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Informationen zum Dokument  BGer 8C_788/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_788/2019 vom 30.06.2020
 
 
8C_788/2019
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 21. Oktober 2019 (200 19 342 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1979, war seit 22. Februar 2012 als Bauleiter/ Versicherungsvermittler bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. Mai 2018 kam es auf der Autobahn in Giornico im stockenden Kolonnenverkehr zu einer Heckauffahrkollision. Die sich im Stau hinter ihm befindliche Lastwagenfahrerin fuhr bereits an, während er selber mit seinem Personenwagen noch stillstand. A.________ suchte am 29. Mai 2018 die Notfallpraxis des Spitals C.________ auf, wo ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde. Die bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgenbilder, Kernspintomographie der Halswirbelsäule und des Schädels) zeigten keine unfallbedingten Verletzungen, jedoch eine geringgradige Osteochondrose (Halswirbelkörper 5/6) mit neuroforaminaler Einengung. Es erfolgten weitergehende Abklärungen im Neurozentrum D.________ durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH (Berichte vom 26. Juli, 11. September und 16. Oktober 2018).
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Die AXA legte das Dossier ihrem Vertrauensarzt Dr. med. F.________ vor und veranlasste eine unfallanalytische Begutachtung. Diese ermittelte für das (kaum sichtbar beschädigte) Fahrzeug, in welchem sich der Versicherte befand, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 4,3 und 10,6 km/h. Gestützt darauf schloss die AXA den Fall mit Verfügung vom 21. September 2018 ab und stellte ihre Leistungen per 31. Juli 2018 ein. Im Einspracheverfahren holte sie eine weitere vertrauensärztliche Stellungnahme des Dr. med. G.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 14. März 2019 ein. Gestützt darauf setzte sie den Zeitpunkt des Fallabschlusses neu auf den 31. August 2018 fest (Einspracheentscheid vom 29. März 2019).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilbehandlung, auch über den 31. August 2018 hinaus zuzusprechen.
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Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Fallabschlusses per 31. August 2018, gut drei Monate nach dem Unfall, vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht, ob die danach noch anhaltenden Beschwerden an der Halswirbelsäule in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Mai 2018 standen, insbesondere, ob diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen hätten getroffen werden müssen.
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3. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und insbesondere zur Haftung bei unfallbedingter Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die allgemeinen Grundsätze über die Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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Hervorzuheben ist, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
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4. Die Vorinstanz stellte fest, dass gemäss voll beweiskräftiger versicherungsinterner Einschätzung des Dr. med. G.________ ein degenerativer Vorzustand in Form einer Osteochondrose mit foraminalen Einengungen an der Halswirbelsäule durch das Unfallereignis vom 22. Mai 2018 vorübergehend verschlimmert worden sei. Zwölf Wochen danach sei jedoch der krankheitsbedingt beeinträchtigte Vorzustand wieder hergestellt gewesen. Mangels noch zu behandelnder unfallbedingter Beschwerden seien die Voraussetzungen für einen Abschluss des Falles am 31. August 2018 erfüllt gewesen. Die danach noch anhaltenden Beschwerden seien jedenfalls organisch objektiv nicht ausgewiesen und stünden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von der AXA verfügte Abschluss des Falles mit Leistungseinstellung bereits drei Monate nach dem Unfallereignis verfrüht erfolgt sei. Er habe auch nach dem 31. August 2018 noch Heilbehandlung in Anspruch nehmen müssen. Diese habe zu einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt. Im November 2018 habe er seine Tätigkeit erstmals - mit einem 50 %-Pensum - wieder aufnehmen können. Es hätten mindestens sechs Monate lang Heilbehandlung und Taggeld gewährt werden und danach eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet werden müssen zur Beurteilung weitergehender Ansprüche. Für deren Klärung habe der versicherungsinterne Aktenbericht als Beweisgrundlage nicht genügen können.
12
 
6.
 
