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Informationen zum Dokument  BGer 6B_83/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_83/2020 vom 18.06.2020
 
 
6B_83/2020
 
 
Urteil vom 18. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. November 2019 (SB180498-O/U/cw).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wird in der Anklage vom 27. Februar 2018 vorgeworfen, er habe am 21. September 2017 in der Toilette eines Kebab-Restaurants in Bülach sexuelle Handlungen mit der damals 14-jährigen B.________ vorgenommen, wobei diese mit Ausnahme des ersten Zungenkusses im Korridorbereich der Toiletten gegen deren Willen erfolgt seien. So sei A.________ nach dem vorerwähnten, mehrere Sekunden andauernden Zungenkuss B.________ unaufgefordert auf die Damentoilette gefolgt, habe sie an die Wand gedrückt und sie erneut geküsst. Diese Küsse seien von B.________ unerwidert geblieben. Sie habe sich von A.________ abgewandt, woraufhin er ihr die Hose und Unterhose nach unten gezogen habe. A.________ habe anschliessend seine Hand an der Schulter von B.________ angesetzt und sie bestimmt nach unten in Richtung WC gedrückt und gefragt, ob er von hinten in sie eindringen könne. B.________ habe dies mehrmals deutlich verneint und sich schliesslich, als A.________ den Druck auf ihre Schulter gelockert habe, wieder umgedreht. Daraufhin habe A.________ seine Hose und Unterhose ebenfalls nach unten gezogen, B.________ erneut geküsst und sei mit einem Finger in ihre Vagina eingedrungen. B.________ habe wieder bekundet, diese Handlungen nicht zu wollen und sei erneut zurückgewichen. In der Folge habe A.________ versucht, seinen Penis in den Mund von B.________ einzuführen, nachdem er diese nochmals bestimmt nach unten gedrückt habe. B.________ habe den Penis von A.________ zur Seite geschoben und erneut gesagt, dies nicht zu wollen, andernfalls sie zu schreien beginnen würde. A.________ habe daraufhin von ihr abgelassen, worauf sie sich angezogen und fluchtartig die Toilette verlassen habe.
1
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 10. Juli 2018 der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und verpflichtete ihn, ihr eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
2
B. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht Zürich am 5. November 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 5. November 2019 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen und es sei auf den Landesverweis zu verzichten. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter seien sämtliche Spurenträger und Asservate zu vernichten und es seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Schliesslich sei ihm für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Antrags auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Bestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 154 Abs. 1 StPO sehe vor, dass ein Kind "in der Regel" nicht mehr als zweimal einvernommen werden dürfe. Es sei somit nicht ausgeschlossen, ein Kind auch ein weiteres Mal einzuvernehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei mittlerweile 16 Jahre alt. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der geringen Intensität der sexuellen Handlungen sowie ihrer sexuellen Erfahrungen mit ihrem Freund und einem 21-jährigen Kellner sei keine erhebliche psychische Belastung zu erwarten bei einer neuen Befragung. Für den Ausgang des Verfahrens sei es entscheidend, in welcher Reihenfolge die sexuellen Handlungen erfolgt seien und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin 2 geäussert habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wiesen bezogen auf diese Aspekte Widersprüche auf. Von einer weiteren Befragung seien daher neue Erkenntnisse zu erwarten. Mit der Ablehnung des Antrags auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, von einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 seien hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Anschuldigung seitens der Beschwerdegegnerin 2 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Nicht nur würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldige. Auch entbehrten die diesbezüglichen Mutmassungen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Zudem dürfe ein Kind gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b i.V.m. 154 Abs. 1 StPO nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe bereits zweimal detailliert und differenziert zum anklagerelevanten Sachverhalt ausgesagt. Eine erneute Einvernahme erscheine vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Ferner sei auch nicht auszuschliessen, dass eine weitere Einvernahme die Beschwerdegegnerin 2 psychisch erheblich belasten könnte, zumal vorliegend Tatvorwürfe zu beurteilen seien, welche deren sexuelle Integrität beträfen. Eine erneute Einvernahme und die damit verbundenen Belastungen für die Beschwerdegegnerin 2 stünden in keinem Verhältnis zu einem ohnehin nicht zu erwartenden weiteren Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Vorfalles. Der Beweisantrag des Beschwerdegegners sei somit abzuweisen.
