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Informationen zum Dokument  BGer 5A_377/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_377/2020 vom 30.06.2020
 
 
5A_377/2020
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2020 (400 19 227).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019,
1
in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020 im Scheidungsverfahren zwischen den rubrizierten Parteien,
2
in die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau vom 18. Mai 2020 mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Feststellung der Unzuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (zugestellt am 5. Juni 2020) Nachfrist bis 15. Juni 2020 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
4
dass das erneute Gesuch um ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 abgewiesen worden ist,
5
dass der Beschwerdeführerin in der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,
6
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 30. Juni 2020
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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