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Informationen zum Dokument  BGer 8C_207/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_207/2020 vom 05.08.2020
 
 
8C_207/2020
 
 
Urteil vom 5. August 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Untersuchungsgrundsatz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 (VBE.2019.358).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Der 1985 geborene A.________ meldete sich am 8. März 2016 wegen einer Depression und einer HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bei einer seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit hatte er bei der Firma B.________ eine Lehre als Bodenleger absolviert und im Anschluss bei der Lehrfirma eine Stelle angetreten. Nach einem Unfall wurde er in kaufmännischer Hinsicht umgeschult und weiter bei diesem Betrieb als Hilfsbauschreiber beschäftigt, bis das Arbeitsverhältnis infolge langandauernder Krankheit per 30. Juli 2015 aufgelöst wurde. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, unter anderem durch Beizug eines Berichts über eine fachärztliche Untersuchung des vertauensärztlichen Dienstes der zuständigen Taggeldversicherung (Bericht des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2015) und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 3. Oktober 2016 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ab. Diese erwuchs in Rechtskraft.
2
A.b. Am 17. Oktober 2017 meldete sich A.________ erneut wegen Gehörlosigkeit, Depression und einer HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärztin, Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. März 2018 sowie vom 8. Dezember 2018 ein und traf Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 1. April 2019 wies sie das Leistungsbegehren wiederum ab. Sie begründete dies damit, es sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Dezember 2016 nicht wesentlich geändert habe.
3
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab.
4
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. April 2019 eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten. Subeventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
7
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
8
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
9
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle bestätigte.
10
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Neuanmeldung nach Verweigerung einer Invalidenrente aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff. und 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77) zutreffend dargelegt.
11
2.2. Anzufügen bleibt, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit diversen Hinweisen).
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3. Gemäss kantonalem Gericht bilden einerseits die Verfügung vom 13. Dezember 2016 und andererseits die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 die Vergleichszeitpunkte zur Prüfung, ob eine Veränderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Im Jahre 2016 sei der Versicherte weder in physischer noch in psychischer Hinsicht in anspruchsrelevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zwar habe Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 11. September 2015 an die Taggeldversicherung die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt und dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Indessen habe sich die Verwaltung auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes abgestützt, wonach der festgestellte Gesundheitsschaden invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Im für die Verfügung vom 1. April 2019 relevanten Bericht der Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2018 sei wiederum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen, bestehend seit Frühjahr 2018 gestellt worden. Den Berichten der Dr. med. D.________ lasse sich keine Veränderung der Befundlage hinsichtlich der Depression entnehmen. Die zeitweise aufgetretenen Verschlechterungen hätten in engem Zusammenhang mit psychosozialen Einflüssen gestanden, weshalb sie invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Die Vorinstanz verneinte so, wie auch schon die IV-Stelle, das Vorliegen eines Revisionsgrundes.
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4. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes geltend.
14
4.1. Eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs wird nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen.
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4.2. Vorliegend ist die IV-Stelle unbestrittenermassen auf das Neuanmeldungsgesuch vom 17. Oktober 2017 eingetreten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde das Leistungsgesuch trotz gutachterlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit abgewiesen, da die invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach damaliger Rechtsprechung nicht erfüllt waren. Diese Rechtsprechung ist mit BGE 143 V 409 und 418 am 30. November 2017 geändert worden. Zwar rechtfertigt eine Praxisänderung grundsätzlich keine Änderung formell rechtskräftiger Entscheide über Dauerleistungen (BGE 144 III 285 E. 3.4 S. 295 f. mit Hinweisen). Ist aber - wie vorliegend - die anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2; Urteile 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.3, 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 4.1).
16
 
5.
 
5.1. Sowohl die Verwaltung als auch das kantonale Gericht stellten in Bezug auf den im Verfügungszeitpunkt massgebenden Gesundheitszustand einzig auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.________, vom 5. Dezember 2017, vom 5. März 2018 und insbesondere vom 8. Dezember 2018 ab. Diese diagnostizierte neben der bereits von Dr. med. C.________ gemäss Bericht vom 11. September 2015 festgehaltenen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, auch eine seit Frühjahr 2018 bestehende Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
17
 
5.2.
 
