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Informationen zum Dokument  BGer 8C_141/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_141/2020 vom 30.07.2020
 
 
8C_141/2020
 
 
Urteil vom 30. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2019 (UV.2019.00102).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1965 geborene A.________ arbeitete im Betrieb B.________ als Taxifahrer und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. Dezember 2011 verunfallte er mit dem Taxi und zog sich eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zu; deswegen wurde er mehrmals operiert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014, bestätigt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 4. September 2014, verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten für seine Kniebeschwerden rechts mangels Unfallkausalität. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 sprach sie ihm für die Fussbeschwerden links eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu; einen Rentenanspruch verneinte sie mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 fest. Am 31. August 2015 ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung von Taggeldern und wies zudem auf psychische Beschwerden hin. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015, verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden, da sie nicht adäquat unfallkausal seien; sie stellte ihre Leistungen per 1. Februar 2015 ein. Die vom Versicherten gegen die Einspracheentscheide vom 28. Juli und 11. Dezember 2015 erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es sie aufhob und die Sache an die Suva zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 30. Juni 2017).
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A.b. In der Zwischenzeit wurde der Versicherte am 21. März 2016 erneut am linken oberen Sprunggelenk operiert. Die Suva zog u.a. das zu Handen der IV-Stelle des Kantons Zürich erstellte bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 mit Ergänzung des orthopädischen Teilgutachters vom 24. August 2017 bei. Weiter holte die Suva Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 7. Februar 2018 und 21. Januar 2019 ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Suva eine von ihr am 5. März 2018 erlassene Verfügung zurück. Sie stellte neu fest, dass nach dem Rückfallabschluss (Ende Taggeld) am 31. Juli 2017 kein Rentenanspruch bestehe. Der Integritätsschaden von 15 % habe sich nicht verändert. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2019 fest.
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B. Die Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. August 2017 eine Invalidenrente auszurichten.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (Art. 11 UVV; BGE 144 V 245, 140 V 65, 127 V 456 E. 4b S. 457, 118 V 293 E. 2c S. 296) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig ist, ob die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. August 2017 vor Bundesrecht standhält.
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Das kantonale Gericht hielt als Erstes fest, die Parteien seien sich einig, dass Gegenstand des strittigen Einspracheentscheides der Rentenanspruch ab 1. August 2017 sei und dieser eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Operation vom 21. März 2016 am linken oberen Sprunggelenk voraussetze. Damit gingen die Parteien implizit davon aus, der Grundfall sei bereits abgeschlossen. Hiergegen bringt der Versicherte keine Einwände vor, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
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4. Weiter erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, laut dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 und der Ergänzung seitens des orthopädischen Gutachters der medizinischen Abklärungsstelle C.________, Dr. med. E.________, vom 24. August 2017 sei seit dem MRI vom 26. Januar 2015 eine massgebliche Verschlechterung der Fussbeschwerden links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt. In der angestammten Taxifahrertätigkeit sei der Versicherte seit der Operation vom 21. März 2016 gänzlich arbeitsunfähig. Seit 1. Oktober 2016 bestehe in einer knie-, sprunggelenks- und rückenadaptierten Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperposition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die 40%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und reduzierter Arbeitsschnelligkeit. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei massgeblich in der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks links mit sekundärer Teilnekrose begründet. Demgegenüber habe - so die Vorinstanz weiter - die Kreisärztin Dr. med. D.________ in den Aktenbeurteilungen vom 7. Februar 2018 und 21. Januar 2019 detailliert dargelegt, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bezüglich des unfallbedingten Fussleidens links seit der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 6. Februar 2014 nicht geändert habe. Dieser sei damals von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegangen. Die Einschätzung der Dr. med. D.________ überzeuge um so mehr, als der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik H.________, in den Berichten vom 7. Juli und 22. November 2016 sowie 2. Februar 2017 jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert habe. Mit diesen Angaben des Dr. med. G.________ hätten sich die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________ nur ungenügend auseinandergesetzt. Zudem arbeite der Versicherte gemäss dem Bericht der Klinik I.________ vom 7. Januar 2019 zu 40-50 % als Taxifahrer, also fast im gleichen Ausmass wie vor der letzten Operation. Zusammenfassend erschienen die Schlussfolgerungen des Gutachters der medizinischen Abklärungsstelle C.________, Dr. med. E.________, in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und vermöchten deshalb keine Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________, wonach die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seit 6. Februar 2014 unverändert sei, zu wecken. Bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________ handle es sich bloss um eine abweichende Beurteilung von im Wesentlichen unveränderten körperlichen Einschränkungen. Somit bestehe keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
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5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf seien im Vergleich mit dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 6. Februar 2014 neu der vermehrte Pausenbedarf und die reduzierte Arbeitsschnelligkeit hinzugekommen. Dies seien revisionsrelevante medizinische Feststellungen, die eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erforderten. Entgegen der Vorinstanz hätten sich die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________ mit den Stellungnahmen des Dr. med. G.________ auseinandergesetzt und diese in ihre Beurteilung einbezogen. Zudem sei der Bericht des Dr. med. G.________ vom 2. Februar 2017 bezüglich der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit widersprüchlich. Die Kreisärztin Dr. med. D.________ habe den im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ zusätzlich definierten Einschränkungen des erhöhten Pausenbedarfs und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit keine Beachtung geschenkt. Stattdessen habe sie aktenwidrig darauf hingewiesen, die in diesem Gutachten festgestellte 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nur auf die unfallbedingten Fussgelenksbeschwerden, sondern auch auf unfallfremde Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden zurückzuführen. Somit habe die Vorinstanz willkürlich und offensichtlich unrichtig angenommen, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe sich seit der Operation vom 21. März 2016 nicht wesentlich verschlechtert.
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5.2.
 
