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Informationen zum Dokument  BGer 5D_125/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_125/2020 vom 29.06.2020
 
 
5D_125/2020
 
 
Urteil vom 29. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz,
 
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegner,
 
Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und Römisch-Katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,
 
alle vertreten durch den Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung und -verzögerung (aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege),
 
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Schwyz (BEK 2020 93).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz, dem Bezirk Einsiedeln und der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für Fr. 844.10 nebst Zins.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 forderte das Kantonsgericht Schwyz die Gläubiger zur Beschwerdeantwort innert zehn Tagen auf.
 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar formell Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 19. Juni 2020. Sie ist durch diese jedoch nicht beschwert und demnach auch nicht zur Anfechtung berechtigt (Art. 115 lit. b BGG). Sie kritisiert denn auch gar nicht den Inhalt der Verfügung, der sich in der erwähnten Fristansetzung an die Gläubiger erschöpft, sondern sie wirft dem Kantonsgericht Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor, weil es noch nicht über die von ihr beantragte aufschiebende Wirkung und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe. Ihre Eingabe ist demnach als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln.
 
3. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; Urteil 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1).
 
Eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489; 135 I 265 E. 4.4 S. 277).
 
4. Nichts deutet vorliegend darauf hin, dass das Kantonsgericht die Behandlung der beiden Gesuche der Beschwerdeführerin ausdrücklich oder stillschweigend verweigert. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass über ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung superprovisorisch (d.h. vor Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien) hätte entschieden werden müssen. Ebenso wenig macht sie geltend, sie sei trotz ihres (bis anhin unbehandelten) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren aufgefordert worden. Dass das Kantonsgericht am 19. Juni 2020 (d.h. offenbar am Tag des Eingangs der Beschwerde) noch nicht über die beiden Gesuche entschieden hat, stellt offensichtlich auch keine Rechtsverzögerung dar. Weshalb darüber noch an jenem Tag hätte entschieden werden müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Je nach den Umständen ist es nicht ausgeschlossen, solche Gesuche sogar erst mit dem Endentscheid zu behandeln.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, so dass darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden ist. Im Übrigen bewegt sich die Beschwerde am Rande des Rechtsmissbrauchs und des Querulatorischen.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das nachträgliche Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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