5.2.1. Die Vorinstanz spricht dieser neu hinzugekommenen Diagnose und der von Dr. med. D.________ attestierten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gesamthaft eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ab. Sie stützt sich dabei weder auf weitere Arztberichte noch medizinische Stellungnahmen. Auch die IV-Stelle traf keine weiteren Abklärungen und legte die Sache auch nicht ihrem RAD vor.
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5.2.2. Das kantonale Gericht erkennt aus den Berichten der Dr. med. D.________ keine Veränderung der Befundlage hinsichtlich der Depression. Soweit über eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes berichtet werde, hätte diese in einem engen Zusammenhang mit psychosozialen Einflüssen gestanden, die per se invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Damit verkennt es die Rechtslage. Der Schluss einer absoluten Unbeachtlichkeit kann auch nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Referenzen aus Judikatur und Literatur gezogen werden. Die Invalidenversicherung hat finalen, nicht kausalen Charakter. Die Ursache einer einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung ist daher invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Es braucht für die Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf. Wenn aber ein im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 verselbstständigtes psychisches Leiden mit erheblichen Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist, kann im Gegenzug eine rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 30 f. zu Art. 4 IVG). Entsprechend hätten die IV-Stelle oder das kantonale Gericht abklären müssen, ob der seit der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsgesuchs neu diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden allein oder doch stark überwiegend auf die seither eingetretenen psychosozialen Einflüsse zurückzuführen sei, oder ob ein verselbstständigtes psychisches Leiden vorliegt.
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5.2.3. Die Vorinstanz spricht der von Dr. med. D.________ attestierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung für die hier zu beantwortende Frage nach veränderten gesundheitlichen Verhältnissen darüber hinaus die Massgeblichkeit ab, da diese bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2016 bestanden habe. Auch diesbezüglich kann sie sich nur auf ihre eigenen Schlussfolgerungen aus dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. September 2015 stützen. Sie interpretiert die im genannten Bericht erwähnte "impulsive Persönlichkeitsstruktur" als gleichbedeutend mit der Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Krankheitswert und damit als bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Einer Sachverhaltsfeststellung auf Grund eigener medizinischer Interpretation und damit ohne entsprechendes Fachwissen des Gerichts entbehrt der Aktengrundlage. Darauf kann nicht abgestellt werden.
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5.2.4. Zusammenfassend ist der massgebende Sachverhalt unvollständig und damit in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden. Das gilt umso mehr, als weder vor der Verfügung vom 13. Dezember 2016 noch vor Erlass derjenigen vom 1. April 2019 abgeklärt wurde, inwieweit die angeborene Gehörlosigkeit als relevanter Gesundheitsschaden eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies obwohl die durch die Gehörlosigkeit bedingten Schwierigkeiten in der Kommunikation beim Verlust der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E.________ AG eine entscheidende Rolle gespielt haben. Weshalb das kantonale Gericht auf der Grundlage der Auskunft der damaligen Personalchefin (sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer gehörloser Angestellter schlecht über sie "sprachen") und der Präzisierung im Arbeitszeugnis vom 28. September 2018, auf Grund der Hörbehinderung sei es zu Missverständnissen gekommen, zur Vermutung gelangte, die Gehörlosigkeit habe beim Verlust des Arbeitsplatzes keine Rolle gespielt, ist nicht nachvollziehbar. Die Sache ist daher zur umfassenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückgewiesen. Sie wird insbesondere ein indikatorenbasiertes psychiatrisches Gutachten zu veranlassen und ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 143 V 409, 118 in Verbindung mit 141 V 281 durchzuführen sowie abzuklären haben, ob und wenn ja welche Auswirkungen die Gehörlosigkeit in erwerblicher Hinsicht hat.
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6. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. August 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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