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Informationen zum Dokument  BGer 1B_216/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_216/2020 vom 24.06.2020
 
 
1B_216/2020
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern,
 
Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Revisionsgesuch,
 
unentgeltliche Rechtspflege / Kostenerlass,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 26. März 2020 (BK 20 91 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 26. März 2020 ist das Obergericht des Kantons Bern auf ein Revisionsgesuch von A.________, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BK 10 69 und das Gesuch um Erlass der ihm mit obergerichtlichem Beschluss von 29. März 2019 auferlegten Kosten nicht eingetreten. Es hat keine Kosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragt A.________, es sei auf die Beschwerde einzutreten, sie gutzuheissen und der rechtmässige Zustand von 2005 wiederherzustellen. Nebst einem weiteren, nicht verständlichen Antrag ersucht er um die Zusprechung einer Parteientschädigung und einer angemessenen Genugtuung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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