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Informationen zum Dokument  BGer 5A_589/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_589/2020 vom 21.07.2020
 
 
5A_589/2020
 
 
Urteil vom 21. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.______ __,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannt.
 
Gegenstand
 
unbekannt.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht.
 
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG).
 
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Der Gerichtsschreiber:
 
Escher  Zingg
 
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