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Informationen zum Dokument  BGer 5A_564/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_564/2020 vom 10.07.2020
 
 
5A_564/2020
 
 
Urteil vom 10. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Brig, Alte Simplonstrasse 39, 3900 Brig.
 
Gegenstand
 
Errichtung einer Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 5. Juni 2020 (C1 20 102).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Beschluss vom 6. April 2020 errichtete die KESB Bezirk Brig für A.________ (geb. 1931) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und beauftragte die Beiständin insbesondere, zusammen mit A.________ auf privatrechtlicher Basiseine 24-Stunden-Betreuung zu organisieren; zudem soll die Beiständin diese in administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten und bei Handlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung sowie der allgemeinen Wohn- und Betreuungssituation vertreten.
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Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ab.
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Mit Eingabe vom 4. Juli 2020 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, was allerdings substanziierte Willkürrügen erfordert und wozu appellatorische Ausführungen nicht genügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), wie dies namentlich bei einer Schilderung der Dinge aus eigener Sicht der Fall ist.
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2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber aus den Vorbringen geht hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Errichtung der Beistandschaft wendet und keinerlei erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen möchte.
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Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beiständin, welche sie immer wieder über die finanziellen Angelegenheiten aushorche, als "übergriff ig" und "unsensibel" kritisiert wird: Das angebliche Verhalten der Beiständin steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmässigkeit der Errichtung der Beistandschaft; im Übrigen erfüllt die Beiständin bloss ihre Pflicht, wenn sie sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmert.
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Was die Frage der Rechtmässigkeit der Beistandschaft anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie brauche keinen Beistand, da ihr nebst der Tochter, die sie in medizinischen und organisatorischen Aufgaben berate, einige Nachbarn zur Seite stünden und sie gut organisiert sei, zumal sie ihre Tochter telefonisch Tag und Nacht erreichen könne. Obwohl diese Ausführungen in erster Linie den Sachverhalt beschlagen, bleiben sie appellatorisch und wird einfach die eigene Sicht der Dinge geschildert; dies genügt nach dem Gesagten nicht, zumal sich die Ausführungen nicht mit den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides in Einklang bringen lassen. Gemäss diesen erfolgten mehrere Gefährdungsmeldungen, kann die Beschwerdeführerin auch einfachere alltägliche Besorgungen wie Kochen, Einkaufen und Körperpflege nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr verrichten, hat sie aber dennoch den organisierten Mahlzeitendienst wieder abbestellt und die ebenfalls organisierte Spitex aufgefordert, nur noch zweimal pro Woche zu kommen; ferner ist sie sturzgefährdet und wurde nach einem Sturz am Morgen auf dem Boden eingenässt und eingestuhlt vorgefunden. Die Tochter, die im Raum Basel wohnt und zu welcher die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid kaum Kontakt hat, kann hier entgegen den sinngemässen Vorbringen offensichtlich nicht die nötige Hilfe erweisen. In Bezug auf die physischen Belange und die fehlende Fähigkeit bzw. Einsicht, diesbezüglich selbst Hilfe zu organisieren, bleibt die Beschwerde somit unsubstanziiert. Ob die Tochter die administrativen Angelegenheiten übernehmen könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt, sondern einzig, dass die Nachbarn hierzu nicht bereit sind; indes finden sich diesbezüglich keine Ausführungen in der Beschwerde, so dass sich Weiterungen erübrigen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Brig und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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