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Informationen zum Dokument  BGer 5A_259/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_259/2019 vom 29.07.2020
 
 
5A_259/2019
 
 
Urteil vom 29. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Genossame A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fuss- und Fahrwegrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019 (ZK1 2018 22).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Im Grundbuch C.________ ist zulasten des Grundstücks Nr. xxx ein "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Genossame A.________" eingetragen. Ein Beleg für die Begründung des Wegrechts fehlt, doch wird auf den zwischen 1911 und 1920 erfolgten Eintrag im kantonalen Grundbuch verwiesen, wonach "Der Genossame A.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem D.________-Strässli" zusteht. Das D.________-Strässli heisst heute E.________-Strasse. Die E.________-Strasse liegt im Ortsteil U.________. Sie führt ab der F.________-Strasse in nordwestlicher Richtung über den südwestlichen Grenzbereich des belasteten Grundstücks Nr. xxx und über weitere Grundstücke bis zu einer Strassengabelung im Ort V.________. Die Strasse, die von dort weiter in nördlicher Richtung geht, heisst G.________-Weg, während die E.________-Strasse westwärts zunächst das Grundstück Nr. yyy über- und anschliessend den Weiler H.________ durchquert.
1
A.b. Im Gebiet W.________ ist die Genossame A.________ als Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch eingetragen, die sie in zeitlicher Hinsicht wie folgt erworben hatte:
2
- vor 1920: Nrn. zzz, uuu, vvv, www und rrr.
3
- nach 1920: Nrn. sss, ttt, ooo, ppp, qqq, lll, mmm und nnn.
4
Die Genossame A.________ beansprucht das Fuss- und Fahrwegrecht auf der E.________-Strasse für die Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke.
5
A.c. B.________ ist seit 2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx. Er bestreitet das Recht der Genossame A.________, den Fuss- und Fahrweg über sein Grundstück für die Bewirtschaftung all ihrer Grundstücke zu benutzen, und forderte die Genossame A.________ auf, das Fuss- und Fahrwegrecht einzig für die Bewirtschaftung der Grundstücke auszuüben, die bereits 1920 in ihrem Eigentum gestanden hatten. Eine Einigung kam nicht zustande.
6
 
B.
 
B.a. Am 18. Juli 2016 leitete B.________ (Kläger) gegen die Genossame A.________ (Beklagte) den Zivilprozess ein. Er beantragte die Feststellung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit ausgeübt werden könne, als damit der Zugang zu den Grundstücken Nrn. zzz, uuu und rrr, eventuell auch den Grundstücken Nrn. vvv und www ermöglicht werde. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, das Fuss- und Fahrwegrecht dahin gehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________, d.h. über das Grundstück Nr. yyy hinaus ermöglicht werde. Ausserdem beantragte der Kläger, das Urteil im Grundbuch anzumerken und der Beklagten zu verbieten, das Wegrecht abweichend von den Feststellungsbegehren auszuüben. Die Beklagte schloss auf Abweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei.
7
B.b. Das Bezirksgericht March wies die Klage am 24. April 2018 ab.
8
B.c. Das Kantonsgericht Schwyz stellte auf Berufung des Klägers fest, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________ über das Grundstück Nr. yyy hinaus zu beanspruchen. Es wies das Grundbuchamt an, die Feststellung im Grundbuch anzumerken. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Klage ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil vom 19. Februar 2019).
9
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2019 gelangt die Beklagte (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst der Kläger (Beschwerdegegner) in seiner Eingabe vom 15. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 29. Juni 2020 an ihren Anträgen fest, verzichtet hingegen auf Bemerkungen zu den Vernehmlassungen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Streit über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen Fr. 40'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Entschieden hat das Kantons gericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75 BGG) zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) durch Urteil, das das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene - Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
11
 
2.
 
