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Informationen zum Dokument  BGer 5A_527/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_527/2020 vom 05.08.2020
 
 
5A_527/2020
 
 
Urteil vom 5. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Konkursamt Küsnacht,
 
Kohlrainstrasse 10, Postfach 428,
 
8700 Küsnacht,
 
D.E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining.
 
Gegenstand
 
Rechtsstillstand und Rechtsverweigerung (Exmission),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Juni 2020 (PS200125-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_95/2019 (paulianische Anfechtungsklage betreffend Liegenschaftsübertragung an die rubrizierte Beschwerdeführerin) und 5A_426/2020 (Fristsetzung zum Verlassen der zu versteigernden Liegenschaft) verwiesen werden.
1
Mit Verfügung vom 23. April 2020 verweigerte das Konkursamt Küsnacht der Beschwerdeführerin den von ihr im Zusammenhang mit dem Verlassen der Liegenschaft beantragten Rechtsstillstand.
2
Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
3
Mit Urteil vom 24. Juni 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf die eingereichte Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein; in Bezug auf die (jederzeit rügbare) Komponente der Rechtsverweigerung wies es die Beschwerde ab. Ferner wies es das Fristerstreckungsgesuch ab und trat auf das neu erhobene Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes bis 31. Dezember 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
4
Dagegen wurde am 6. Juli 2020 (Eintreffen der am 2. Juli 2020 in Deutschland aufgegebenen Sendung bei der Schweizerischen Post; vorab bereits ungültige Fax-Eingabe vom 29. Juni 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um superprovisorische Untersagung der auf den 30. Juni 2020 anberaumten Exmission, um Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 23. März 2020, der Beschlüsse der unteren Aufsichtsbehörde vom 21. April 2020 und 22. Mai 2020 sowie des Urteils der oberen Aufsichtsbehörde vom 24. Juni 2020, um Gewährung der Akteneinsicht und um Gewährung eines Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung bis 31. Dezember 2020.
5
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt und dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 mitgeteilt, dass Fax-Eingaben ungenügend sind und die Beschwerde im Original einzureichen ist. Nach Eingang eines Originalexemplars wurde mit weiterer Verfügung vom 8. Juli 2020 das Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen und mitgeteilt, dass die Akteneinsicht nicht zu einer Fristverlängerung führt und keine Akten ins Ausland versandt werden, sondern beim Gericht Einsicht zu nehmen ist. Auf die Kostenvorschussverfügung reagierte die Beschwerdeführerin mit einem selbst verfassten Schreiben vom 27. Juli 2020, wonach generell sämtliche Schulden bezüglich Gerichtskosten zu erlassen seien, da sie durch jahrelanges Prozessieren krank geworden sei.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Anfechtungsobjekt kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG); soweit sich die Beschwerde gegen Entscheide anderer Instanzen richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
7
Ebenfalls von vornherein nicht einzutreten ist mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch um Rechtsstillstand wegen angeblich schwerer Erkrankung (Asthma und psychischer Stress im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung). Bereits im angefochtenen Urteil wurde hierüber mit zutreffendem Hinweis auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit nicht entschieden.
8
 
2.
 
In der Sache wird der Vorinstanz dahingehend eine Gehörsverweigerung vorgeworfen, als sie zu Unrecht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten sei, indem sie die rechtzeitige Fax-Eingabe unberücksichtigt gelassen habe. Diese Begründung geht fehl: Fax-Eingaben sind mangels Unterschrift ungenügend und deshalb in sämtlichen Rechtsbereichen auch nicht fristwahrend (BGE 121 II 252; 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f.; Urteil 5A_249/2020 vom 3. April 2020 E. 1).
9
 
3.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Mithin ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden.
10
 
4.
 
Soweit mit dem Schreiben vom 27. Juli 2020 ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wäre es abzuweisen, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, offensichtlich von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 2 BGG).
11
 
5.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das allfällige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Küsnacht, D.E.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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