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Informationen zum Dokument  BGer 5A_498/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_498/2020 vom 24.06.2020
 
 
5A_498/2020
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung (Existenzminimum, Wohnkosten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juni 2020 (ABS 20 69).
 
 
Erwägungen:
 
1. In der Betreibung Nr. xxx, Pfändungsgruppe Nr. yyy, wird der Beschwerdeführer von B.________ über einen Betrag von Fr. 13'305.-- (offene Unterhaltsforderungen) betrieben. Am 29. Januar 2020 wurde auf dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die Pfändung vollzogen und der Lohn des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'450.-- gepfändet. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 setzte das Betreibungsamt den monatlichen Mietzins des Beschwerdeführers von ursprünglich Fr. 2'270.-- per 1. Juli 2020 auf Fr. 904.-- herunter.
 
Am 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er ergänzte die Beschwerde mehrmals und es kam zu einem ausgedehnten Schriftenwechsel, in dessen Verlauf das Betreibungsamt die Herabsetzungsfrist für den Mietzins bis am 1. September 2020 verlängerte (Verfügung vom 1. April 2020). Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 wies das Obergericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. anderweitige vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer beschwert sich über das Verhalten der Gläubigerin, die sich einer Lösungsfindung verweigere. Bereits das Obergericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass weder das Scheidungsverfahren noch die entsprechenden aussergerichtlichen Verhandlungen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies unzutreffend sein soll. Soweit er der Gläubigerin sinngemäss Rechtsmissbrauch vorwirft, basieren seine Ausführungen im Übrigen auf Sachverhaltsschilderungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden und deshalb nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Mietzinsherabsetzung.
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren und könne deshalb nicht per 1. September 2020 umziehen. Er übersieht jedoch, dass seiner kantonalen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam (Art. 36 SchKG). Er macht nicht geltend, eine solche im kantonalen Verfahren verlangt zu haben. Er durfte demnach nicht darauf vertrauen, den Entscheid des Obergerichts abwarten zu können, bis er mit der Wohnungssuche beginnt und allenfalls auch bereits kündigt (oder die vom Obergericht aufgezeigte Alternative einer Untervermietung in die Wege leitet). Die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens hat er im Übrigen durch seine zahlreichen Eingaben zumindest mitverursacht.
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm lägen keine Belege für die vom Obergericht erwähnten Recherchen über Wohnungsangebote vor.
 
Er hätte um Akteneinsicht ersuchen können, behauptet jedoch nicht, dies vor Obergericht getan zu haben und tut dies auch vor Bundesgericht nicht. Soweit es um Internetrecherchen geht, hat das Obergericht die relevanten Kriterien (Plattformen, Grösse der Wohnung, Region) genannt, worauf er nicht eingeht.
 
Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, geht es ihm ohnehin nicht darum, die entsprechenden Recherchen in Frage zu stellen, sondern darum, nicht in eine kleinere Wohnung umziehen zu müssen. Er geht jedoch nicht auf die eingehenden Erwägungen des Obergerichts ein, insbesondere darauf, dass die Ansprüche des Schuldners an den Wohnkomfort gegenüber dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurücktreten müssen, und darauf, dass die derzeitige Wohnform (4,5-Zimmerwohnung) und die dafür monatlich anfallenden Kosten von Fr. 2'270.-- unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umstands, dass der Beschwerdeführer einen Einpersonenhaushalt führt, offensichtlich übersetzt seien. Es stellt keine genügende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen dar, wenn er auf die Menge seiner Haushaltsgegenstände verweist und geltend macht, ein Recht zu haben, nicht wie ein Messie leben zu müssen.
 
3.3. Der Beschwerdeführer verlangt, das Existenzminimum (gemeint wohl: der vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnpfändung abzuführende Betrag) auf Fr. 1'350.-- zu reduzieren. Er begründet dies mit der Gefahr des Privatkonkurses, legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht bei der Bestimmung des Existenzminimums (bzw. des pfändbaren Betrags) gegen Recht verstossen haben soll.
 
Sodann verlangt er die Sistierung der Lohnpfändung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und der Verfügbarkeit eines Guthabens aus einem Liegenschaftsverkauf. Abgesehen davon, dass das Verhältnis dieses Antrags zum soeben behandelten unklar ist, begründet er sein Anliegen wiederum mit dem Verhalten der Gläubigerin (vgl. oben E. 3.1), ohne darzutun, inwiefern durch die Lohnpfändung Recht verletzt worden sein soll.
 
3.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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