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Informationen zum Dokument  BGer 1B_507/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_507/2019 vom 24.06.2020
 
 
1B_507/2019
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dambeck.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019
 
(470 19 111 [D 80] BM1 2016 126).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Betäubungsmittel/Organisierte Kriminalität, führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ stellte der Staatsanwaltschaft am 17. März 2019 den Antrag, Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin zu entlassen und Fürsprecher Sararard Arquint als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 5. April 2019 ab. Gleichzeitig sistierte sie die mit Verfügung vom 31. Mai 2018 angeordnete amtliche Verteidigung durch Advokatin B.________ mit Wirkung ab dem 5. April 2019 bis auf weiteres und stellte fest, dass A.________ ab dem 5. April 2019 ausschliesslich durch Fürsprecher Sararard Arquint verteidigt wird. Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Sistierung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und die Verteidigung wieder Advokatin B.________ übertragen würde, wenn eine wirksame Verteidigung bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr gewährleistet wäre.
1
Diese Verfügung focht A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, an, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2019 abwies.
2
B. Gegen diesen Beschluss gelangt A.________ mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, das bisher durch Advokatin B.________ geführte, aktuell sistierte Mandat der amtlichen Verteidigung zu widerrufen und mit Wirkung ab dem 28. Februar 2019, eventuell 17. März 2019, Fürsprecher Sararard Arquint als amtlichen notwendigen Verteidiger einzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, während die amtliche Verteidigerin (Beschwerdegegnerin) auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu, wozu der Beschwerdeführer wiederum Stellung nahm. Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten wiederum zugestellt mit der Aufforderung, sich im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu äussern. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme, während die Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft eine solche einreichten. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers (ohne Beilagen) wurde den anderen Verfahrensbeteiligten wiederum zugestellt, worauf die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin erneut Stellung nahmen. Diese Stellungnahmen erhielten die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 ff., Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist gegeben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
6
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO, da ihm der Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert wurde.
7
2.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen).
8
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweis auf die Botschaft).
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Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen).
10
Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 166 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838). Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet (Art. 128 StPO) und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen: Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
11
2.2. Die Vorinstanz führte aus, es handle sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich von Rechtsanwältin C.________ verteidigt worden, welche das Amt niedergelegt habe. Nachdem er keinen anderen Anwalt und keine Wahlverteidigung habe benennen können, sei ihm mit seinem Einverständnis die Beschwerdegegnerin als amtliche Verteidigerin zur Seite gestellt worden. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2018 sei in Rechtskraft erwachsen. Die amtliche Verteidigerin habe an den 17 Einvernahmen des Beschwerdeführers grossmehrheitlich teilgenommen und ihn während der Untersuchungshaft einmal besucht. Ihr komme bei der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie ein erhebliches Ermessen zu. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die amtliche Verteidigerin in irgendeiner Form gegen die Interessen des Beschwerdeführers gehandelt bzw. diese nicht genügend berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer mache denn auch keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte geltend, die eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft machten. Das subjektive Empfinden der beschuldigten Person alleine reiche für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus. Von einer Interessenkollision aufgrund der Aufbewahrung des Laptops des Beschwerdeführers durch seine amtliche Verteidigerin könne sodann keine Rede sein. Eine Vernachlässigung der Pflichten durch die amtliche Verteidigerin, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet werde, sei nicht erwiesen.
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine amtliche Verteidigerin habe ihn während der zehnmonatigen Haftdauer lediglich einmal für eine Besprechung im Gefängnis aufgesucht. Nach dem Haftverlängerungsentscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2018 habe sie mit Blick auf die zeitliche Beschränkung der Haft nichts mehr unternommen und auf Stellungnahmen verzichtet. Dies, ohne effektive Rücksprache und Koordination mit ihm und obwohl Anlass dazu bestanden hätte, sich gegen die Haftverlängerungen zu wehren, was sich aus den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts selber ergeben habe. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt falsch, mithin willkürlich festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden sei.