2.1. In prozessualer Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin ein, das Kantonsgericht hätte wegen fehlender Bestimmtheit auf das Eventualbegehren nicht eintreten dürfen. Dessen Gutheissung verletze die Dispositionsmaxime (S. 17 f. Rz. 23-25 der Beschwerde).
12
2.2. Der Beschwerdegegner hält den Einwand der Beschwerdeführerin für unberechtigt und sein Eventualbegehren für justiziabel. Die Rüge sei zudem verspätet, da die Beschwerdeführerin eine fehlende Bestimmtheit des bereits vor Bezirksgericht gestellten Begehrens im kantonalen Verfahren nicht gerügt habe (S. 21 f. Rz. 46-49 der Beschwerdeantwort).
13
2.3. In prozessualer Hinsicht hat das Kantonsgericht lediglich dargelegt, dass auf die Unterlassungsklage des Beschwerdegegners mangels belegten Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei (E. 4 S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Zur Zulässigkeit der Feststellungsbegehren hat sich das Kantonsgericht nicht geäussert. Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdeführerin insbesondere das vom Beschwerdegegner mit der Replik neu gestellte (Bst. B S. 2) und mit der Berufung erneuerte Eventualbegehren (Bst. D S. 3 des angefochtenen Urteils) in formeller Hinsicht ausdrücklich nicht beanstandet und vielmehr auf Abweisung geschlossen (vgl. S. 12 Rz. 31 der Duplik; S. 17 Rz. 32 der Berufungsantwort).
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2.4. Mit ihrer Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin den Instanzenzug somit nicht ausgeschöpft. Ihr heutiges Vorbringen erweist sich deshalb als unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292; Urteil 5A_848/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2). Andere prozessuale Mängel werden nicht gerügt und sind folglich auch nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367).
15
 
3.
 
3.1. Das Hauptbegehren des Beschwerdegegners hat auf Feststellung gelautet, dass das Wegrecht nur insoweit ausgeübt werden dürfe, als damit der Zugang zu den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften Nrn. zzz, uuu und rrr, eventualiter den Liegenschaften Nrn. zzz, uuu, rrr, vvv und www ermöglicht werde (Bst. B S. 2 des angefochtenen Urteils).
16
3.2. Beide kantonalen Gerichte haben das Hauptbegehren abgewiesen. Sie sind davon ausgegangen, nach dem Grundbuch einschliesslich des beiden Parteien bekannten Eintrags im kantonalen Grundbuch sei die Beschwerdeführerin berechtigt, räumlich beschränkt auf den Teil der heutigen E.________-Strasse das Grundstück des Beschwerdegegners zu begehen und zu befahren, und daraus ergebe sich klar, dass der Eintrag das Eigentum des belasteten Grundstücks grundsätzlich schlüssig unabhängig von der Anzahl und der örtlichen Lage der Grundstücke, zu welchen die Berechtigten der Beschwerdeführerin gehen oder fahren wollten, beschränke. Aufgrund der Deutlichkeit des Eintrags sei, ohne auf die weiteren Auslegungsmittel einzugehen, das hauptsächliche Klagebegehren des Beschwerdegegners auf Feststellung, die Personaldienstbarkeit sei auf den Zugang zu bestimmten Liegenschaften beschränkt, abzuweisen (E. 2c S. 5 f. des angefochtenen Urteils).
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3.3. Gegen die kantonsgerichtliche Abweisung seines Hauptbegehrens hat der Beschwerdegegner keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Da das Bundesgerichtsgesetz eine Anschlussbeschwerde nicht zulässt (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335), ist auf die rechtskräftige Beurteilung des Hauptbegehrens nicht zurückzukommen. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeantwort ist folglich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdegegner die im kantonalen Verfahren gegebene Begründung für sein Hauptbegehren vor Bundesgericht erneuert (z.B. S. 11 Rz. 23, S. 12 Rz. 25) und damit nicht bloss die Gutheissung seines Eventualbegehrens zu stützen bezweckt (BGE 142 IV 129 E. 4.1 S. 135; Urteile 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).
18
 
4.
 
4.1. Das Eventualbegehren des Beschwerdegegners hat auf Feststellung gelautet, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, das Wegrecht dahin gehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________ (d.h. über die Liegenschaft Nr. yyy hinaus) ermöglicht werde (Bst. B S. 2 des angefochtenen Urteils).
19
 
4.2.
 
