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Informationen zum Dokument  BGer 2C_337/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_337/2020 vom 23.07.2020
 
 
2C_337/2020
 
 
Urteil vom 23. Juli 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2020 (VB.2019.00696).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste am 18. April 2013 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und schloss am 20. Juni 2013 die Ehe mit der 1991 geborenen, ebenfalls aus dem Kosovo stammenden, Schweizer Bürgerin B.________. Hierauf wurde ihm am 9. Juli 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert.
1
Am 15. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ zufolge dauerhafter Trennung der Ehegatten nach weniger als drei Jahren, unter Ansetzung einer Ausreisepflicht bis zum 15. Oktober 2019.
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Am 29. August 2019 (Rechtskraftdatum: 24. September 2019) wurde die Ehe von A.________ geschieden.
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Den gegen den Entscheid des Migrationsamtes vom 15. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. September 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an.
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B. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 19. Februar 2020 ab.
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C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und folgerichtig sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ferner beantragt er, es sei ihm ein Replikrecht zu gewähren und es seien von der Vorinstanz die vollständigen Akten beizuziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat die vollständigen Akten eingereicht und auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Sicherheitsdirektion hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM haben sich nicht vernehmen lassen.
7
Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG) aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Dadurch macht er in vertretbarer Weise geltend, dass er potenziell über einen Bewilligungsanspruch verfügt, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 849]), ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Gegen die Wegweisung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen (vgl. den Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine hinreichend begründeten, zulässigen Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf die Wegweisungsfrage nicht weiter einzugehen ist. Sollte das Bundesgericht entscheiden, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, entfiele auch der als gesetzliche Folge damit verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG; vgl. Urteile 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.2; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und 1.2).
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2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112; Urteile 2C_929/2019 und 2C_930/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.4.1; 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3; 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.1).
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2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Die mit Eingabe vom 18. Juni 2020 vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise beziehen sich auf die Monate April und Mai 2020 und sind somit nach dem angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2020 entstanden. Folglich stellen diese echte Noven dar und sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
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3. Strittig ist vorliegend ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.
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3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn kumulativ das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 2.1 S. 268; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
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Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 2.3; 2C_135/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.4; 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2).
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3.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117; Urteil 2C_135/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.4). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117; Urteil 2C_671/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1).
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3.3. Eine gemäss Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4).
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Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 bis 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5).
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3.4. Nach gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (Urteile 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; 2C_903/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2; 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.2.2).
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4. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehe mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau habe nachweislich mehr als drei Jahre gedauert und die Kriterien einer erfolgreichen Integration nach Art. 58a AIG seien erfüllt. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe in willkürlicher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt angenommen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert.
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4.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen (vgl. Urteil 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 3.2; 2C_835/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2).
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4.2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweislage zum Schluss gekommen, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau keine drei Jahre gedauert habe.
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4.2.1. Das Verwaltungsgericht erwog zunächst, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens des gegenseitigen Ehewillens widersprüchliche Aussagen der Ex-Eheleute bestünden. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau mit je einem Schreiben vom 13. bzw. 20. März 2020 dem Migrationsamt auf dessen Anfrage hin übereinstimmend mitgeteilt, dass ihr Ehewille "ca. am 1. Januar 2016" erloschen und ihnen "ca. am 1. Juni 2016" klar geworden sei, dass ihre Differenzen nicht mehr zu überwinden seien. Später hätten die Ex-Gatten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen jedoch gegenüber der Einwohnerkontrolle, dem Migrationsamt und der Polizei wiederholt und weitgehend übereinstimmend bekannt gegeben, sich (erst) im Oktober bzw. November 2016 räumlich getrennt zu haben. Anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 2. November 2018 habe die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sodann wiederum ausgesagt, dass sie bereits im Mai 2016 die Scheidung gewollt habe. Schliesslich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass in der Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 der 10. Februar 2017 als Datum der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft angegeben worden sei (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).
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Widersprüchliche Aussagen bestünden - so die Vorinstanz weiter - auch in Bezug auf die Frage, ob die Ex-Ehegatten sich um eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bemüht hätten. So habe der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namentlich in einer Eingabe vom 25. August 2017 angegeben, nach dem Auszug der Ehefrau sei es noch zu Rettungsversuchen gekommen und die Ex-Eheleute hätten weiterhin viel Zeit in der früheren gemeinsamen Wohnung verbracht. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 jedoch ausgesagt, seit dem Auszug seiner ehemaligen Ehefrau keine Zeit mehr mit ihr verbracht bzw. vielleicht einmal zusammen einen Kaffee getrunken zu haben (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).
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4.2.2. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die übereinstimmenden Angaben der Ex-Eheleute vom 13. bzw. 20. März 2017, wonach der wechselseitige Ehewille bereits anfangs 2016 bzw. spätestens anfangs Juni 2016 erloschen sei, als glaubhaft, die nachträglichen Aussagen der Betroffenen, wonach die eheliche Gemeinschaft erst mit dem Auszug der Ehefrau oder noch später aufgehoben worden sei, demgegenüber als unglaubhaft. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer weder den Fortbestand des Ehewillens nach diesem Zeitpunkt noch allfällige Wiederannäherungsversuche substanziiert belegen können. Zudem sei es nach dem Auszug der Ex-Ehefrau nachweislich nicht mehr zu einem ehelichen Zusammenleben gekommen, sodass die eheliche Gemeinschaft unabhängig von der im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung spätestens anfangs Juni 2016 aufgehoben worden sei (vgl. E. 3.2.4 und 3.2.5 des angefochtenen Urteils).
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4.3. Die Frage, ob und wie lange ein Ehewille bestanden hat, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Urteil 2C_135/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Argumentation vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen zu lassen.
