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Informationen zum Dokument  BGer 5A_874/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_874/2019 vom 22.06.2020
 
 
5A_874/2019
 
 
Urteil vom 22. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Abänderung des Scheidungsurteils,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. August 2019 (ZOR.2019.16).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Ehe des A.A.________ (geb. 1963) mit B.A.________ (geb. 1956) wurde 2008 geschieden. Im Entscheid wurde die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt. Darin hatte sich A.A.________ zu Unterhaltsbeiträgen für Ehefrau und Kinder verpflichtet.
1
 
A.b.
 
A.b.a. Am 24. Juli 2013 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Muri auf Abänderung des Ehescheidungsurteils. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________. A.A.________ begründete seine Abänderungsklage mit einer angeblich nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung an B.A.________ ausbezahlten Schenkung von 4 Mio. Franken und mit der Behauptung, B.A.________ habe nach der Scheidung ein höheres als das im Scheidungsurteil angenommene Einkommen erzielt. Im Verlaufe des Verfahrens teilte A.A.________ dem Bezirksgericht mit, dass seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 6. November 2014 per 30. Juni 2015 aufgelöst habe. Das Bezirksgericht hiess die Abänderungsklage am 15. April 2015 gut.
2
A.b.b. B.A.________ führte Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. A.A.________ erstattete seine Berufungsantwort am 2. November 2015. In Gutheissung der Berufung wies das Obergericht die Abänderungsklage am 18. November 2015 ab.
3
A.b.c. Mit Urteil vom 24. November 2016 hiess das Bundesgericht die von A.A.________ geführte Beschwerde in einem von zwei Beschwerdepunkten gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse von B.A.________ an das Obergericht zurück (Urteil 5A_18/2016).
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A.b.d. Alsdann hiess das Obergericht die Berufung mit Entscheid vom 17. Mai 2017 teilweise gut. Es hielt sinngemäss fest, dass A.A.________ seine Unterhaltsbeiträge reduzieren könne, sofern das tatsächliche Nettoeinkommen von B.A.________ den in der Scheidungskonvention genannten Höchstbetrag übersteige. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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A.c. Am 24. September 2015 machte A.A.________ eine weitere Abänderungsklage hängig. Auch mit dieser verlangte er die Feststellung, dass er B.A.________ keinen Unterhalt (mehr) schulde. Er begründete seine Klage mit seiner zwischenzeitlich dauerhaft verschlechterten Einkommenssituation. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Muri die Klage ab.
6
 
B.
 
Die von A.A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 28. August 2019 (zugestellt am 1. Oktober 2019) ab.
7
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Oktober 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er in der Hauptsache die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren unterbreitet.
8
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
9
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 beantragt B.A.________ (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Der für diese vermögensrechtliche Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG steht offen.
11
 
2.
 
Das Obergericht erwog unter Hinweis auf BGE 143 III 42, soweit nach Massgabe der novenrechtlichen Bestimmungen (Art. 229 und Art. 317 ZPO) neue Tatsachen im Berufungsverfahren vorgetragen werden könntenmüsseeine Partei dies auch tun. Die in der zweiten Abänderungsklage geltend gemachten Tatsachen (Arbeitslosigkeit, Aussichtslosigkeit der Stellensuche, Verschlechterung seiner Einkommenssituation) seien vor Eintritt der Novenschranke im Berufungsverfahren eingetreten und hätten deshalb zwingend im Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die in der zweiten Abänderungsklage geltend gemachten Tatsachen nicht auch in seiner Berufungsantwort hätte vortragen können. Selbst wenn er der Meinung gewesen sein sollte, dass sich in jenem Zeitpunkt das für eine Abänderung erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit noch nicht eingestellt habe, sei zu berücksichtigen, dass das erste Abänderungsverfahren letztlich bis Mai 2017 gedauert habe. Unter diesen Umständen stünde dem Beschwerdeführer kein zweites Abänderungsverfahren zur Verfügung.
12
 
3.
 
Unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Minderheitsmeinung wendet der Beschwerdeführer ein, zwischen dem ersten und dem zweiten Abänderungsverfahren liege keine Identität des Streitgegenstandes vor. Während es im ersten Abänderungsverfahren um die verbesserte Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gegangen sei, habe sich im zweiten Verfahren der Streit um die Verschlechterung seiner eigenen Leistungsfähigkeit gedreht.
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3.1. Mit der Erhebung der Klage legt sich die klagende Partei auf einen bestimmten Streitgegenstand fest; er wird mit Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) fixiert (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Der Streitgegenstand ergibt sich in erster Linie aus den Rechtsbegehren, aber auch aus dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Rechtsbegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Nicht Teil des Streitgegenstandes sind demgegenüber die Rechtsnormen, aus welchen der Kläger seinen Anspruch ableitet, denn ein bestimmter Lebenssachverhalt kann in Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen zum beantragten Prozessausgang führen (vgl. Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 und E. 2.2.3).
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3.2. Unterhaltsurteile können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des (abzuändernden) Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für Eheschutzurteile (Art. 179 Abs. 1 ZGB), vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO mit Verweis auf Art. 179 Abs. 1 ZGB), Scheidungsurteile (Art. 129 Abs. 1 ZGB) und Kinderunterhaltsurteile (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch jene Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (Urteile 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; 5A_762/2015 vom 8. April 2016 E. 5).
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Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel geben, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, bis zu welchem im Verfahren, das zum nunmehr abzuändernden Unterhaltsurteil geführt hat, noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten (sog. echte Noven). Den echten Noven gleichgestellt sind Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (BGE 143 III 42 E. 5.2). Mit anderen Worten kann eine Abänderungsklage entweder auf Tatsachen gründen, die als echte Noven zu qualifizieren sind, oder aber auf Tatsachen, die unechte Noven darstellen, sofern die für deren Nachweis notwendigen Beweismittel echte Noven sind (Urteil 5A_154/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2020 S. 180). Grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein; diese Vorgabe gilt namentlich dann, wenn die auf Abänderung klagende Partei mit der Anhängigmachung des Abänderungsverfahrens eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragt. Auf jeden Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (Urteil 5A_373/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2016 S. 999). Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der zu aktualisierenden Berechnungsparameter, wobei diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen ist, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (Urteil 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.2.3 in fine).
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Tritt nach Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens, aber vor Beginn der Urteilsberatung - d.h. bis zum Zeitpunkt, bis zu welchem echte Noven vorgetragen werden dürfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.6) - ein weiterer Abänderungsgrund ein, muss dieser im hängigen Verfahren behauptet werden; in einem späteren Abänderungsverfahren bleibt er unbeachtlich (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3 mit Hinweisen).
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3.3. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, waren die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit alle Umstände, anhand derer die Leistungsfähigkeit bestimmt wird, Streitgegenstand im ersten Abänderungsverfahren. Insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
18
 
