VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_611/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 19.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_611/2020 vom 04.08.2020
 
 
5A_611/2020
 
 
Urteil vom 4. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibun gsamt Höfe.
 
Gegenstand
 
Beschwerdeverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juli 2020 (BEK 2020 95).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf eine betreibungsrechtliche Beschwerde der A.________ AG nicht ein, weil diese einen ungebührlichen Inhalt aufwies und trotz expliziter Aufforderung nicht verbessert wurde.
1
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 9. Juli 2020 mangels genügender Begründung nicht ein.
2
Dagegen hat die A.________ AG am 28. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
4
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
2. Beschwerdeweise wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides gegen Recht verstossen sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen polemischen Rundumschlag, wonach alle Betrügereien, Geldunterschlagen und Verarschungen ein Ende finden müssten und an allen Schadenersatzforderungen, Betreibungen und Aktenherausgabebefehlen gegen das Betreibungsamt festgehalten werde.
6
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
7
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 4. August 2020
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).