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Informationen zum Dokument  BGer 1B_387/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_387/2020 vom 28.07.2020
 
 
1B_387/2020
 
 
Verfügung vom 28. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
Am 24. Juli 2020 hat A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zürcher Obergericht eingereicht.
 
Am 25. Juli 2020 hat A.________ seine Beschwerde zurückgezogen.
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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