4.2.1. Das Bezirksgericht hat den Kreis der Wegrechtsberechtigten als streitig angesehen. Der Beschwerdegegner behaupte, dass das Wegrecht ausschliesslich zur Bewirtschaftung derjenigen Grundstücke benutzt werden dürfe, die bereits im Zeitpunkt der Begründung (d.h. vor 1920) im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden hätten (E. 2.1 S. 5 f. des bezirksgerichtlichen Urteils).
20
4.2.2. In Auslegung der Dienstbarkeit ist das Bezirksgericht zum Ergebnis gelangt, aufgrund des Grundbucheintrags "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Genossame A.________" sei klar, dass die Bewirtschafter der Liegenschaften der Beschwerdeführerin umfassend, d.h unabhängig davon, welches Grundstück sie bewirtschafteten, berechtigt seien, vom als Personaldienstbarkeit ausgestalteten Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks des Beschwerdegegners Gebrauch zu machen. Der Beschwerdegegner habe sich diesen klaren Grundbucheintrag umso mehr entgegen halten zu lassen, als er (als Dritterwerber) das Grundstück erst im Jahre 2007 erworben habe. Sei der Grundbucheintrag insoweit klar, bleibe für weitere Auslegungsmittel kein Raum (E. 2.2 S. 6). Das Bezirksgericht hat gleichwohl festgehalten, dass die weiteren Auslegungsmittel (Erwerbsgrund, Bedürfnisse der Berechtigten und Ausübung des Wegrechts) zur Abweisung der Klage führten (E. 2.3 und 2.4 S. 7 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils).
21
4.2.3. Zum Einwand des Beschwerdegegners, die heutige Nutzung des Wegrechts bedeute eine unzumutbare Mehrbelastung, hat das Bezirksgericht festgehalten, dass die Personaldienstbarkeit heute wie früher der Erschliessung bzw. der Bewirtschaftung von in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücken diene und dazu in Anspruch genommen werde. Insofern sei keine Zweckänderung erfolgt. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der auf die Beschwerdeführerin lautenden Personaldienstbarkeit sei voraussehbar gewesen bzw. zumindest in Kauf genommen worden, dass die Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit auch für die (landwirtschaftliche) Erschliessung bzw. Bewirtschaftung allfälliger weiterer Grundstücke im Gebiet W.________ benützen werde, gehörten doch die Bewirtschaftung und auch der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken seit jeher zu den Kernaufgaben der Beschwerdeführerin. Es sei folglich angesichts der offenen, uneingeschränkten Personaldienstbarkeit vernünftigerweise mit einer gewissen Ausdehnung der Beanspruchung der Dienstbarkeit zu rechnen gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass früher beim H.________ noch gar keine durchgehende Strassenverbindung, sondern nur ein Pfad bestanden habe. Gestützt auf die Umstände des vorliegenden Falls könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, die Mehrbelastung überschreite die Grenze dessen, was bei Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (E. 3 S. 10 f. des bezirksgerichtlichen Urteils).
22
 
4.3.
 
4.3.1. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ist es dem Beschwerdegegner in seiner Berufung ausdrücklich nicht um den Kreis der Berechtigten, sondern um den Zweck der Dienstbarkeit gegangen, nämlich um die Frage, zu welchen Grundstücken bzw. in welche Gebiete im Perimeter des D.________-Strässli bzw. der heutigen E.________-Strasse über seine Liegenschaft gefahren werden dürfe (E. 2a S. 4 des angefochtenen Urteils).
