VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_274/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_274/2020 vom 01.07.2020
 
 
1B_274/2020
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 (SG.2019.193).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 wurde A.________ wegen Menschenhandels etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren verurteilt. Das Urteil wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht rechtskräftig" im Dispositiv eingereicht.
 
Mit Eingabe vom 16. April 2020 wendet sich A.________ gegen dieses Urteil, da er unschuldig und zudem krebskrank sei.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonaler Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er ist allerdings nicht kantonal letztinstanzlich, weshalb er beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 80 Abs. 1 BGG e contrario). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).