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1.3.
 
1.3.1. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an und beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweiserhebungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, soweit diese prozessrechtskonform erfolgt und vollständig sind. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Zudem nimmt das Gericht im mündlichen Berufungsverfahren im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal ab, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (Aussage gegen Aussage-Situation) und das Urteil in entscheidender Weise von den Aussagen der einzuvernehmenden Person abhängt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 199 f.; ferner Urteile 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 3; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine Beweisabnahme durch das Gericht ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2).
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1.3.2. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). So soll gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, wenn erkennbar ist, dass dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis).
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1.4. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, schilderte diese den Tatablauf bei beiden Einvernahmen im Wesentlichen gleich. Die Vorinstanz lässt nicht unberücksichtigt, dass die Aussagen in einigen Punkten nicht vollständig deckungsgleich sind. Die Abweichungen betreffen allerdings nicht das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, sondern nur inhaltliche Aspekte der Aussagen wie etwa die Reihenfolge der sexuellen Handlungen. Allein deswegen drängte sich eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durch das Gericht nicht auf. Zudem wurden die beiden Einvernahmen audiovisuell aufgezeichnet. Aufgrund dessen war die Vorinstanz durchaus in der Lage, sowohl die Aussagen als auch das nonverbale Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 eingehend zu würdigen. Die unmittelbare Kenntnis der Aussagen durch das Gericht war somit nicht zwingend erforderlich. Dies gilt umso mehr, da nebst den Aussagen der Beteiligten noch weitere Indizien wie etwa die Aussagen von Drittpersonen, Bilder einer Überwachungskamera sowie die nach dem Vorfall ausgetauschten Textnachrichten vorhanden sind. Ebenfalls berücksichtigen durfte die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor als Kind im Sinne von Art. 154 StPO gilt, weshalb grundsätzlich auf eine mehrmalige Einvernahme zu verzichten war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin 2 bereits über andere sexuelle Erfahrungen verfügt. Indem die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen jedenfalls nicht. Inwiefern in diesem Zusammenhang der vom Beschwerdeführer erwähnte Grundsatz von Treu und Glauben oder das rechtliche Gehör verletzt sein sollten, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Vorinstanz durfte mit der angeführten Begründung ohne Weiteres auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichten.
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Er macht geltend, die Vorinstanz bezeichne die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als konsistent und widerspruchsfrei, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 den Geschehensablauf nicht in beiden Einvernahmen gleich geschildert habe. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit verschiedenen Aussagen nicht befasst, die den Beschwerdeführer entlasten würden. Wesentlich sei, ob und wann die Beschwerdegegnerin 2 sich verbal zur Wehr gesetzt habe und ob sie ihren Willen für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zunächst freiwillig geküsst und sich sexuell fordernd verhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst ausgeführt, sie hätte ihren Widerwillen deutlicher zu erkennen geben und die sexuellen Handlungen mit Nachdruck ablehnen müssen. Auch das Kratzen am Hals des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz zu Unrecht als Abwehrhandlung qualifiziert. Dieses könne durchaus als Zeichen der Leidenschaft und Zustimmung verstanden werden. Weiter interpretiere die Vorinstanz auch die Textnachrichten falsch, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nach der angeblichen Tat gesandt hatte. Sicherlich hätte er der Beschwerdegegnerin 2 keine Nachrichten geschickt, wenn er sich der Tatsache bewusst gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nicht im Besitz seiner Telefonnummer gewesen sei. Schliesslich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sie sich an einem öffentlichen Ort aufhielten und die Beschwerdegegnerin 2 problemlos Hilfe hätte erhalten können. Aufgrund dieser Umstände sei es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, habe er umgehend von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen, nachdem sie die sexuellen Handlungen "ausdrücklich" abgelehnt habe.
