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Informationen zum Dokument  BGer 1C_350/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_350/2020 vom 30.06.2020
 
 
1C_350/2020
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn.
 
Gegenstand
 
Gestaltungsplan Primarschule Brühl
 
mit Sonderbauvorschriften,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats
 
des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 (2020/424).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat A.________ Beschwerde erhoben gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 16. März 2020, mit dem dieser den Gestaltungsplan "Primarschule Brühl" genehmigt und die Beschwerde von A.________ abgewiesen hatte.
 
Gegen diesen Beschluss kann, was aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen wäre, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden. Er ist nicht kantonal letztinstanzlich und kann damit beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, und die Sache ist zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu überweisen. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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