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Informationen zum Dokument  BGer 5A_560/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_560/2020 vom 10.07.2020
 
 
5A_560/2020
 
 
Urteil vom 10. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juni 2020 (FS.2020.7-EZE2 / ZV.2020.48 EZE2).
 
 
Sachverhalt:
 
Der Ehemann ist seit 2001 Eigentümer der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________. Nach der Heirat am 1. Mai 2006 diente diese als eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162 ZGB.
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Den am 10. November 2019 gestellten Antrag, er sei gestützt auf Art. 169 Abs. 2 ZGB zu ermächtigen, die Liegenschaft ohne Zustimmung der Ehefrau zu verkaufen, wies das Kreisgericht See-Gaster mit Entscheid vom 29. November 2019 ab. Nachdem der Ehemann per 15. Januar 2020 für die Familie anderweitig eine Wohnung gemietet hatte, gelangte er am 27. Januar 2020 erneut an das Kreisgericht See-Gaster, welches mit Entscheid vom 17. Februar 2020 den Verkauf der Liegenschaft bewilligte.
2
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juni 2020 ab mit der Erwägung, der Verkauf der als einziger Vermögenswert zur Verfügung stehenden Wohnung sei angesichts der Betreibungen über Fr. 35'779.60 und eines gekündigten Darlehens über Fr. 120'000.-- nachvollziehbar und beim Vorbringen der Ehefrau, der Ehemann sei spielsüchtig, handle es sich um ein unechtes Novum, das bereits beim Kreisgericht hätte vorgebracht werden können; insgesamt ergebe sich, dass die Ehefrau die Zustimmung zum Verkauf ohne triftigen Grund verweigere.
3
Gegen den Berufungsentscheid hat die Ehefrau am 7. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, mit der auch nur ansatzweise eine Rechtsverletzung dargelegt würde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Aussage, man wolle nach vielen Jahren einfach ohne ihre Zustimmung das Familienhaus verkaufen, was eine grosse Respektlosigkeit sei; eventuell liege Rassendiskriminierung vor, weil sie Chinesin sei, und sie hoffe, die Regierung könne die gesetzlichen Rechte von Frauen und Kindern schützen. Damit ist kein triftiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf der Familienwohnung und somit keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dargetan.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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