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Informationen zum Dokument  BGer 2D_33/2020  Materielle Begründung
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BGer 2D_33/2020 vom 03.08.2020
 
 
2D_33/2020
 
 
Urteil vom 3. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Gemeinderat U.________.
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 29. Juni 2020 (3-RB.2020.2).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) veräusserte in der Steuerperiode 2017 seine in U.________/AG gelegene Stockwerkeigentumseinheit. Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2019 setzte die Belegenheitsgemeinde die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 39'580.-- fest. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Tilgung der Grundpfandschulden von Fr. 332'500.-- und eines privaten Darlehens von Fr. 38'500.-- sowie der Begleichung von mit der Veräusserung verbundenen Kosten verblieb vom Erlös von Fr. 550'000.-- ein Betrag von 
 
1.2. Mit Gesuchen vom 3./4. Oktober 2019 ersuchte der Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinde um vollständigen Erlass der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 39'580.--. Mit Entscheid vom 2. März 2020 wies die Gemeinde das Gesuch im Erlasspunkt ab und bot sie ihm an, den Steuerausstand in 79 regelmässigen Monatsraten zu Fr. 500.-- zu begleichen, wobei die erste Rate Ende April 2020 fällig würde. Gleichzeitig stellte sie dem Steuerpflichtigen in Aussicht, im Fall der vorschlagsgemässen Entrichtung der Raten auf den Verzugszins zu verzichten. Ihre Offerte verband sie mit der Androhung, umgehend die Betreibung einzuleiten, falls der Steuerpflichtige vom Angebot keinen Gebrauch machen bzw. die Regeln nicht befolgen sollte.
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. In seinem Rekurs legte er dar, er sei über fünfzig Jahre alt, AVIG-rechtlich ausgesteuert und von der Sozialhilfe abhängig. Weiter führt er aus, er habe sich erfolglos um die Vorauszahlung der Grundstückgewinnsteuer bemüht. Die Gemeinde habe ihm weder eine Steuererklärung ausgehändigt noch eine vorzeitige Rechnung erstellt. Das Spezialverwaltungsgericht wies den Rekurs mit Entscheid 3-RB.2020.2 vom 29. Juni 2020 ab. Es erwog, der Steuerpflichtige habe darum gewusst, dass der erzielte Grundstückgewinn zur Besteuerung gelangen werde. Auch unter Berücksichtigung der Nachzahlung von Fr. 25'000.-- an die Tochter und der Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen von Fr. 33'817.-- wäre es dem Steuerpflichtigen, so das Spezialverwaltungsgericht, möglich gewesen, die Grundstückgewinnsteuer zu begleichen, zumal er hierzu verpflichtet gewesen sei. Der Erlass falle daher, unabhängig von den zurzeit herrschenden finanziellen Verhältnissen, ausser Betracht.
 
1.4. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht "Einsprache". Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass der streitbetroffenen Grundstückgewinnsteuern gutzuheissen. Er wiederholt, dass er bei der Belegenheitsgemeinde um Vorauszahlung ersucht habe, was ihm aber verwehrt worden sei, da die Summe erst "in ca. zwei Jahren" fällig werde. Nach der Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistung und von privaten Schulden habe er den Restbetrag "zur Begleichung [seiner] täglichen Lebenshaltungskosten aufbrauchen müssen". Er meint, er befinde sich in einer Notlage im Sinne des Steuerrechts. Eine solche sei im Fall des Bezugs von Sozialhilfe "in der Regel zu bejahen". Er habe den Erlös in einer Weise verwendet, die es ihm erlaube, ohne neue Betreibungen zu leben. Dies erhöhe seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es sei rechtsmissbräuchlich, die früheren finanziellen Verhältnisse heranzuziehen, um zu beurteilen, ob heute eine Notlage vorliege.
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
2. 
 
2.1. Das ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) steht nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
 
2.2. Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach dem hier massgebenden § 230 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/ AG; SAR 651.100) erfüllt seien. Dieser Bestimmung zufolge "können" die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin "ganz oder teilweise erlassen werden". Der ständigen Praxis des Bundesgerichts nach bringt dies zum Ausdruck, dass aufgrund von § 230 ff. StG/AG ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten nicht besteht. Auch der Verordnung (des Kantons Aargau) vom 11. September 2000 zum Steuergesetz (StGV/AG; SAR 651.111) lässt sich kein solcher Anspruch entnehmen. Demgemäss kann der Steuerpflichtige durch die angeblich willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts (materielle Rechtsverweigerung), die zur Verweigerung des Steuererlasses geführt hat, in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Entsprechend fehlt ihm die Legitimation, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 2D_22/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2).
 
2.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, aufgrund dessen auf die Sache eingetreten werden könnte, bleibt es dem Steuerpflichtigen immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 57; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden. Hingegen können keine Gehörsrügen erhoben werden, die von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; Urteil 2D_22/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3).
 
2.4. Derartige zulässige Rügen bringt der Steuerpflichtige nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_540/2020 vom 26. Juni 2020 E. 2.3), unterbleibt jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage, was aber unerlässlich wäre, damit wenigstens unter dem Gesichtspunkt der "Star-Praxis" auf die Sache eingetreten werden könnte. In seinen kurzen Erörterungen, die sich hauptsächlich auf die Wiederholung des (unbestrittenen) Sachverhalts beschränken, erhebt der Steuerpflichtige ausschliesslich appellatorische Kritik, was ohnehin nicht geeignet ist, eine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Festzuhalten ist einzig noch, dass unerklärlich bleibt, weshalb der Steuerpflichtige davon abgesehen hat, den Steuerbetrag zur Seite zu legen. Er musste wissen, dass er sich der Forderung nicht kurzerhand dadurch entziehen konnte, dass er nach Gutdünken andere Gläubiger befriedigte.
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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