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4.3.2. Zur Beantwortung der Streitfrage hat das Kantonsgericht die für Personaldienstbarkeiten geltenden Auslegungsgrundsätze dargestellt und daran erinnert, ihr Inhalt und Umfang bestimme sich wie im Fall einer Grunddienstbarkeit - verkürzt gesagt - nach dem Grundbucheintrag und, soweit undeutlich, in dessen Rahmen nach dem Erwerbsgrund und, soweit nicht schlüssig, nach der unangefochtenen Ausübung der Dienstbarkeit während längerer Zeit im guten Glauben. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts und in erklärter Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die kraft Gesetzes den Inhalt der Personaldienstbarkeit bestimmenden gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten seien zu objektivieren und schon bei der Auslegung des Grundbucheintrags zu berücksichtigen und nicht erst, wenn zufolge Unklarheit des Eintrags auf den Erwerbsgrund abzustellen sei (E. 2b S. 4 f. des angefochtenen Urteils).
24
4.3.3. Zu den inhaltsbestimmenden gewöhnlichen Bedürfnissen im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit hat das Kantonsgericht festgestellt, aufgrund der damaligen tatsächlichen Gegebenheiten habe für Fahrzeuge in Richtung H.________ kein Durchgang bestanden. Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass von der E.________-Strasse die Grundstücke im Gebiet H.________ höchstens über einen Pfad erreichbar gewesen seien und ein Fahrweg erst 1957/58 bzw. spätestens 1971 erstellt worden sei. Es könne somit nicht von einem gewöhnlichen Bedürfnis der Berechtigten ausgegangen werden, das die damals am Gründungsakt beteiligten Personen durch die Einräumung eines Fahrwegrechts in diese Richtung zu erfüllen beabsichtigt hätten. Der Eventualantrag des Beschwerdegegners sei deshalb gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, das Wegrecht zur Durchfahrt in Richtung H.________ auszuüben (E. 3a S. 6 f. des angefochtenen Urteils).
25
4.3.4. Die Gutheissung des Eventualbegehrens hat das Kantonsgericht zusätzlich damit begründet, dass sich die spätestens 1971 in Richtung H.________ eröffneten Durchgangsmöglichkeiten als unzumutbare Mehrbelastungen erwiesen. Selbst wenn die gewöhnlichen Bedürfnisse gegenüber Veränderungen nicht grundsätzlich als unveränderlich zu betrachten wären, habe der Belastete im Begründungszeitpunkt nicht mit einer Entwicklung rechnen müssen, der damals für Fahrzeuge nicht geeignete Pfad würde zu einer Strasse ausgebaut werden. Die damaligen gewöhnlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin hätten ihr objektiviert betrachtet nicht die Annahme erlaubt, das Fahrwegrecht zur Bewirtschaftung einer im Vergleich zu den beiden über die rechte Abzweigung (gemeint offenbar: im V.________) direkt erschliessbaren Grundstücke erheblich grösseren Anzahl von Grundstücken im Gebiet H.________ beanspruchen zu können. Eine entsprechende Mehrbelastung wäre daher auf eine willentliche Änderung der Zweckbestimmung bzw. konkret des ursprünglich gewöhnlichen Bedürfnisses der Beschwerdeführerin zurückzuführen und mithin mit dem Grundsatz der Identität der vorliegend ungemessenen Dienstbarkeit unvereinbar und für das belastete Grundstück unzumutbar (E. 3b S. 8 des angefochtenen Urteils).
26
 
