeit dieser Anordnung könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht auf diese Begründung ein und legt somit auch nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Erwägung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzten sollte. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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