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4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 in der Schweiz geheiratet hat und dass die Ehe am 29. August 2019 geschieden wurde. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch bei der retrospektiven Berechnung der Dreijahresfrist nicht massgebend, wie lange die Ehe noch formell bestanden hat (vgl. E. 3.2 hiervor).
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4.3.2. Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Regel die Aufgabe des gemeinsamen Haushalt massgebend ist; von diesem Grundsatz kann nach der Rechtsprechung jedoch abgewichen werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die eheliche Beziehung - trotz eines weiterbestehenden gemeinsamen Wohnsitzes - nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. E. 3.4 hiervor).
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Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestehen vorliegend konkrete Indizien dafür, dass der Ehewille bereits vor dem Auszug der Ex-Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung, im November 2016, erloschen war. So ergibt sich aus den von der Vorinstanz beigezogenen fast gleichlautenden Schreiben der Ex-Eheleute an das Migrationsamt vom März 2017, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau angegeben hatten, dass ihr Ehewille "ca. am 1. Juni 2016" erloschen sei und seit "ca. 1. Juni 2016" keine eheliche Beziehung mehr bestanden habe. Ebenso gaben beide an, dass eine Scheidung beabsichtigt sei, wobei keine entsprechenden Schritte eingeleitet worden seien. Auf die Frage, wann die eheliche Beziehung aufgegeben worden sei, antwortete zudem die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 2. November 2018, dass sie bereits im Mai 2016 die Scheidung gewollt habe.
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Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Widersprüche zwischen diesen klaren Angaben und seinen späteren Aussagen, wonach der Ehewille erst nach dem Auszug der Ex-Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung bzw. erst im Februar 2017 erloschen sei, plausibel zu erklären. Dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben soll, ist nicht glaubhaft, zumal die Angaben der Ex-Eheleute im März 2017 übereinstimmend und unmissverständlich waren.
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4.3.3. Nicht hinreichend belegt sind sodann die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es nach dem Auszug der Ex-Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung zu Wiederannäherungsversuchen zwischen ihnen gekommen sei. Zwar trifft es zu, dass die Ex-Eheleute mit Schreiben vom 10. April 2017 dem Migrationsamt mitgeteilt hatten, dass sie die Scheidung widerrufen und wieder zusammen leben wollten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, wie die Vorinstanz feststellt, dass es zu keiner Wiederaufnahme des Zusammenwohnens mehr gekommen ist. So gab die Ex-Ehefrau auf Anfrage des Migrationsamtes am 6. Juni 2017 an, eine neue Arbeitsstelle zu haben, weshalb sie nach wie vor bei ihren Eltern lebe. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 25. August 2017, dass die Ex-Ehegatten getrennt lebten. Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte gemäss Art. 49 AIG (vgl. E. 3.3 hiervor) werden nicht substanziiert geltend gemacht.
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Wie das Verwaltungsgericht zudem zutreffend ausführt, gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 an, seit seine Ex-Ehefrau ausgezogen sei, hätten sie - wenn überhaupt - nur sporadisch Kontakt gehabt (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Auch hätten sie keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternommen. Rein freundschaftliche Kontakte von getrennt lebenden Ehepartnern ohne konkretisierte anderweitige Hinweise reichen jedoch nicht aus, um annehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten bestehe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fort (vgl. Urteile 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1; 2C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 u. 4.3; 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2).
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Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ex-Ehefrau im November 2016 nur temporär aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, retrospektiv betrachtet als unzutreffend, zumal die eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen nicht mehr wieder aufgenommen wurde.
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4.4. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die eheliche Beziehung spätestens seit anfangs Juni 2016 nicht mehr tatsächlich gelebt wurde bzw. nach diesem Datum kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand, offensichtlich unhaltbar sind. Ebensowenig gelingt es ihm, darzutun, dass die Vorinstanz die vorgelegten Beweise willkürlich gewürdigt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Es wäre an ihm gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor) anhand geeigneter Beweise darzulegen, dass die eheliche Gemeinschaft auch nach dem 1. Juni 2016 weiterhin bestand. Ebenso wäre es zu erwarten gewesen, dass er allfällige Bemühungen, seine Ehe zu retten, substanziiert dartut. Aussagekräftige Nachweise dafür wären beispielsweise Textnachrichten zwischen den Ex-Ehegatten, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder plausible Darlegungen allfälliger Anstrengungen, die ehelichen Probleme zu überwinden (wie z.B. das Absolvieren einer Paartherapie), gewesen (vgl. Urteil 2C_903/2018 vom 29. April 2019 E. 3.3; vgl. auch E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils). Die von ihm offerierten Beweise (Scheidungskonvention und Hinweis auf den Widerruf der Scheidung im April 2017) reichen angesichts der konkreten Umstände dazu nicht aus. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Ex-Eheleute in der Scheidungskonvention angegeben hatten, die eheliche Gemeinschaft sei per 10. Februar 2017 aufgehoben werden - mangels anderer substanziierter Belege - nicht geschlossen werden, der gemeinsame Ehewille habe noch bis zu jenem Datum bestanden.
35
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz trotz des fortdauernden gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bis Oktober oder November 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass die eheliche Beziehung spätestens seit dem 1. Juni 2016 nicht mehr gelebt wurde. Da die Ehe am 20. Juni 2013 abgeschlossen wurde, ist migrationsrechtlich von einer Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren auszugehen. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann der Beschwerdeführer somit die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht beanspruchen.
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Vor diesem Hintergrund ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr geprüft hat, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. E. 3.2.5 des angefochtenen Urteils). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.
37
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird im Übrigen nicht geltend gemacht.
38
6. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
39
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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