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2.4. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag um Wechsel der Verteidigung hauptsächlich damit, dass er seit ungefähr September 2018 keine Unterstützung von seiner amtlichen Verteidigerin mehr erfahre, er die Stellungnahmen selber verfassen müsse, seitens seiner amtlichen Verteidigerin keine eigene Verteidigungsleistung mehr bestehe, seine Verteidigungsrechte nicht verfolgt würden, die amtliche Verteidigerin die Haftfrage nicht weiter verfolgt und die Möglichkeiten einer zeitlichen Beschränkung der Haft nicht sorgfältig abgeklärt habe. Weiter ging die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, seine amtliche Verteidigerin habe ihn während der Untersuchungshaft zu selten besucht, zu wenige Eingaben getätigt und zu wenig mit ihm kommuniziert. Zwar fiel die Begründung der Vorinstanz knapp aus. Im Umstand, dass sich diese nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten einzeln auseinandergesetzt hat, ist jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Auch ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegend zu verneinen.
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2.5. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte offensichtliche Inaktivität seiner amtlichen Verteidigerin betrifft, legt er nicht dar, dass und inwieweit Verteidigungsleistungen für eine wirksame Verteidigung tatsächlich notwendig gewesen wären. Aus dem Schreiben der amtlichen Verteidigerin an den Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2018 geht hervor, dass diese durchaus eine Strategie verfolgt und weitere prozessuale Handlungen ins Auge gefasst hat. Zudem zeigte sie sich ausdrücklich für ein Gespräch über die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verteidigungsstrategie offen.
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Bezüglich Beratung und Instruktion ist der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz vom 3. Mai 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge prekärer Haftplatzverhältnisse in eine ausserkantonale Vollzugsanstalt habe verlegt werden müssen und für die 17 Einvernahmen jeweils nach Liestal gebracht worden sei, wo er sich mit seiner amtlichen Verteidigerin ungestört habe austauschen können. Inwiefern er von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, entziehe sich der Kenntnis der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hält unter Verweis auf seine Eingaben im kantonalen Beschwerdeverfahren selber fest, dass es nach den Einvernahmen zu kurzen Gesprächen von 10 bis 15 Minuten gekommen sei. Gemäss den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 3. Mai 2019 hätten die Besprechungen und Kontakte mit dem Beschwerdeführer entgegen dessen Darstellung jedoch nicht nur 10 bis 15 Minuten gedauert.
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Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die amtliche Verteidigerin habe sich nicht um Akteneinsicht bemüht, ist dem bereits erwähnten Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 26. Oktober 2018 zu entnehmen, dass ihr selber keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Wie aus der Beschwerde selber hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft offenbar eine entsprechende Verfügung erlassen. Mithin vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, ihm seien mangels Akteneinsicht keinerlei Informationen zugekommen und die amtliche Verteidigerin habe sich auch nicht darum bemüht, dies zu ändern, keine Pflichtverletzung darzutun. Dies gilt nach den obigen Ausführungen auch mit Blick auf die seiner Ansicht nach angebrachte Anfechtung der staatsanwaltlichen Verfügung, reicht es doch für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.1) - noch nicht aus, wenn der Beschwerdeführer abweichende Vorstellungen über die Verteidigungsstrategie hat und seine amtliche Verteidigerin deshalb als nicht mehr geeignet ansieht (vgl. Urteile 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4; 1B_319/2015 vom 26. November 2015 E. 2.5). Wie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesgericht bzw. aus deren Beilagen hervorgeht, hat auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten erhalten.
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Mit Blick auf die Untersuchungshaft bringt der Beschwerdeführer vor, seine amtliche Verteidigerin habe nichts unternommen und auf Stellungnahmen verzichtet. So auch bei der Haftverlängerung im Februar 2019, alser eine eigenhändige Stellungnahme eingereicht habe, worauf dem Antrag der Staatsanwaltschaft um Haftverlängerung in der Folge nur teilweise entsprochen worden sei. Auch wenn nicht restlos klar erscheint, weshalb die amtliche Verteidigerin auf eine eingehende Stellungnahme verzichtete, nachdem bereits das Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft bemängelt hatte, ist allein aufgrund dieses Umstands vorliegend noch keine Pflichtverletzung gegeben; zumal nicht ersichtlich ist, was ihrer Eingabe vorangegangen war.