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2.2. Die Vorinstanzen erachten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft. Sie habe das Vorgefallene zweimal äusserst realitätsnah und in den wesentlichen Punkten identisch geschildert und sei sehr darauf bedacht gewesen, den Beschwerdeführer nicht zu Unrecht zu belasten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Initiative für die sexuellen Kontakte seien von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Seine Aussagen stünden in krassem Widerspruch zu denjenigen der Beschwerdegegnerin 2. Deren Schilderungen seien zurückhaltend ausgefallen. Sie habe sich und ihre Handlungen hinterfragt und sich vorgeworfen, ihren Widerwillen nicht genügend deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Dies spreche klar dafür, dass die Aussagen wahrheitsgetreu erfolgt seien. Dass die Beschwerdegegnerin 2 keinesfalls mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, zeige sich auch darin, dass sie - wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergebe - fluchtartig aus der Toilette gerannt sei, als ihr das erstmals möglich gewesen sei und mit ihrer Kollegin sofort das Lokal verlassen und sich versteckt habe. Dass sich der Beschwerdeführer im anschliessenden Nachrichtenaustausch gleich zweimal bei der Beschwerdegegnerin 2 entschuldigt habe, weise auf das Bewusstsein hin, dass er gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe. Der Beschwerdeführer behaupte, ihm sei erst in dem Moment, als die Beschwerdegegnerin 2 ihm in einer Textnachricht sinngemäss mit der Benachrichtigung der Polizei gedroht habe, bewusst geworden, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gewesen sein könnten. Diese Behauptung sei vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
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2.4.
 
2.4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten nicht zu beanstanden. Zunächst listet der Beschwerdeführer eine Reihe von Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf, welche die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt haben soll und woraus sich seiner Ansicht nach ableiten lasse, dass der Wunsch nach sexuellen Handlungen von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen sei. Damit führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wie die Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dies reicht jedoch nicht, um Willkür im vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz ist differenziert. Dabei wird nicht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zumindest die anfänglichen Küsse erwiderte. Dass sie mit den nachfolgenden Handlungen des Beschwerdeführers einverstanden gewesen wäre, lässt sich ihren Aussagen hingegen nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der Textnachrichten führt der Beschwerdeführer lediglich aus, welche Bedeutung diesen seiner Ansicht nach beizumessen ist. Auch damit setzt er an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene, abweichende Sicht der Dinge, was den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht genügt.
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2.4.2. Seine Einwände bezüglich der Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 brachte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vor. Die erste Instanz erwog dazu, der einzige Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme betreffe die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Finger in die Vagina der Beschwerdegegnerin 2 eingeführt habe, bevor sich diese umgedreht habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdegegnerin 2 geantwortet, dass der Beschwerdeführer seinen Finger in ihre Vagina eingeführt habe, nachdem sie sich umgedreht und wieder zurückgedreht gehabt habe. Dabei habe sie die genaue Reihenfolge nochmals ohne Zögern zusammengefasst und zugegeben, nicht zu wissen, wieso sie den Ablauf zuvor abweichend geschildert habe. Ihre Aussagen im Verlauf der beiden Einvernahmen fügten sich zu einem in sich stimmigen, realitätsnahen und authentischen Gesamtbild. Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die marginale Abweichung im Geschehensablauf vermöge der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Weise Abbruch zu tun. Von Bedeutung sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall hinsichtlich der vorgenommenen bzw. beabsichtigten Handlungen zweimal identisch geschildert habe. Unbedeutend sei hingegen, zu welchem Zeitpunkt genau der Beschwerdeführer den Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Zentral sei vielmehr, dass diese Handlung stattgefunden habe, wovon aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zweifellos auszugehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall und erst auf Nachfrage hin ein Detail abweichend schildere, welches den chronologischen Ablauf der an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen betreffe. Dieser dürfte für die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der insgesamt sehr bedrohlichen Situation ohnehin von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Im Gegenteil könnten gänzlich übereinstimmende Aussagen, gerade was den chronologischen Ablauf der Geschehnisse betreffe, auf eine einstudierte Version der Geschehnisse hindeuten, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Diese Erwägungen lassen keinerlei Willkür erkennen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen konstant. Die exakte Abfolge der sexuellen Handlungen ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wesentlich ist einzig, dass die Handlungen tatsächlich stattfanden, was nicht grundsätzlich bestritten wird.
