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Informationen zum Dokument  BGer 5D_104/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_104/2020 vom 01.07.2020
 
 
5D_104/2020
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 26. Mai 2020 (BES.2020.24-EZS1).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 20. April 2020 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'477.65 nebst Zins und Kosten.
 
Am 27. April 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Sendung vom 29. Mai 2020 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) hat sie eine weitere Sendung eingereicht.
 
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht mit beiden Sendungen einen Stapel von Eingaben eingereicht. Dabei sind nur diejenigen Eingaben als Teile der Beschwerde zu berücksichtigen, die sich eindeutig zumindest auch an das Bundesgericht richten und die sich vom Datum her auf den angefochtenen Entscheid beziehen können. Ältere, in Kopie eingereichte Eingaben, auch wenn die Beschwerdeführerin sie nochmals handschriftlich unterzeichnet hat, enthalten naturgemäss keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und sind nicht zu berücksichtigen.
 
Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe bereits alle AHV-/IV-/EO-Beiträge geleistet, und zwar an die Ausgleichskasse in Zug, und sie sei gegenüber der Beschwerdegegnerin nie Schuldnerin gewesen. Entsprechendes hatte sie bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts (insbesondere dem Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) setzt sie sich jedoch nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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