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Informationen zum Dokument  BGer 6B_463/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_463/2020 vom 22.07.2020
 
 
6B_463/2020
 
 
Urteil vom 22. Juli 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2020 (UE190360-O/U/BUT).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Vorinstanz trat am 27. Januar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 StPO) und innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging (Art. 385 Abs. 2 StPO) und zudem die Prozesskaution nicht geleistet wurde. Zu diesen Fragen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer von der Vorinstanz an das Bundesgericht übermittelten Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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