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Informationen zum Dokument  BGer 9C_444/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_444/2020 vom 03.08.2020
 
9C_444/2020
 
 
Urteil vom 3. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 12. Mai 2020 (200 20 3 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
2
dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG),
3
dass der vorinstanzliche Entscheid der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 eröffnet wurde und damit die Beschwerdefrist abgelaufen war (Art. 44 f. BGG), als sie sich am 6. Juli 2020 ein zweites Mal vernehmen liess, weshalb diese Eingabe nicht beachtet werden kann,
4
dass das kantonale Gericht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten aufgrund des als beweiskräftig qualifizierten Gutachtens der CEMEDEX vom 6. September 2018feststellte und gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelte,
5
dass die Beschwerdeführerin die Krankheitsentwicklung aufzeigt und auf andere ärztliche Einschätzungen hinweist, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sein soll,
6
dass sich diese Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Ermessensausübung zu kritisieren resp. die festgestellte Leistungsfähigkeit zu bestreiten, damit aber nicht dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder die Rechtsanwendung bundesrechtswidrig sein sollen,
7
dass sich die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit anhand des ausgeglichenen Arbeitsmarkts beurteilt, der auch leichte Arbeiten, wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten beinhaltet (Art. 16 Abs. 1 ATSG), weshalb das unsubstantiierte Vorbringen der Versicherten, es gebe keine Arbeitsstelle für die im Gutachten erhobenen qualitativen Einschränkungen, keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen vermag,
8
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 3. August 2020
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
17
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
18
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