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Informationen zum Dokument  BGer 2C_169/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_169/2020 vom 09.07.2020
 
 
2C_169/2020
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
 
gegen
 
vonRoll casting ag,
 
c/o IAW Holding, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger.
 
Gegenstand
 
Konzessionen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2020 (7Q 18 1).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) ist ein privatrechtlich organisiertes Energieversorgungsunternehmen. Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) betreibt in Emmenbrücke eine Giesserei. Sie bezog von der CKW bis zum freien Netzzugang 2014 Elektrizität für den eigenen Verbrauch.
1
Die CKW stellte der vonRoll bis Dezember 2009 eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde Emmen in der Höhe von 3% (Grossindustrie) sowohl für die Elektrizitätslieferung als auch für die Netznutzung in Rechnung, ab Januar 2010 jedoch nur noch für die Netznutzung. Für die Zeit vom August 2009 bis Oktober 2010 forderte die CKW von der vonRoll Konzessionsabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 46'401.42. Dieser bemisst sich teilweise aus den Einnahmen aus der Stromlieferung, teilweise aus den Einnahmen aus der Netznutzung. Die vonRoll bezahlte diesen Betrag nicht.
2
Daraufhin erhob die CKW am 24. August 2011 beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung des streitigen Betrags. Das Bundesgericht entschied letztinstanzlich mit Urteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015, dass das Bezirksgericht Luzern zur Entscheidung der eingeklagten Streitigkeit nicht zuständig war. In der Folge reichte die CKW am 3. Juni 2015 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Klage gegen die vonRoll ein, mit dem Antrag, vonRoll sei zu verpflichten, ihr Fr. 46'401.42 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Nach einem Meinungsaustausch überwies die ElCom die Klage zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 2. März 2017 ab.
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B. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
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Mit Urteil vom 13. Januar 2020 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die vonRoll, der CKW den Betrag von Fr. 37'142.52 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Klage ab.
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C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2020 reicht die CKW mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei im ersten Satz das Wort "teilweise" zu streichen und es sei der dritte Satz aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung und Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 9'258.90 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Ferner beantragt sie, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der Kostenzuteilung aufzuheben und es seien der Beschwerdegegnerin die festgelegten Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei ihr eine volle Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 11'250.-- zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, in Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, des angefochtenen Urteils sei das Wort "teilweise" zu streichen, ebenso der dritte Satz, und es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die vonRoll schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Klageverfahren teilweise unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.
8
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
9
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
10
 
3.
 
3.1. Das angefochtene Urteil wurde infolge Rückweisung durch das Bundesgericht an die Vorinstanz (vgl. Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018) gefällt. Streitgegenstand jenes Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin die Konzessionsgebühr, welche sie an die Gemeinde Emmen bezahlt, auf die Beschwerdegegnerin als Stromendverbraucherin überwälzen könne (vgl. Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3).
11
3.1.1. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin die Konzessionsabgabe im Umfang von 3% der Einnahmen aus der 
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3.1.2. In der Folge hiess die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, ihr einen Betrag von Fr. 37'142.52 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen, welcher dem auf die Netznutzung entfallenden Teil der Konzessionsabgabe entspricht (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3 des angefochtenen Urteils). In diesem Punkt wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.
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Soweit sich die Forderung auf den nach der Stromlieferung bemessenen Teil der Konzessionsabage im Umfang von Fr. 9'258.90 bezog, wies die Vorinstanz die Klage ab. Zwar bejahte das Kantonsgericht die Rechtmässigkeit dieses Teils der Konzessionsabgabe (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 und E. 5 des angefochtenen Urteils), doch kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine vertragliche Grundlage zur Leistung der auf die Energielieferung entfallenden Konzessionsabgabe an sie verpflichtet werden könne (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).
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3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Überwälzung des nach der Soweit die Beschwerdegegnerin erneut geltend macht, die strittige Konzessionsabgabe sei als verfassungswidrige Konsumsteuer zu qualifizieren bzw. es handle sich dabei um eine willkürliche direkte Erhebung einer Konzessionsabgabe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht diese Fragen im Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 eingehend geprüft hat. Es hat dabei festgehalten, dass die Konzessionsabgabe keine Steuer darstelle und auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. dort E. 6 und 7). Auf diese Argumente ist daher nicht mehr weiter einzugehen.
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Ebenso hat das Bundesgericht im zitierten Urteil festgehalten, dass Gegenstand der strittigen Abgabe die Benutzung des öffentlichen Bodens für die Elektrizitätsleitungen bilde, wobei der Umstand, dass sie teilweise nach den Einnahmen aus der Stromlieferung bemessen werde, nichts am Abgabeobjekt ändere. Die Anknüpfung an die Stromlieferung sei nur eine Bemessungsmodalität (vgl. dort E. 9.2.2.2). Auch diese Schlussfolgerungen können im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus den vertraglichen Beziehungen ergebe sich klar, dass zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Überwälzung des auf die Energielieferung entfallenden Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich zur Bezahlung der strittigen Abgabe ausdrücklich verpflichtet und die entsprechenden Zahlungen bis Ende Juli 2009 auch tatsächlich getätigt. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das Vertrauensprinzip falsch angewendet und daher das Vorliegen (zumindest) eines normativen Konsenses zwischen den Parteien zu Unrecht verneint.
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4.1. Für die Auslegung zivil- wie auch verwaltungsrechtlicher Verträge ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. Urteil 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; Urteil 2C_1087/2013 vom 28. Mai 2014 E. 3.3). Die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Ergibt sich somit nach dem angefochtenen Urteil Übereinstimmung der Willensäusserungen, ist das Bundesgericht an diese Feststellung grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98; 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; Urteil 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
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4.2. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normative Vertragsauslegung; vgl. dazu BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99 f.; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Massgebend ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.1 S. 98; 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen 
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4.3. Lässt sich der mutmassliche Parteiwille aufgrund der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip nicht genau ermitteln, kann auch kein objektiv massgebender Vertragsinhalt festgestellt werden. In solchen Fällen liegt ein durch richterliche Vertragsauslegung nicht auflösbarer Dissens vor (vgl. auch Urteile 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; 4C.156/2006 vom 17. August 2006 E. 3.4; siehe auch Urteil 4A_340/2011 vom 13. September 2011 E. 3.1).
20
 