4.
 
4.1. Bereits vor Obergericht wandte der Beschwerdeführer ein, bis zu und in dem Zeitpunkt, als er die Berufungsantwort eingereicht habe, sei das Kriterium der Dauerhaftigkeit seiner Einkommensverminderung noch nicht erfüllt gewesen. Das Obergericht nahm nicht direkt Stellung zu diesem Einwand, sondern erwog, das erste Abänderungsverfahren habe letztlich bis Mai 2017 gedauert, weshalb der Beschwerdeführer seine zwischenzeitlich dauerhaft eingetretene Arbeitslosigkeit bereits im ersten Abänderungsverfahren hätte einbringen können. Im Verfahren vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Rechtskraft des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 24. November 2016 vom Vortrag neuer Tatsachen, die seine Leistungsfähigkeit betrafen, präkludiert gewesen. Dieser Einwand ist begründet:
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4.2. Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie auch die Vorinstanz. Der Prozess wird nur innerhalb des rechtlichen Rahmens wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen der Bindungswirkung ist es dem Gericht wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Vorbehalten bleiben allenfalls zulässigen Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; 131 III 91 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Das Obergericht führt aus, das Kriterium der Dauerhaftigkeit sei jedenfalls bis im Mai 2017, d.h. bis zum Zeitpunkt des Urteils, das es nach Rückweisung durch das Bundesgericht gefällt hat (Sachverhalt lit. A.b.d), eingetreten. Indes wies das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens einzig mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin an das Obergericht zurück (Sachverhalt lit. A.b.c). Folglich war die Fortsetzung des oberinstanzlichen Berufungsverfahrens auf diesen Tatsachenkomplex (Frage der Verbesserung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin) beschränkt und hätte der Beschwerdeführer Tatsachen, die sich auf eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit bezogen, nicht mehr vortragen dürfen, selbst wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit zwischenzeitlich erfüllt gewesen wäre. Diese Begründung des Obergerichts hält mithin vor Bundesrecht nicht stand.
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4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Möglichkeit, eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit geltend zu machen, verwirkt hat.
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4.3.1. Die sich aus BGE 143 III 42 E. 5.3 ergebende Verwirkungsfolge (vgl. E. 3.2) tritt nur ein, wenn die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit bereits während des hängigen Abänderungsverfahrens erfüllt ist. Wird ein Abänderungsgrund in den (ersten) Prozess eingeführt, ohne dass sich die Verhältnisse dauerhaft verändert haben, darf das Gericht die geltend gemachten Änderungen nämlich nicht berücksichtigen. In einem solchen Fall erfasst die Rechtskraft des Abänderungsurteils deshalb die geltend gemachten, aber mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigten Tatsachen nicht (zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils grundlegend: BGE 115 II 187 E. 3b; vgl. ferner BGE 145 III 143 E. 5.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.1 und E. 3.2.1 
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4.3.2. Dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 18. November 2015 (Sachverhalt Bst. A.b.b) Indem das Obergericht auf Verwirkung des Abänderungsgrundes geschlossen hat, obwohl das für diese Schlussfolgerung erforderliche Tatsachenfundament nicht festgestellt war, hat es Bundesrecht falsch angewendet.
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Mangels der erforderlichen Feststellung spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Rolle, ob der Beschwerdeführer seine verminderte Leistungsfähigkeit zum Gegenstand des ersten Prozesses gemacht hat oder - wovon der Beschwerdeführer ausgeht - nicht.
25
 
5.
 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es braucht nicht auf die anderen Rügen des Beschwerdeführers (Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung; behördliches Verhalten wider Treu und Glauben) eingegangen zu werden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nachdem nicht nur das Obergericht, sondern bereits das Bezirksgericht die Rechtslage verkannt hat, fehlen dem angefochtenen Entscheid jegliche Feststellungen tatsächlicher Art, ob und gegebenenfalls wie sich die im zweiten Abänderungsverfahren behaupteten Veränderungen der Verhältnisse auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags auswirken. Die Sache ist deshalb an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es die Begründetheit der Abänderungsklage vom 24. September 2015 und die von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht vorgetragenen Ausführungen zur Auslegung der Ehescheidungskonvention prüfe. Sodann wird das Obergericht neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur inhaltlichen Behandlung der Abänderungsklage vom 24. September 2015 an das Bezirksgericht Muri zurückgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
 
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