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Informationen zum Dokument  BGer 5A_609/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_609/2020 vom 04.08.2020
 
 
5A_609/2020
 
 
Urteil vom 4. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Schütz.
 
Gegenstand
 
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Juli 2020 (420 20 141 vo2).
 
 
Sachverhalt:
 
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wurde A.________ für eine Forderung von Fr. 177'000.-- nebst Zins am 24. April 2020 der Zahlungsbefehl zugestellt, indem dieser an die Tochter A.C.________ übergeben wurde.
1
Am 25. Mai 2020 ging beim Betreibungsamt ein auf den 24. April 2020 datiertes und vom Enkel B.C.________ unterzeichnetes Schreiben ein, welchem ein auf den 27. April 2020 datierter Rechtsvorschlag beigelegt war.
2
Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als verspätet ab.
3
Am 4. Juni 2020 erhoben B.C.________ und A.________ dagegen Beschwerde und machten geltend, der Rechtsvorschlag sei fristgerecht am 27. April 2020 erhoben worden und in Anwendung von Art. 33 Abs. 4 SchKG habe die Rechtsvorschlagsfrist ohnehin am 27. Mai 2020 neu zu laufen begonnen; der Eingabe war ein von A.________ unterzeichneter Rechtsvorschlag beigelegt.
4
Mit Entscheid vom 14. Juli 2020 wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Beschwerde ab.
5
Dagegen hat A.________ am 28. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, jedenfalls vor dem Hintergrund der Behauptung, es sei bereits am 27. April 2020 Rechtsvorschlag erhoben worden, könne die Übergabe des Zahlungsbefehles an die Tochter nicht beanstandet werden, denn offensichtlich habe die Beschwerdeführerin innert kurzer Frist Kenntnis von diesem erlangt. Sodann behaupte die Beschwerdeführerin, sie habe rechtzeitig mittels A-Post Plus Rechtsvorschlag erhoben und es sei unerklärlich, weshalb die Sendung erst am 25. Mai 2020 beim Betreibungsamt eingetroffen sei; sie unterlasse es jedoch nachzuweisen, dass die Postaufgabe tatsächlich am 27. April 2020 stattgefunden habe, obwohl sie für die Rechtzeitigkeit die Beweislast trage. Was schliesslich das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch anbelange, würden keinerlei unverschuldete Hindernisse dargelegt.
7
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
8
3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Es wird lediglich die Behauptung erneuert, der Rechtsvorschlag sei am 27. April 2020 der Post übergeben worden, und zwar mit der Sendungsnummer 98.01.577087.060000.31. Abgesehen davon, dass die letztere Information im angefochtenen Entscheid nicht erscheint und deshalb das Vorbringen als neu und damit unzulässig anzusehen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), wäre damit ohnehin kein geeigneter Beweis zu führen, ist doch unter dieser Sendungsnummer als erste Handlung die Sortierung durch die Post am 20. Mai 2020 erfasst und sodann die Zustellung an das Betreibungsamt am 22. Mai 2020 ausgewiesen. Es ist kaum möglich, dass die Post eine angeblich am 27. April 2020 aufgegebene Sendung erst mehr als einen Monat später im System erfassen würde und solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ferner äussert sie sich zu Dingen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (das Betreibungsamt habe die Basellandschaftliche Kantonalbank zu Vermögensauskünften aufgefordert, was ihre Interessen verletze und zu ahnden sei; das Betreibungsamt habe in verschiedener Hinsicht Sorgfaltspflichten verletzt), worauf von vornherein nicht einzutreten ist.
9
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
10
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
13
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft, der Aebi Baumann AG und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
14
Lausanne, 4. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Das präsidierende Mitglied: Escher
18
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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