5.
 
5.1. Für die Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Grundlage für die Überwälzung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin bestehe, hat sich die Vorinstanz primär auf eine von den Parteien abgeschlossene Übergangsvereinbarung vom 5. Januar 2009 abgestützt (nachfolgend: Übergangsvereinbarung 2009). Diese galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 und hatte zum Zweck, den Energiepreis während der Dauer des von der Beschwerdegegnerin vor der ElCom eingeleiteten Verfahrens (vgl. vorne, Sachverhalt A) unpräjudiziell festzulegen (vgl. Ziff. 1 der Übergangsvereinbarung 2009 und E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
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Gemäss deren Ziff. 5 verstehen sich die Preise "exklusive Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuer (MWSt) und allfällige weitere Steuern und Abgaben. Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt". Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, aus dieser Formulierung ergebe sich klar, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der separat in Rechnung zu stellenden Konzessionsabgabe habe verpflichten wollen, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Wille der Parteien lediglich auf die Regelung des provisorischen Energiepreises für die Dauer des Verfahrens vor der ElCom gerichtet gewesen sei; allfällige Konzessionsabgaben seien nicht Gegenstand der Übergangsver-einbarung 2009 gewesen.
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5.2. Die Vorinstanz hat geprüft, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Überwälzung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe besteht. Sie hat festgehalten, dass sich der subjektive Wille der Parteien gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 nicht genau eruieren liesse (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
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5.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen (vgl. E. 4.1 hiervor).
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5.3.1. Entgegen ihren Behauptungen hat das Kantonsgericht korrekt festgestellt, dass für den hier interessierenden Zeitraum vom August bis Dezember 2009 massgeblich die Übergangsvereinbarung 2009 von Bedeutung ist (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der Wortlaut der hier massgebenden Ziff. 5 dieser Übergangsvereinbarung ist jedoch - wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte - unklar und der tatsächliche Wille der Parteien ist unter diesen umstritten. Ob sich aus dieser Formulierung nach Treu und Glauben ein normativer Konsens ergibt, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. E. 6 hiernach).
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5.3.2. Es trifft zu, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Kantonsgericht im Rahmen der Auslegung zwei weitere, von den Parteien am 15. Dezember 2009 bzw. am 6. Dezember 2010 abgeschlossene Übergangsvereinbarungen beigezogen hat. Diese hatten denselben Regelungsgegenstand und enthielten ebenfalls die Wendung 
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Hinsichtlich des Wortlautes dieser Übergangsvereinbarungen ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als die Formulierung gemäss Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 nicht unverändert übernommen wurde. So lautet Ziff. 4 der Übergangsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 bzw. jener vom 6. Dezember 2010 wie folgt: "Die Preise verstehen sich exklusive Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuer (MWSt). Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt". Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fehlt der Ausdruck "allfällige weitere Steuern und Abgaben" (vgl. Ziff. 5.1 hiervor).
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Weshalb diese Wendung nicht mehr erscheint, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies ändert jedoch nichts an den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach einzelne Komponenten, so insbesondere die Konzessionsabgabe, nach wie vor separat in Rechnung gestellt werden sollten. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die strittige Klausel - trotz Einstellung der Zahlungen der Konzessionsabgabe durch die Beschwerdegegnerin während der Laufdauer der Übergangsvereinbarung 2009 - nicht neu verhandelt worden sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils), von keiner Seite bestritten.
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5.3.3. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der ihr in Rechnung gestellten Abgabe gekannt hatte. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Höhe der Konzessionsabgabe auf der Energielieferung sei zwar namentlich im Rahmen einer Kundenpräsentation vom 15. September 2008 thematisiert worden; allerdings ergebe sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdegegnerin diesem Punkt zugestimmt hätte (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht offensichtlich unhaltbar sein sollen.
29