4.4.
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin erblickt im Eventualbegehren ("nicht berechtigt") eine blosse Negation des Hauptbegehrens ("nur insoweit ausgeübt werden"). Es sei deshalb in sich widersprüchlich, wenn das Kantonsgericht das Hauptbegehren mit der Begründung abweise, der Grundbucheintrag sei deutlich und verbiete Beschränkungen des Wegrechts, das Eventualbegehren hingegen gutheisse, weil gewöhnliche Bedürfnisse der Berechtigten die Benutzung des Wegrechts in Richtung H.________ ausschlössen. Das Kantonsgericht ermittle Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit bundesrechtswidrig und beantworte die Frage nach einer Mehrbelastung falsch. Seine Schlussfolgerung, dass kein direkter Durchgang für Fahrzeuge in Richtung H.________ bestehe, sei willkürlich (S. 3 ff. Rz. 5-9).
27
4.4.2. Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit geht die Beschwerdeführerin vom Grundbucheintrag aus. Sie hält dafür, aus dem Eintrag ergäben sich weder Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Wegrechts auf gewisse Grundstücke noch insbesondere Hinweise darauf, dass die Zufahrt zum Gebiet H.________ nicht möglich sein solle. Es habe eine objektive Auslegung zu erfolgen, da der Beschwerdegegner seit 2007 Eigentümer des belasteten Grundstücks sei und nicht Partei des Dienstbarkeitsvertrags gewesen sei. Er habe aufgrund des Grundbucheintrags davon ausgehen müssen, dass die Personaldienstbarkeit nicht auf bestimmte Grundstücke beschränkt sei, und sein Grundstück im Wissen darum erworben, dass die Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit unter anderem zur Erschliessung ihrer Grundstücke nutze (S. 9 f. Rz. 14a). Für den Fall, dass der Grundbucheintrag nicht klar sein sollte, gelangt die Beschwerdeführerin anhand des Erwerbsgrundes (S. 10 f. Rz. 14b) und der bisherigen Ausübung (S. 11 f. Rz. 14c) zum Ergebnis, dass das Wegrecht all ihre Grundstücke zu erschliessen bezweckt. Gegen die kantonsgerichtliche Auslegung wendet die Beschwerdeführerin ein, der angeblich fehlende direkte Durchgang für Fahrzeuge in Richtung H.________ zur Zeit der Begründung der Personaldienstbarkeit sei unerheblich, da die vom Beschwerdegegner behaupteten örtlichen Verhältnisse und die damit begründete Beschränkung des Wegrechts aus dem Text des Grundbucheintrags und den Grundbuchbelegen nicht hervorgingen, aussergrundbuchliche Dokumente (wie alte Pläne) aber nicht berücksichtigt werden dürften. Bundesrechtswidrig sei auch, dass das Kantonsgericht von den Auslegungsgrundsätzen abweiche und angebliche gewöhnliche Bedürfnisse in die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Personaldienstbarkeit gemäss Grundbucheintrag einbeziehe (S. 5 Rz. 7 und S. 12 f. Rz. 15). Die Berücksichtigung von Umständen und Belegen, die sich nicht aus dem Grundbuch ergäben, verletze zudem das im Gesetz verankerte Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (S. 16 f. Rz. 20-22).
28
4.4.3. Für die Beurteilung einer unzumutbaren Mehrbelastung ist das Kantonsgericht entscheidend davon ausgegangen, es habe in Richtung H.________ nur ein Pfad und damit für Fahrzeuge kein Durchgang bestanden. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, aktenwidrig sei die kantonsgerichtliche Feststellung, sie habe die vom Beschwerdegegner behaupteten Wegverhältnisse nicht substantiiert bestritten (S. 5 f. Rz. 8 mit Aktenhinweisen), und als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin die Folgerung, dass der Pfad für Fahrzeuge nicht geeignet gewesen sei. Auch ein Pfad könne befahren werden. Insbesondere zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit im Jahr 1809 - und nicht 1920, wie das Kantonsgericht irrtümlich annehme (S. 6 Rz. 8) - habe es keine Autos im heutigen Sinn gegeben und das Befahren sei mit Pferd und Wagen erfolgt. Dass der Pfad nicht befahrbar sein solle, werde durch keinerlei, insbesondere keine grundbuchlichen Unterlagen belegt und vom Kantonsgericht auch nicht begründet. Desgleichen begründe das Kantonsgericht nicht, weshalb die angebliche Mehrbelastung unzumutbar sein solle. Wenn schon ein Pfad vorhanden gewesen sei, habe mit einem Ausbau gerechnet werden müssen. Dass heute mit Autos statt mit Pferdewagen gefahren werde, sei auf die allgemeine Entwicklung der Technik zurückzuführen, die keine Mehrbelastung darstelle und der Dienstbarkeitsbelastete daher zu dulden habe. Darüber hinaus lasse das Kantonsgericht fälschlicherweise ausser Acht, dass der Beschwerdegegner erst seit 2007 Eigentümer des belasteten Grundstücks sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dienstbarkeit schon längstens im hier fraglichen Sinne ausgeübt worden. Der Ausbau der Strasse in Richtung H.________ sei 1971 erfolgt und könne fünfzig Jahre später nicht als Mehrbelastung ausgegeben werden. Als Dritterwerber müsse sich der Beschwerdegegner die tatsächlichen Verhältnisse beim Kauf, insbesondere die bestehende Strasse in Richtung H.________ entgegenhalten lassen (S. 6 ff. Rz. 9 und S. 13 ff. Rz. 16-19).
29
4.4.4. Eine Verletzung des Prinzips der Typengebundenheit erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass das Kantonsgericht eine Anmerkung im Grundbuch angeordnet habe, die im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig sei (S. 19 Rz. 26-27 der Beschwerde).
30
 