6.1. Der Vertrauensarzt Dr. med. G.________ stützte sich bei seiner Einschätzung auf die von ihm zitierte Fachliteratur ab. Bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule wie der hier zur Frage stehenden (Grad II) sei auch unter Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer vorliegenden degenerativen Vorzustandes (Osteochondrose mit foraminalen Einengungen) von einer unfallbedingten Beschwerdedauer von höchstens 12 Wochen auszugehen. Nach dem 31. August 2018 habe es mangels eines unfallbedingten Beschwerdesubstrats keiner weiteren vom Unfallversicherer zu gewährenden medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr bedurft. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt darauf unrichtig festgestellt oder Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht erkennbar.
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6.2. Zunächst ist bezüglich des Unfallhergangs unbestritten geblieben, dass es sich um eine lediglich geringfügige Kollision handelte. Der Unfallanalytiker ging von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 4,3 und 10,6 km/h aus.
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6.3. Dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Zulässigkeit einer Aktenbeurteilung ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die am 22. Mai 2018 erlittene Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule keine bildgebend (oder anderweitig) objektivierbaren Befunde verursachte, insbesondere auch keine (bei der Erstuntersuchung sieben Tage nach dem Unfall noch feststellbaren) Muskelrisse, ligamentären Verletzungen oder Ödeme, aber auch keinen Schwindel oder Tinnitus. So lässt sich den Berichten des Spitals C.________ vom 29. Mai 2018 über die Erstkonsultation und die Röntgenuntersuchung vom gleichen Tag entnehmen, dass keine Traumafolgen, das heisst keine Fraktur, festgestellt worden sind. Auch die dort vorgenommenen MRI-Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule vom 7. Juni 2018 waren hinsichtlich allfälliger Unfallfolgen unauffällig. Selbst der behandelnde Neurologe Dr. med. E.________ hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2018 fest, dass beim Unfall keine morphologischen strukturellen Läsionen eingetreten seien. Indessen zeigte sich bei den genannten Untersuchungen ein degenerativer Vorzustand in Form einer Osteochondrose mit foraminalen Einengungen, was ebenfalls unbestritten geblieben ist. Über die letzte neurologische Untersuchung vom 11. September 2018 war Dr. med. G.________ dokumentiert. Es lassen sich daher bezüglich des medizinischen Sachverhalts keine Ungereimtheiten ausmachen, die der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Rechtsanwender anhand eines blossen Aktenberichts, das heisst ohne klinische Untersuchung durch den Vertrauensarzt, entgegengestanden hätten.
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6.4. Dr. med. G.________ begründete seine Annahme einer unfallbedingt höchstens zwölfwöchigen Beschwerdedauer damit, dass eine Distorsionsverletzung wie die hier zur Frage stehende erfahrungsgemäss grundsätzlich nur einen bis höchstens drei Monate lang zu den dafür typischen Beschwerden führe. Bei 20 % der Betroffenen hielten diese länger als sechs Monate an, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch anhand des einschlägigen fachmedizinischen Prüfungsrasters auszuschliessen sei. Von insgesamt 14 zu beachtenden statistischen Risikofaktoren (wie beispielsweise die Vorerfahrung mit Halswirbelsäulenverletzungen, die initiale Schmerzstärke, die individuelle Schmerzverarbeitung, das Vorliegen psychosozialer Faktoren oder die Aussicht auf eine Kompensation) seien jedenfalls acht nicht dokumentiert beziehungsweise nicht gegeben. Lediglich zwei seien erfüllt (Betroffenheit als Fahrer, Heckaufprall), drei weitere möglicherweise erfüllt. Nach dem 31. August 2018, also mehr als drei Monate nach der Auffahrkollision, habe es mangels eines unfallbedingten Beschwerdesubstrats zudem keiner weiteren vom Unfallversicherer zu gewährenden medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr bedurft.
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6.5. Dass die fachärztlichen Ausführungen des Dr. med. G.________ die bundesgerichtlichen allgemeinen Beweisanforderungen entgegen der Vorinstanz nicht erfüllten, lässt sich nicht ersehen. Angesichts der Abstützung auf die diesbezüglich einschlägige Fachliteratur kann auch nicht zur Frage stehen, dass seine Spezialisierung in Rheumatologie nicht genügt hätte zur Beurteilung der Ätiologie eines Zervikalsyndroms nach Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. Zudem waren bei den Untersuchungen des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ keine neurologischen Ausfälle festzustellen (Berichte vom 26. Juli und vom 11. September 2018). Auch sonst vermögen dessen Stellungnahmen keine auch nur geringen Zweifel am versicherungsinternen Bericht vom 14. März 2019 zu begründen. Zwar bejahte der Neurologe den natürlich-kausalen Zusammenhang der Beschwerden an der Halswirbelsäule mit dem am 22. Mai 2018 erlittenen Unfall auch noch anlässlich seiner zweiten Konsultation am 10. September 2018, also knapp vier Monate nach der Auffahrkollision. Dass es sich bei den von Dr. med. E.________ festgestellten mässigen Muskeltonuserhöhungen und Druckdolenzen, die eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes verursachten, Konzentrations- und Schlafstörungen nicht um organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden handelt, schliesst zwar deren natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Mai 2018 nicht aus. Indessen hätte die von Dr. med. E.________ vertretene Unfallkausalität einer näheren Begründung bedurft. Eine solche findet sich jedoch weder in seinem Bericht vom 11. September 2018 noch in seiner Stellungnahme zuhanden des Hausarztes vom 16. Oktober 2018. Inwiefern die vom Vertrauensarzt getroffenen Annahmen hinsichtlich der fachmedizinisch erfahrungsgemässen Beschwerdedauer bei Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall anzuzweifeln wären, lässt sich den Berichten des behandelnden Neurologen somit nicht entnehmen.
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6.6. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Es bestand daher von vornherein kein Bedarf zur Bemühung der Prinzipien der antizipierten Beweiswürdigung. Aus den vom Beschwerdeführer angeführten bundesgerichtlichen Urteilen lässt sich entgegen seiner Auffassung nicht ableiten, dass bei Verletzungen der Halswirbelsäule ungeachtet aktenkundiger beweistauglicher ärztlicher Einschätzungen zur natürlichen Kausalität eine mindestens sechsmonatige Leistungspflicht des Unfallversicherers bestünde.
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6.7. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fallabschluss durch die AXA per 31. August 2018 sowie die Verweigerung weitergehender Leistungen bestätigte mangels zu diesem Zeitpunkt noch anhaltender Beschwerden, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Mai 2018 stünden. Es liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Juni 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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