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2.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 erkennbar zum Ausdruck brachte, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Auch auf diese Kritik geht die Vorinstanz ein. Sie erwägt, in der ersten polizeilichen Befragung habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, sie habe sich zum ersten Mal verbal gegen das Vorgehen des Beschwerdeführers zur Wehr gesetzt, als dieser sie geküsst habe, während er sie an die Wand gedrückt habe. Auf Nachfrage habe sie dann aber ausgeführt, zum ersten Mal gesagt zu haben, dass sie "dies" nicht möchte, als der Beschwerdeführer seinen Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung habe sie zu Protokoll gegeben, ihren Widerwillen zum ersten Mal geäussert zu haben, als sie der Beschwerdeführer umgedreht habe. Diese Abweichungen vermöchten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu erschüttern. Es könne als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach geäussert habe, die vom Beschwerdeführer beabsichtigten und vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht zu wollen und dass sie damit ihren Widerwillen deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie gewusst habe, etwas gegen die Vorhaben des Beschwerdeführers tun zu müssen, wobei ihr Körper jedoch nicht reagiert habe, nicht ableiten, ihr Widerwille sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Die Aussage deutet lediglich darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Nachhinein wünscht, sich körperlich stärker zur Wehr gesetzt zu haben. Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 verbal zur Wehr gesetzt hatte und die sexuellen Handlungen so ablehnte. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte ihre Ablehnung auch zum Ausdruck, indem sie sich vom Beschwerdeführer wegdrehte. Dass die Vorinstanz das Kratzen durch die Beschwerdegegnerin 2 am Hals des Beschwerdeführers als Abwehrhandlung qualifiziert, ist ebenfalls nicht willkürlich. Indem die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 davon ausgeht, diese habe mehrmals geäussert, nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen zu sein, verletzt sie kein Bundesrecht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gibt damit zu keinen Beanstandungen Anlass.
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich mit der Beschwerdegegnerin 2 um die Mittagszeit in einem Kebab-Lokal befunden. Das Lokal sei gut besucht gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte sich gegen die sexuellen Handlungen problemlos wehren oder fremde Hilfe herbeirufen können. Es habe keine Zwangssituation bestanden. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Tat als sexuelle Nötigung.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch das Abschliessen der Damentoilette sowie durch das An-die-Wand-Drücken eine Zwangssituation geschaffen, welche nicht nur objektiv geeignet gewesen sei, kurzweilig den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zu überwinden, sondern diese in einen Angstzustand versetzt habe, welcher ihr jegliche körperliche Gegenwehr bzw. Selbstschutzmöglichkeit verunmöglicht habe. Diese Zwangssituation sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse in der Damentoilette und der fehlenden Fluchtmöglichkeit noch verstärkt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Beharrlichkeit sexuelle Handlungen an der Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen bzw. vorzunehmen versucht. Die Situation sei gepaart mit der körperlichen Einwirkung des Beschwerdeführers in der Gesamtheit geeignet gewesen, eine psychische Zwangssituation zu schaffen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu Protokoll gegeben, sie habe den Entschluss gefasst, sich zu wehren, habe es aber körperlich nicht geschafft. Ferner habe sie geschildert, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Dieser sei stärker gewesen als sie und sei ihr in dem Moment, als er die Tür verschlossen habe, mächtiger vorgekommen. Sie habe Angst vor dem gehabt, was noch kommen könnte. Aus diesen Aussagen gehe deutlich hervor, dass infolge der geschaffenen Zwangssituation für die Beschwerdegegnerin 2 vorübergehend keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Nur deshalb habe der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen vornehmen können.