4.5.
 
4.5.1. Der Beschwerdegegner hält die kantonsgerichtliche Beurteilung für richtig und widerspruchsfrei. Er wirft der Beschwerdeführerin vor, sie verkenne, dass das Kantonsgericht seine Klage aus mehreren Gründen gutgeheissen habe. Es sei erstens zum Ergebnis gelangt, dass mangels Durchgangs für Fahrzeuge in Richtung H.________ nicht von einem gewöhnlichen Bedürfnis ausgegangen werden könne, das die am Gründungsakt beteiligten Personen durch die Einräumung eines Fahrwegrechts in diese Richtung zu erfüllen beabsichtigt hätten. Im Sinne einer Eventualbegründung habe das Kantonsgericht weiter ausgeführt, dass eine unzumutbare Mehrbelastung vorliegen würde, wenn diese veränderten Verhältnisse vom Bedürfnis bzw. dem Zweck der Dienstbarkeit mitumfasst wären. Die Feststellung, dass über die E.________-Strasse kein direkter Fahrweg in Richtung H.________ bestanden habe, sei willkürfrei. In den Landkarten von 1920 sei ein gestrichelter Pfad eingezeichnet, der zudem nur ein Meter breit und von einer Hecke eingegrenzt gewesen sei (S. 3 ff. Rz. 7-17).
31
4.5.2. Mit Bezug auf die Auslegung der Personaldienstbarkeit wendet der Beschwerdegegner ein, der Grundbucheintrag sei nicht klar und regle die strittige Frage nicht. Daran ändere auch nichts, dass er die Liegenschaft erst 2007 erworben habe und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin an der Begründung der Personaldienstbarkeit nicht selber beteiligt gewesen sei. Da auch dem Grundbuchbeleg die Antwort auf die vorliegend strittige Frage nicht zu entnehmen sei, bestimme sich der Inhalt der Dienstbarkeit nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (S. 8 ff. Rz. 18-21), d.h. 1920 und nicht 1809, wie die Beschwerdeführerin behaupte (S. 3 Rz. 7). Der Beschwerdegegner schildert, worin die damaligen gewöhnlichen Bedürfnisse bestanden hätten, nämlich in der Bewirtschaftung von drei, allenfalls fünf Liegenschaften. Eine Verbindungsfunktion zu weiteren Liegenschaften der Beschwerdeführerin sei der E.________-Strasse damit nicht zugekommen bzw. eine solche sei nicht durch Strassen, sondern bloss durch Fusswege/Pfade (gestrichelte Linie auf der Landeskarte) sichergestellt gewesen (S. 10 ff. Rz. 22-28). Dass die heutige Nutzung der Dienstbarkeit bis anhin unangefochten sei, sei aktenwidrig (S. 13 f. Rz. 29 mit Aktenhinweisen). Insgesamt berechtige das strittige Wegrecht die Beschwerdeführerin nicht dazu, das Gebiet H.________ bzw. ihre in diesem Gebiet heute gelegenen Grundstücke zu erschliessen (S. 14 ff. Rz. 30-35). Auf einen öffentlichen Glauben in das Grundbuch könne sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berufen, da sie selber das Wegrecht vor Jahrzehnten eingeräumt erhalten habe (S. 20 f. Rz. 43-45).
32
4.5.3. Willkürfrei, so hält der Beschwerdegegner dafür, habe das Kantonsgericht feststellen dürfen, dass kein Durchgang für Fahrzeuge in Richtung H.________ im massgebenden Zeitpunkt vorhanden gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin doch selber eingeräumt, dass die Strassenverbindung erst nach dem Erwerb ihrer Grundstücke in den Jahren 1957/58 bzw. spätestens 1971 erstellt worden sei (S. 15 f. Rz. 33-34). Die Beschwerdeführerin verfüge heute im fraglichen Gebiet über zehn Grundstücke, während es zur Zeit der Begründung des Wegrechts nur drei Grundstücke gewesen seien. Eine solche Entwicklung sei damals nicht absehbar gewesen und stelle eine massive Mehrbelastung dar, die der Eigentümer des wegrechtsbelasteten Grundstücks nicht hinzunehmen habe (S. 17 ff. Rz. 36-42).
33
4.5.4. Der Beschwerdegegner bestreitet schliesslich eine Verletzung des Prinzips der Typengebundenheit. Die Beschwerdeführerin verstehe die Anweisung "anmerken" falsch bzw. zu eng. Es gehe darum, dass das Grundbuch auf die gerichtliche Feststellung als neuen Beleg für die betreffende Dienstbarkeit inskünftig verweisen solle. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin durch das "Anmerken" des Urteils im Grundbuch ein Nachteil entstehen und sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur durch das Bundesgericht haben könnte (S. 22 f. Rz. 50-51 der Beschwerdeantwort).
34
 
5.
 
5.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB (§ 18 EGzZGB; SRSZ 210.100). Zu ihren Gunsten besteht das Wegrecht zulasten des beschwerdegegnerischen Grundstücks. Aus der Personaldienstbarkeit (Art. 781 ZGB) dinglich berechtigt ist die Beschwerdeführerin als Genossenschaft, die Benutzung des Fuss- und Fahrwegs aber steht den Genossenbürgern zu, die heute Mitglieder der Genossenschaft sind oder künftig als Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen werden. Der Kreis der Nutzer ist insoweit entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners nicht geschlossen. Unstreitig ist hingegen, dass nur Genossenbürger das Wegrecht benutzen dürfen, die die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften bewirtschaften (vgl. zu sog. Gemeindedienstbarkeiten: Urteile 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.1, in: ZBGR 93/2012 S. 266; 5A_550/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.3, in: ZBGR 94/2013 S. 17).
35
5.2. Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (Art. 781 Abs. 3 ZGB). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der Eintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart wird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (BGE 132 III 651 E. 8.1 S. 656; 137 III 444 E. 2.2 S. 446).
36
 
5.3.
 