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Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass dessen amtliche Verteidigerin ihre Pflichten verletzt hätte. Wie erwähnt, liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigerin zu entscheiden, welche Anträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Dass dem Beschwerdeführer die bisherige Strategie seiner amtlichen Verteidigerin geschadet hätte, vermag er sodann nicht darzutun. Vielmehr hält er selber fest, es sei unklar, ob seine Interessen durch die Vorgehensweise seiner amtlichen Verteidigerin konkret geschädigt worden seien.
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Auch soweit die amtliche Verteidigerin in ihrer letzten Stellungnahme an das Bundesgericht vom 6. April 2020 festhält, das Vertrauensverhältnis sei unheilbar und definitiv zerrüttet und eine Verpflichtung zur Verteidigung des Beschwerdeführers sei ihr unter diesen Umständen nicht zumutbar, weshalb sie um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung ersuche, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Wechsel der amtlichen Verteidigung setzt konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Solche Hinweise fehlen im zu beurteilenden Fall, zumal die amtliche Verteidigerin noch in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2020 ausführte, sie stelle erneut fest, dass der Beschwerdeführer massive Vorwürfe an ihre Adresse erhebe, um das Vertrauensverhältnis im Nachhinein als zerstört zu begründen, und nicht ersichtlich ist, was sich seither, bis zur erwähnten Stellungnahme vom 6. April 2020, noch geändert hätte.
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2.6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine amtliche Verteidigerin befinde sich in einer Interessenkollision. Während des laufenden Strafverfahrens habe sie von einer Kollegin des Beschwerdeführers dessen Laptop entgegengenommen und bei sich aufbewahrt. Als ihr die Polizei eine Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt habe, habe sie den Laptop auf deren erstes Verlangen hin herausgegeben. Dies zeige deutlich die sich vorliegend widersprechenden Eigeninteressen der amtlichen Verteidigerin (Schutz vor aufsichts- und strafrechtlichen Konsequenzen) und den Klienteninteressen auf.
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Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Interessenkollision diesbezüglich zu Recht. Aufgrund der Herausgabe des Laptops durch die amtliche Verteidigerin im Rahmen der staatsanwaltlich angeordneten Hausdurchsuchung ist keine ihr vorwerfbare Interessenkollision ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aufbewahrung des Laptops des Beschwerdeführers durch seine amtliche Verteidigerin das Bestehen eines gewissen Vertrauensverhältnisses zeigt. Wie zudem aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht hervorgeht, wollte die amtliche Verteidigerin die Siegelung des Laptops beantragen. Jedoch habe der aktuelle Verteidiger des Beschwerdeführers die Siegelung ausdrücklich abgelehnt und überdies das Passwort für den Laptop freiwillig bekannt gegeben. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wenn er in der darauffolgenden Stellungnahme seinerseits festhält, es sei nicht relevant, welcher Entscheid hinsichtlich der Siegelung des Laptops getroffen worden sei, wobei die Siegelung bei der vorgelegenen Sachlage unbehelflich gewesen wäre und die Gefahr einer Verlängerung der Haft noch erhöht hätte. Eine Verletzung des Willkürverbots, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich.
22
2.7. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz weder Art. 134 Abs. 2 StPO noch Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 2 BV, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung ablehnte. Ein (erneuter) Wechsel der amtlichen Verteidigung ist nicht geboten.
23
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
24
3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis). Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht "beispielhaft" Zahlungsbefehle und Pfändungsurkunden ein und führte aus, aufgrund der während der langen Untersuchungshaft angehäuften Schulden und der daraus ergangenen Betreibungs- und Konkursverfahren in der Höhe von etwa Fr. 300'000.-- verfüge er nur über das Existenzminimum. Nachdem die Staatsanwaltschaft gestützt auf Auszüge aus dem individuellen Konto und Steuerunterlagen jedoch von einem Einkommen des Beschwerdeführers von gesamthaft rund Fr. 644'000.-- für die Jahre 2015 bis 2017 ausgeht, vermag er damit alleine keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu belegen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
 
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