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3.3. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand von Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3.; Urteile 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
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Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
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Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.4; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4).
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3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte, soweit ihr dies möglich war, zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie mit 14 Jahren noch sehr jung und wesentlich jünger als der Beschwerdeführer war. Trotz des zum Ausdruck gebrachten Widerwillens der Beschwerdegegnerin 2 liess der Beschwerdeführer nicht von ihr ab. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte den Eindruck, der Beschwerdeführer sei ihr körperlich um einiges überlegen. Dieser setzte denn auch seine Körperkraft gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. Aufgrund der überraschenden und beengten Situation sowie des forschen Vorgehens des Beschwerdeführers bejaht die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Zwangssituation. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund dieser Umstände in einer Art Schockstarre befand und sich körperlich nicht heftiger zur Wehr setzte oder um Hilfe schrie, ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nichts.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst 14 Jahre alt gewesen sei. Sie habe sich sexuell fordernd verhalten und auch über sexuelle Erfahrungen mit anderen Männern verfügt. Er habe sie daher älter geschätzt. Die Beschwerdegegnerin 2 sehe auf dem Video der Überwachungskamera nicht kindlich, sondern deutlich älter als 16 Jahre aus. Auch ihr Auftreten und ihre Verhaltensweise liessen sie deutlich älter wirken. Zudem sei sie relativ gross und habe sich entsprechend einer jungen Frau gekleidet, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sie älter geschätzt habe. Er habe nicht daran zweifeln müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mindestens 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich damit gegen den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind.
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4.2. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der früheren Verfahren, bei welchen er auf das Thema Schutzalter aufmerksam gemacht worden sei, keine Zweifel daran, dass er es zumindest für möglich gehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sich sowohl während des Tatgeschehens als auch nach dem Vorfall Gedanken zum Alter der Beschwerdegegnerin 2 gemacht zu haben. Er habe auch ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrem Alter gefragt zu haben. Weiter habe er sie als grösser und geschminkt beschrieben, was sich aber gestützt auf die Videoaufnahmen aus dem Kebab-Restaurant als nicht zutreffend erweise. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine körperbetonte Kleidung getragen. Ferner könne aus den Aussagen des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 deutlich älter gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Schutzalter überschritten hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er zudem zumindest implizit zu erkennen gegeben, um die gesetzliche Regelung des Schutzalters gewusst zu haben. Somit sei der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
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4.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder in eine sexuelle Handlung einbezieht. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 bereits andere sexuelle Erfahrungen gemacht hatte. Vorliegend geht es einzig um die Beurteilung der Vorkommnisse zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom 21. September 2017. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die Beschwerdegegnerin 2 habe älter ausgesehen, was auch sein Arbeitskollege bestätigt habe. Damit weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser willkürlich sein sollte. Die Vorinstanz setzt sich mit der im Wesentlichen gleichlautenden Argumentation des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid eingehend auseinander. Sie verneint mit ausführlicher Begründung, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei den Einvernahmen und auf den Aufnahmen der Überwachungskamera wesentlich älter gewirkt habe. So oder anders kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht darauf berufen, das Alter der Beschwerdegegnerin 2 nicht gekannt zu haben. Vielmehr war er sich der Problematik des Schutzalters bewusst, zumal er bereits einschlägig vorbestraft ist. Er gab denn auch an, die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrem Alter gefragt zu haben. Die Vorinstanz bejaht den subjektiven Tatbestand in Bezug auf Art. 187 StGB zu Recht.
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5. Die übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch. Es bleibt jedoch bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb auf die Anträge betreffend Verzicht auf die Landesverweisung, Abweisung der Zivilansprüche, Vernichtung bzw. Herausgabe der Spurenträger und Asservate und Entschädigung für die erstandene Haft nicht einzutreten ist.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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