5.3.1. Der Text des Grundbucheintrags, d.h. das Stichwort gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1), ist aus sich selbst, nach heutigem (allgemeinen oder allenfalls auch örtlichen) Sprachgebrauch auszulegen (BGE 86 II 243 E. 5 S. 251; 137 III 444 E. 3.2 S. 448).
37
5.3.2. Als zusätzliches Auslegungsmittel will das Kantonsgericht die gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten berücksichtigen, wie es Art. 781 Abs. 2 ZGB vorsieht (E. 4.3.2 oben). Entgegen seiner Ansicht wird der Inhalt der Personaldienstbarkeit gemäss Art. 781 ZGB nicht durch das Gesetz umschrieben, sondern durch die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbart (BGE 116 II 281 E. 4d S. 290). Die Vorschrift, dass sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten bestimmt (Art. 781 Abs. 2 ZGB), ist deshalb nicht zwingend und blosse Auslegungsregel, die nur beim Fehlen einer vertraglichen Umschreibung des Inhalts entscheidet (WIELAND, Zürcher Kommentar, 1908, N. 4c, und LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 43, je zu Art. 781 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, T. 3, 4. Aufl. 2012, Rz. 2577 S. 142). Zu befragen wäre folglich zunächst der Vertrag, der aber nach den massgebenden Auslegungsgrundsätzen (E. 5.2 oben) erst in zweiter Linie, d.h. nach dem Grundbucheintrag berücksichtigt werden darf.
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5.3.3. Gleichwohl mag die Betrachtungsweise des Kantonsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falls berechtigt sein, ergibt sich doch aus dem Grundbuch, dass für die Dienstbarkeit kein Beleg vorhanden ist. Fehlt es nachweislich an einer vertraglichen Umschreibung des Inhalts der Dienstbarkeit, können die gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten allenfalls direkt in die Auslegung des Grundbucheintrags einbezogen werden. Vorausgesetzt ist dabei aufgrund der Publizitätsfunktion des Grundbuchs allerdings, dass die gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten für jeden Dritten klar erkennbar sind (vgl. zum Grundsatz: BGE 44 II 394 S. 397; BEAT ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, 2005, S. 17, mit weiteren Hinweisen).
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5.4.
 
5.4.1. Der Grundbucheintrag hat den Wortlaut "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Genossame A.________". Er ist insoweit deutlich, als er berechtigt, jederzeit und ungehindert und zu jedem Zweck über das belastete Grundstück zu gehen und mit beliebigen Fahrzeugen zu fahren. Wie das Kantonsgericht eigens hervorgehoben hat, ist die Berechtigung eindeutig unbeschränkt und namentlich unabhängig von einer bestimmten Anzahl Grundstücken im Eigentum der berechtigten Beschwerdeführerin (E. 3.2 oben).
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5.4.2. Gleichwohl sind sich die Parteien einig, dass das Wegrecht nur von Genossenbürgern gebraucht werden darf, die die Grundstücke der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzen. Eine weitergehende zweck- oder bedürfnisbezogene Einschränkung des Inhalts, dass das Fahrwegrecht an der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. yyy endet und für Fahrten in Richtung H.________ nicht besteht, schliesst der Grundbucheintrag hingegen aus. Wäre sie von den Begründungsparteien tatsächlich gewollt gewesen, hätte das Grundbuchamt die Dienstbarkeit schon damals als "beschränktes Fahrwegrecht" ("Fahrwegrecht gemäss Plan", "Fahrwegrecht zur Nr. yyy" usw.) im Grundbuch eingetragen (z.B. Verzeichnis von Stichwörtern für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Grundbuch, ZBGR 5/1924 S. 43 ff., S. 44 Ziff. 32).
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5.4.3. Die funktionelle Beschränkung des Fahrwegrechts erblickt das Kantonsgericht darin, dass mangels befahrbaren Wegs in Richtung H.________ keine gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten bestanden, die durch Begründung des Fahrwegrechts hätten befriedigt werden können. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Pfad in Richtung H.________ spätestens 1971 zur Strasse ausgebaut war. Als der Beschwerdegegner das belastete Grundstück im Jahr 2007 erworben hat, ist von den zur Begründungszeit (1920) bestehenden Wegverhältnissen im Gelände somit objektiv, d.h. für unbeteiligte Dritte nichts mehr erkennbar gewesen. Die angeblichen Bedürfnisse der Berechtigten können den deutlichen Grundbucheintrag somit nicht einschränken (E. 5.3.3 oben).
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5.5. Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass der Grundbucheintrag eine Beschränkung des Fahrwegrechts in Richtung H.________ nicht zulässt und insoweit vollständig und klar ist. Da sich die Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben, ist dieser ausschliesslich massgebend (BGE 123 III 461 E. 2b S. 464; 128 III 169 E. 3a S. 172).
43
 
6.
 
