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Informationen zum Dokument  BGer 9C_421/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_421/2020 vom 20.07.2020
 
9C_421/2020
 
 
Urteil vom 20. Juli 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 26. Mai 2020 (C-5109/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss nicht eintrat,
1
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020, mit dem es A.________ (erneut) aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
2
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2020 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer bereits im Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020 auf die inhaltlichen Anforderungen anein Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266) aufmerksam gemacht wurde, worauf verwiesen wird,
4
dass der Beschwerdeführer nicht auf die angefochtene Verfügung eingeht, sondern darauf abzielt, mit seiner Beschwerde "das Gesuch mit Eingabe vom 13.12.2019 vervollständigt zu haben", was unzulässig ist,
5
dass ausserdem die mit der Beschwerde eingereichten Rechnungen unzulässige neue Beweismittel darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG),
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass dem Beschwerdeführer (wiederum) eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss,
8
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Dem Beschwerdeführer wird für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang dieses Urteils angesetzt.
11
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 20. Juli 2020
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
18
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