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Informationen zum Dokument  BGer 6B_768/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_768/2020 vom 26.06.2020
 
 
6B_768/2020
 
 
Urteil vom 26. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung, nicht geleistete Sicherheit; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. März 2020 (SBK.2020.43 / cm).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Vorinstanz trat am 16. März 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 600.-- zu entrichten.
 
Der dagegen erhobene "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 6. April 2020leitete die Vorinstanz an das Bundesgericht weiter.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3. Die dem Bundesgericht eingereichte Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Unter anderem deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2020 auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen sowie darauf, dass die Eingabe innert der laufenden Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG noch verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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