6.1. Das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Beschwerdeführerin ist ungemessen. Ihr Inhalt und Umfang richten sich folglich nach den Bedürfnissen der Berechtigten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit. Eine gewisse künftige Entwicklung wird damit nicht ausgeschlossen. Ändern sich die Bedürfnisse der Berechtigten, darf dem Verpflichteten zwar eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 i.V.m. Art. 781 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich zumutbar ist dem Dienstbarkeitsbelasteten aber diejenige Mehrbelastung, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand - gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse der Berechtigten eine erhebliche Überschreitung der Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (vgl. für sog. ungemessene Grunddienstbarkeiten: BGE 139 III 404 E. 7.3 S. 407; LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 8 ff. zu Art. 739 ZGB, auch betreffend Personaldienstbarkeiten).
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6.2. In der Beurteilung der Mehrbelastung ist für das Kantonsgericht entscheidend gewesen, dass erst mit dem Ausbau der Strasse 1957/58 bzw. 1971 eine Durchgangsmöglichkeit in Richtung H.________ geschaffen worden sei. Vorher habe nur ein Pfad und damit für Fahrzeuge kein Durchgang bestanden (E. 4.3.4 oben). Diese tatsächliche Annahme ist unter den Parteien bestritten:
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6.2.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass in Richtung H.________ im Jahr 1920 und damit zur Zeit der Begründung des Wegrechts nur ein Pfad bestanden habe, der nicht befahrbar gewesen sei (E. 4.3.3 oben). Vor Bezirksgericht hatte der Beschwerdegegner in seiner Replik behauptet, aufgrund der Landkarte von 1920 habe nur ein nicht befahrbarer Weg in Richtung H.________ bestanden. Die Beschwerdeführerin belegt mit Aktenhinweisen, dass sie zwar anerkannt hat, der Pfad sei erst 1957/58 bzw. 1971 zur Strasse ausgebaut worden, dass sie aber stets daran festgehalten hat, ihre Grundgüter seien bereits vor 1920 über diesen Pfad mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen erschlossen gewesen.
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6.2.2. Der fragliche Pfad ist auf den Karten von 1920 (KB 12 und BB 9) und von 1970 (BB 6) mit einer gestrichelten ("gerissenen") Linie und damit der Signatur für einen Weg der 5. Klasse eingezeichnet, d.h. für einen Feldweg, der über keinen ausreichenden Unterbau verfügt und mit Traktoren oder 4-Rad-Antrieb befahren werden kann (vgl. die Faltblätter " ZEICHENERKLÄRUNG FÜR DIE TOPOGRAPHISCHEN LANDESKARTEN ", 1983, und " SIGNATUREN IN UNSEREN KARTEN ", 1986, herausgegeben vom Bundesamt für Landestopographie [swisstopo]). Mit geeigneten Fahrzeugen war der Pfad in Richtung H.________ folglich befahrbar.
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6.2.3. Soweit der Beschwerdegegner heute dagegenhält, der Pfad sei nur ein Meter breit und seitlich durch Hecken begrenzt und auch deshalb nicht befahrbar gewesen, ergänzt er die kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, ohne selber ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben und zu begründen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 f.). Denn von Hecken und anderen Engnissen steht im angefochtenen Urteil nichts.
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6.2.4. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich sowohl die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Behauptungen des Beschwerdegegners nicht bestritten, als auch die Feststellung, der Feldweg in Richtung H.________ sei 1920 mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen (Mistbennen, Heuwagen usw.) und später (z.B. einachsigen) Traktoren überhaupt nicht befahrbar gewesen, als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III rrr E. 2.3 S. 266).
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6.3. Was die Beurteilung der inzwischen gesteigerten Bedürfnisse der berechtigten Wegbenutzer angeht, kann auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 4.2.3 oben). Zutreffend ist das Bezirksgericht einerseits davon ausgegangen, dass der Mehrverkehr über das belastete Grundstück auf die technische Entwicklung in der Landwirtschaft zurückzuführen ist und deshalb nicht als unzumutbare Mehrbelastung untersagt werden kann. Andererseits hat das Bezirksgericht annehmen dürfen, dass bereits bei der Begründung des Wegrechts mit einer künftigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gerechnet werden musste, lautet das Wegrecht doch zugunsten der Beschwerdeführerin als Genossame mit einer unbestimmten bzw. offenen Zahl von Mitgliedern als Wegbenutzern. Eine unzumutbare Mehrbelastung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Dass er durch die Überschreitung in der Benutzung seines Grundstücks gemäss dessen Zweckbestimmung tatsächlich beeinträchtigt wird, tut der Beschwerdegegner als Belasteter zudem nicht ausreichend dar (vgl. LIVER, a.a.O., N. 14 zu Art. 739 ZGB).
50
 
7.
 
Insgesamt muss die Beschwerde gutgeheissen und die Klage abgewiesen werden. Der Beschwerdegegner wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
51
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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