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Informationen zum Dokument  BGer 6B_202/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_202/2020 vom 22.07.2020
 
 
6B_202/2020
 
 
Urteil vom 22. Juli 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü rich,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür; Kosten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2019 (SB190150-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 3. September 2017 kam es in der Nähe des Clubs U.________ in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in die unter anderem A.________ und B.________ involviert waren. Die Anklage wirft A.________ vor, B.________ zunächst mit der rechten Faust einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzt zu haben, sodass dieser zu Boden gefallen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei, wobei er sich diverse Verletzungen am Kopf zugezogen habe. Anschliessend habe A.________ dem bewusstlos auf dem Rücken am Boden liegenden B.________ zwei bis drei Fusstritte gegen den Kopf versetzt. In der Folge habe A.________ seine Verhaftung durch zwei Polizeibeamte massiv behindert.
1
B. Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ am 8. November 2018 der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, sprach ihn dagegen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Es bestrafte A.________ mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.-- mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.--. Dagegen erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung und B.________ Anschlussberufung. Am 28. November 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr 140.-- zu bestrafen. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten und die Kosten seien neu zu verlegen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Es sei geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, er sei seinem Freund C.________ zusammen mit D.________ handgreiflich zu Hilfe geeilt und es hätte sich eine eigentliche Schlägerei ergeben. E.________ sei eine Kollegin des Beschwerdegegners 2 und damit keine aussenstehende Person. Auf die Aussagen von F.________ könne nicht abgestellt werden, da dieser mit dem Beschwerdegegner 2 die Schule besucht habe und widersprüchlich aussage. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag verpasst habe, widerspreche auch den Aussagen von D.________, G.________ und H.________ sowie den eigenen glaubhaften, kohärenten und gleichbleibenden Aussagen. Mit Blick auf diese Aussagen sei vielmehr erstellt, dass er sich nicht aktiv an einer Schlägerei beteiligt habe. Zumindest aber müsse der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden, da aufgrund der Aussagen der involvierten Personen sowie der medizinischen Akten unüberwindliche Zweifel am Faustschlag bestünden.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1).
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1.3. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung fünf Personen beteiligt gewesen seien; auf der einen Seite der Beschwerdeführer und seine beiden Kollegen C.________ und D.________, auf der anderen Seite der Beschwerdegegner 2 und I.________. Die Auseinandersetzung habe sich nicht direkt vor dem Club U.________ abgespielt, sondern einige Meter neben dem Clubeingang. Zunächst habe der Beschwerdegegner 2 quasi aus dem Nichts C.________ eine Kopfnuss versetzt. Daraufhin seien D.________ und der Beschwerdeführer ihrem Kollegen handgreiflich zu Hilfe geeilt, und es habe sich eine eigentliche Schlägerei ergeben. Aufgrund der Aussagen der beiden aussenstehenden Personen F.________ und E.________ sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mittels eines Faustschlags niedergeschlagen habe, worauf dieser bewusstlos liegen geblieben sei. Die angeklagten Fusstritte gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 seien hingegen nicht erstellt.
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1.4. Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten sowie weiterer Anwesender, auf verschiedene Videoaufnahmen sowie das medizinische Verletzungsbild des Beschwerdegegners 2. Zunächst würdigt sie die Aussagen ausführlich und überzeugend. Dem Beschwerdeführer kann dabei unter Willkürgesichtspunkten nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, sie habe gestützt auf die Aussagen von G.________, H.________ und D.________ zu Unrecht auf eine handgreifliche Hilfeleistung geschlossen. Es trifft zwar zu, dass die genannten Personen den konkreten Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht präzisieren konnten und ihre Aussagen daher für den Nachweis des Faustschlags keine Grundlage bilden können. Die Vorinstanz stellt bezüglich der aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers jedoch zu Recht auf die Aussagen der Begleiterinnen und Begleiter ab, die betont hatten, es sei ihr Ziel gewesen, den Beschwerdeführer "vom Geschehen wegzunehmen", weil dieser "ausser sich" und "sehr laut" gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer zurückgehalten wurde, ergibt sich im Übrigen auch aus den Videoaufnahmen. Ausserdem sprachen H.________ und G.________ ausdrücklich von einer "Massenschlägerei" bzw. "Schlägerei". Auch D.________ beschrieb das Geschehen mit den Worten "Ghetto" und "Tumult", bei welchem er den Beschwerdeführer in einer "Schutzposition" gesehen und er (D.________) zwei bis drei Faustschläge abbekommen hätte. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überlegung, D.________ habe "mit keiner Silbe" von einer Schlägerei gesprochen und eine solche auch nicht angedeutet, als abwegig. Die Vorinstanz rückt die entsprechenden Aussagen jedenfalls in den richtigen Kontext, wenn sie festhält, der Beschwerdeführer müsse mehr gemacht haben, als er eingestanden hätte. Sie durfte davon ausgehen, dass sich die Hilfestellung des Beschwerdeführers nicht auf die blosse Präsenz oder die Abwehr des Angreifenden beschränkt hat.