5.2.1. Der Vorinstanz ist als Erstes beizupflichten, dass das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 insofern nicht überzeugt, als darin seit der Fussoperation vom 21. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Taxifahrer festgestellt wurde. Im Bericht der Klinik I.________ vom 7. Januar 2019 wurde nämlich festgehalten, er arbeite zu 40-50 % als Taxifahrer, was vom Hausarzt attestiert worden sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2019 sogar geltend machte, gemäss diesem Bericht habe sich sein Zustand am linken oberen Sprunggelenk verschlechtert.
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5.2.2. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ in den Berichten vom 7. Juli und 22. November 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausging.
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Der Versicherte rügt aber zu Recht, dass der Bericht des Dr. med. G.________ vom 2. Februar 2017 entgegen der Vorinstanz widersprüchlich ist, da er bei einer sitzenden Tätigkeit mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen sowie ohne Tragen von grösseren Lasten von einer vollen Arbeitsfähigkeit und gleichzeitig bei einer wechselbelastenden Tätigkeit von einem zumutbaren Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag ausgegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________ ohne Diskussion dieser Unstimmigkeit der Angabe des Dr. med. G.________ aus dem Bericht vom 2. Februar 2017 (dem sie irrtümlich das Datum 25. Januar 2017 gaben) folgten, für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit könne der Patient gar 4 Stunden pro Tag eingesetzt werden.
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5.2.3. Demgegenüber stellte Dr. med. D.________ nicht auf den widersprüchlichen Bericht des Dr. med. G.________ vom 2. Februar 2017 ab. Vielmehr zeigte sie in der Aktenstellungnahme vom 7. Februar 2018 einlässlich und nachvollziehbar auf, dass die von Dr. med. F.________ am 6. Februar 2014 und von den Gutachtern der medizinischen Abklärungsstelle C.________ am 7. Juli 2017 erstellten Zumutbarkeitsprofile in Bezug auf die einzig unfallbedingte Problematik am linken Fuss bzw. Sprunggelenk übereinstimmten. Folglich schloss Dr. med. D.________ zu Recht, dass die damalige Einschätzung des Dr. med. F.________, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weiterhin Gültigkeit habe.
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Entgegen dem Beschwerdeführer ging Dr. med. D.________ auf die im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 angeführten Einschränkungen des erhöhten Pausenbedarfs und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit ein. In der Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2018 stellte sie nämlich fest, dass die in diesem Gutachten angegebene 40%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich aus der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und reduzierter Arbeitsschnelligkeit ergebe, nicht allein auf der unfallbedingten Beeinträchtigung des linken oberen Sprunggelenks/Fusses, sondern auch auf der unfallfremden Knie- und Wirbelsäulenproblematik beruhe. Dieser Einschätzung der Dr. med. D.________ ist aufgrund der Ausführungen im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 beizupflichten. In diesem Lichte überzeugt es auch nicht, dass der orthopädische Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________, Dr. med. E.________, in der Gutachtens-Ergänzung vom 24. August 2017 ohne nähere plausible Begründung die Auffassung vertrat, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit gründe massgeblich auf der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks mit sekundärer Talusnekrose.
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5.2.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 7. Juli 2017 in Bezug auf die Beurteilung der Unfallfolgen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig ist. Weiter stellte sie richtig fest, dass die Einschätzungen der Dr. med. D.________ vom 7. Februar 2018 und 21. Januar 2019 die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenbeurteilung erfüllen (hierzu siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an den Schlussfolgerungen der Dr. med. D.________ auch nur geringe Zweifel zu begründen vermöchte (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass hinsichtlich der Unfallfolgen keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, weshalb keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs bestehe.
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6. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Juli 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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