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Informationen zum Dokument  BGer 9C_257/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_257/2020 vom 23.07.2020
 
 
9C_257/2020
 
 
Urteil vom 23. Juli 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. März 2020 (VSBES.2019.104).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1986 geborene A.________ bezog von der Invalidenversicherung aufgrund eines Geburtsgebrechens von August 2001 bis Februar 2006 medizinische Massnahmen. Im August 2017 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung der interdisziplinären Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 27. August 2018 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Solothurn einen Invaliditätsgrad von 14 %. Mit Verfügung vom 7. März 2019 verneinte sie sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. März 2020 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. März 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten des ABI vom 27. August 2018 (samt Stellungnahme vom 21. Januar 2019) Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Floristin zu 80 % und in jeder anderen, den subjektiven Beschwerden besser angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Weiter hat sie das Valideneinkommen auf Fr. 57'200.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 49'544.- festgesetzt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 13 % hat sie einen Leistungsanspruch verneint.
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3.
 
3.1. Die IV-Stelle veranlasste das ABI-Gutachten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Offenbar unterliess sie es, das Gutachten und die später aktenkundig gewordenen medizinischen Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, denn es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte oder Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (vgl. dazu ausführlich Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.2-3.3).
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3.2. Weiter hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zudem ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353).
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht substanziiert geltend, welche wesentlichen Aspekte im gastroenterologischen ABI-Teilgutachten unberücksichtigt geblieben sein sollen. Der Experte berücksichtigte insbesondere Berichte des behandelnden Dr. med. B.________ und legte nachvollziehbar und einleuchtend dar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), dass kein somatisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden konnte. Den nachträglichen Stellungnahmen des Dr. med. B.________ (Bericht vom 11. Dezember 2018; E-Mail vom 5. April 2019) lässt sich kein Anhaltspunkt für etwas Gegenteiliges und insbesondere auch keine überzeugende Begründung für die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Die fachärztliche Qualifikation des ABI-Experten wird weder durch dessen (behauptete) fehlende publizistische Tätigkeit noch durch den Umstand, dass Dr. med. B.________ leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals C.________ ist, erschüttert. Von einer einseitigen resp. offensichtlich unrichtigen (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) Beweiswürdigung kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden, und der Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (statt vieler: Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5 mit Hinweisen).
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3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juli 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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