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Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beweiswürdigung auch die Interessen- und Motivlage der entsprechenden Personengruppen zutreffend. Drei Personen - der Türsteher K.________, F.________ und E.________ - werden als in die Auseinandersetzung nicht involvierte Aussenstehende eingeordnet. Im angefochtenen Entscheid wird nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Aussagen von F.________ als glaubhaft anzusehen sind. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass dieser konstant angegeben hätte, im fraglichen Zeitpunkt freien Blick auf die Auseinandersetzung und insbesondere den Faustschlag gehabt zu haben. F.________ sei zudem in der Lage gewesen, durch seine Beschreibung den Beschwerdeführer eindeutig als Täter zu individualisieren. Auch die Feststellung, F.________ sei als unbeteiligt anzusehen, obwohl er rund 15 Jahre vor dem Geschehen mit dem Beschwerdegegner 2 die Oberstufe besucht habe, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es ist unter diesen Umständen nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz hinsichtlich des Faustschlags auf die Aussagen von F.________ abstellt, zumal auch die medizinisch festgestellten Verletzungen, die der Beschwerdegegner 2 durch den Faustschlag und Aufprall am Boden erlitten hat, mit den geschilderten Ereignissen übereinstimmen. Daran ändert nichts, dass E.________ zwar die Fusstritte, nicht aber den Faustschlag gesehen haben will, sondern lediglich von einem "Packen" und "zu Boden werfen" spricht. Mangels Entscheidrelevanz kann insofern offenbleiben, inwiefern E.________ als unbeteiligte Dritte oder als Zugehörige der Personengruppe um den Beschwerdegegner 2 anzusehen ist.
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1.5. Zusammengefasst ist die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte - ohne in Willkür zu verfallen und den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verletzen - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat.
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2. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung von Art. 125 StGB sowie seine Anträge im Zivilpunkt mit der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung mit dem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung. Darauf ist nach dem Dargelegten nicht weiter einzugehen.
11
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu 9/10 auferlegt worden. Diese Kostenauferlegung sei willkürlich. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen worden. Bei diesem Vorwurf handle es sich um den Hauptpunkt der Anklage. Wäre der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage bestraft worden, wären ihm bei entsprechender Umrechnung 1'417.5 Tagessätze auferlegt worden. Die 300 Tagessätze seien nur 21% davon. Der weitaus überwiegende Aufwand im vorliegenden Verfahren sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung entstanden.
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3.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
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Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Ihr können etwa die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_580/ 2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis).
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3.3. Der Beschwerdeführer wurde zwar vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und damit vom schwersten Delikt freigesprochen. Bei der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club U.________ am 3. September 2017 handelt es sich aber um einen einzigen Sachverhalt, der im Rahmen der Untersuchung abzuklären war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in dieser tätlichen Auseinandersetzung die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst und wird dafür auch verurteilt. Die Vorinstanzen haben dem Teilfreispruch durch eine Reduktion der Kostentragungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren um insgesamt 1/10 Rechnung getragen (Urteil S. 38 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 28). Sie gehen zu Recht davon aus, dass der Untersuchungsaufwand durch den Freispruch nicht geschmälert wurde, und dass die zahlreichen Befragungen und weiteren Untersuchungshandlungen auch im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung notwendig waren. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung über die vorgenommene Reduktion hinaus zu Mehrkosten geführt hätte. Dies zeigt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf. Der Vergleich zwischen der durch die Staatsanwaltschaft beantragten und der ausgefällten Strafe hat für sich allein keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. Vielmehr ist relevant, um wie viel geringer die Verfahrenskosten ausgefallen wären, wenn der Beschwerdeführer nicht für den betreffenden Tatbestand angeklagt worden wäre. Die Höhe der beantragten Strafe hat darauf keinen Einfluss. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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3.4. Seinen Antrag zu den Kostenfolgen im Berufungsverfahren begründet der Beschwerdeführer mit der "integralen Gutheissung" der gestellten Anträge im Verfahren vor Bundesgericht. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigen sich daher Weiterungen dazu.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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