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Informationen zum Dokument  BGer 5A_586/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_586/2020 vom 23.07.2020
 
 
5A_586/2020
 
 
Urteil vom 23. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Berichts- und Rechnungsprüfung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Juni 2020 (810 20 129).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2006), für welche nach der Trennung zufolge des elterlichen Dauerkonfliktes am 7. Juni 2017 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde.
1
Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 genehmigte die KESB Birstal den Bericht der Beiständin und setzte die Entschädigung fest.
2
Diesen focht A.________ mit vom 20. März 2020 datierender und am 24. April 2020 der Post übergebener Beschwerde an. Mit Schreiben vom 27. April 2020 wies das Kantonsgericht darauf hin, dass sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde stelle, weil ihm der Entscheid am 26. Februar 2020 via Postfach zugestellt worden sei, und dass die Beschwerde keine sachbezogene Begründung enthalte; es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 insistierte A.________, den Entscheid von der KESB nicht erhalten zu haben.
3
Mit Urteil vom 12. Juni 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, zum einen wegen abgelaufener Beschwerdefrist, zum anderen wegen unzureichender Begründung.
4
Dagegen hat A.________ am 15. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Entscheid vom 19. Februar 2020 sei nochmals an ihn zu versenden, eventuelle diesbezügliche Verfahren seien in einen anderen Kanton zu verlegen, weil der Spruchkörper der KESB Birstal alle Richter und Gerichtsschreiber beim Kantonsgericht kenne, der Entscheid vom 19. Februar 2020 sei wegen Nichtzusendung zu stornieren, die ihm darin aufgezwungenen Kosten seien der KESB Birstal aufzuerlegen und die Mutter sowie deren Anwalt seien zur Befragung einzuladen.
5
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht ist an die Feststellungen des kantonal letztinstanzlichen Entscheides gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und führt keine Befragungen oder anderweitigen Beweiserhebungen durch (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.; Urteile 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 5.1; 4A_66/2020 vom 5. März 2020 E. 2.5; 5D_128/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2); auf den betreffenden Antrag ist nicht näher einzugehen.
6
Wie bereits das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer beschieden hat, wird die Zuständigkeitsordnung abschliessend durch das Gesetz bestimmt und ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft die zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Basel-Landschaft zuständige Behörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 EG ZGB/BL). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise auseinander, so dass auf sein Anliegen, allfällige Verfahren einem anderen Kanton zu übertragen, vorzugsweise dem Kanton Solothurn, nicht näher einzugehen ist.
7
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
8
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
9
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
10
3. Die Beschwerde enthält nur in Bezug auf die Zustellung des KESB-Entscheides und des dadurch ausgelösten Fristenlaufes ansatzweise eine Begründung, indem vorgebracht wird, die KESB hätte den Entscheid offensichtlich per Einschreiben versenden müssen und dies nicht bloss mit A-Post Plus tun dürfen. Indes findet keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides statt, und schon gar nicht wird aufgezeigt, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Kantonsgericht in der Folge seiner Erwägungen zum Zustellnachweis bei der Versendungsart A-Post Plus von einer abgelaufenen Frist ausgegangen und demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
11
Nicht einmal ein Fingerzeig, inwiefern diesbezüglich mit den Nichteintretenserwägungen Recht verletzt worden sein könnte, findet sich sodann hinsichtlich der zweiten entscheidtragenden Begründung des Kantonsgerichtes, dass die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, wäre aber nach dem in E. 2 Gesagten für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt.
12
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
13
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
15
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
17
Lausanne, 23. Juli 2020
18
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
19
des Schweizerischen Bundesgerichts
20
Das präsidierende Mitglied: Escher
21
Der Gerichtsschreiber: Möckli
22
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