5.4. Im Ergebnis ist die Vorinstanz gestützt auf die Beweislage willkürfrei zum Schluss gekommen, dass sich keine klaren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien ziehen lassen, sodass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille erkennbar ist (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
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6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der mutmassliche Parteiwille nach Treu und Glauben ermittelt werden kann. Dabei ist mit Bezug auf die Übergangsvereinbarung 2009 festzuhalten, dass sie mit Blick auf den damals noch ausstehenden Entscheid der ElCom über die Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) abgeschlossen wurde. Insofern hat sie auch eine bundesrechtliche Grundlage, so dass das Bundesgericht deren Auslegung frei prüft (vgl. betreffend die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2).
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6.1. Zunächst ist mit Blick auf den Regelungsgegenstand der Übergangsvereinbarung 2009 festzuhalten, dass diese - wie bereits ausgeführt - die unpräjudizielle Festlegung des Strompreises bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der ElCom bezweckte (vgl. deren Ziff. 1). Somit war die Bezahlung der Konzessionsabgabe bzw. weiterer Steuern oder Abgaben zumindest nicht Hauptgegenstand der strittigen Vereinbarung.
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6.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 sei dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Belieferung von Strom zu dem darin vereinbarten Preis nur unter der Bedingung habe verpflichten wollen, dass der Beschwerdegegnerin die übrigen anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt würden und sie diese bezahlen würde.
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6.2.1. Für die Auslegung der Beschwerdeführerin spricht insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sämtliche zusätzlichen Kosten, einschliesslich der hier zur Diskussion stehenden Konzessionsabgabe, bis Ende Juli 2009 bezahlt, anschliessend jedoch die Zahlung der Konzessionsabgabe verweigert hat. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, dass der Grund für die Einstellung der Zahlungen gemäss den unbestrittenen Aussagen der Beschwerdegegnerin im Umstand lag, dass sie der Meinung war, die Konzessionsabgabe stelle eine unrechtmässig erhobene Steuer dar. Dieses Verhalten erscheint Ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung der allfälligen bestehenden Rechtsunsicherheiten bewusst war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene einseitige Änderungen an der Übergangsvereinbarung 2009, nicht jedoch an deren Ziff. 5, vorgenommen haben soll - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie der Bezahlung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe ausdrücklich zugestimmt hätte. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang auf ihr Gesuch vom 31. März 2009 an die ElCom hin, in welchem sie den Erlass eines Entscheides beantragte. Darin führte sie aus, dass dieses Gesuch nur die Frage der Grundversorgung und die damit zusammenhängende Frage der Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung nach Art. 4 Abs. 1 StromVV behandle. Zudem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass damit andere von der Gesuchsgegnerin bzw. heutigen Beschwerdeführerin bezifferte, offerierte, erhobene oder noch zu erhebende Tarifanteile - namentlich die Netznutungskosten - nicht anerkannt würden. Dies stützt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sie mit der strittigen Übergangsvereinbarung lediglich den Strompreis während des laufenden Verfahrens vor der ElCom regeln wollte.
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Schliesslich deutet auch der Umstand, dass die Parteien die Wendung "Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt" - trotz zwischenzeitlich erfolgter Zahlungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin - unverändert in die nachfolgenden Übergangsvereinbarungen übernommen haben (vgl. E. 5.3.2 hiervor), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin dieser Formulierung nicht die Bedeutung einer Verpflichtung zur Bezahlung der Konzessionsgebühren beimessen wollte. Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass es schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Parteien keine Anpassung der streitigen Vertragsziffer angestrebt hätten, obwohl die Forderung unter anderem darauf abgestützt worden sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
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6.2.2. Wie das Kantonsgericht zudem zutreffend ausführt, impliziert die in Ziff. 5 der strittigen Übergangsvereinbarung 2009 verwendete Formulierung "zusätzliche Rechnungsstellung" nicht zwingend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung dieser zusätzlichen Abgaben verbindlich verpflichten wollte. Vielmehr kann diese Klausel hinsichtlich der dort aufgelisteten Komponenten auch im Sinn einer negativen Abgrenzung verstanden werden. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Abgaben, welche zusätzlich in Rechnung gestellt werden sollten, sich auch auf die Komponente Energielieferung beziehen sollten (vgl. auch E. 6.6 des angefochtenen Urteils).
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Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass eine Überwälzung des auf die Energielieferung entfallenden Teils der Konzessionsabgabe gemäss dem Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 nicht unmittelbar auf das Stromversorgungsgesetz abgestützt werden kann (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Daher kann zumindest bezweifelt werden, ob die Beschwerdegegnerin sich zu etwas hätte verpflichten wollen, was sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt.
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6.3. Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Verteilnetzes vereinbart worden sei (vgl. auch E. 6.7 des angefochtenen Urteils). Zwar trifft es zu, dass Art. 6 des Konzessionsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Emmen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zum Kunden festhält, dass dieses sich namentlich nach Massgabe der von der CKW aufgestellten jeweils gültigen Allgemeinen Bestimmungen für die Abgabe von Elektrizität richtet; allerdings war die Beschwerdegegnerin am Abschluss dieses Konzessionsvertrags nicht beteiligt. Weitere Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der AGB lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wird in der hier massgebenden Übergangsvereinbarung 2009 auf deren Geltung nicht ausdrücklich hingewiesen. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass die verschiedenen Rechnungen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden, auf die Geltung ihrer AGB verweisen, nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die Parteien deren (vollumfängliche) Anwendbarkeit vereinbart hätten.
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6.4. Soweit die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Rechtsprechung - schliesslich behauptet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge in Zweifelsfällen zu vermuten sei, dass die Verwaltung nicht bereit sei, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch stehe (vgl. BGE 122 I 328 E. 4e S. 335; 121 II 81 E. 4a S. 85; Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die Wahrung des öffentlichen Interesses ihre Schranke im Vertrauensprinzip findet. Dies bedeutet, dass die dem öffentlichen Interesse dienende Auslegung nicht dazu führen darf, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335 f.; Urteil 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2).
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Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Vertragsauslegung gegen öffentliche Interessen verstossen soll. Gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Überwälzung des strittigen Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin spricht insbesondere der Umstand, dass sich lediglich der auf die Netznutzung entfallende Teil der Konzessionsabgabe unmittelbar gestützt auf das Stromversorgungsgesetz überwälzen lässt. Folglich steht die vorinstanzliche Auslegung mit der einschlägigen Bundesgesetzgebung im Einklang.
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6.5. Im Ergebnis lässt sich der mutmassliche Wille der Parteien beim Abschluss der Übergangsvereinbarung vom 5. Januar 2009 im Rahmen der normativen Vertragsauslegung nicht genau ermitteln. Folglich kann nach Treu und Glauben kein objektiv massgebender Vertragsinhalt festgestellt werden (vgl. E. 4.3 hiervor).
41
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen sowohl eines tatsächlichen als auch eines normativen Konsenses verneint und erwogen hat, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bestehenden vertraglichen Grundlagen nicht zur Übernahme der gesetzlich nicht geschuldeten Konzessionsabgaben für die Energielieferung im hier massgebenden Zeitraum verpflichtet werden könne.
42
7. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenverteilung durch die Vorinstanz.
43
7.1. Für die Auferlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren ist das kantonale Recht massgebend, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.1 hiervor).
44
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf § 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) festgehalten, dass eine Partei die amtlichen Kosten zu tragen habe, wenn sie unterliege oder auf ihre Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In Fällen des teilweisen Obsiegens könne sowohl der grundsätzlichen Erledigung als auch dem zahlenmässigen Ergebnis Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wurden die amtlichen Kosten anteilsmässig zu 1/5 der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Parteientschädigung hielt die Vorinstanz fest, die unterliegende Partei habe der obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 201 Abs. 1 i.V.m. § 202 Abs. 2 VRG/LU). Sie sprach der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zu.
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7.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt habe. Indem sie im Wesentlichen behauptet, dass sie bei richtiger Ermittlung des Parteiwillens durch das Kantonsgericht vollumfänglich obsiegt hätte, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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