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Informationen zum Dokument  BGer 6B_135/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_135/2020 vom 16.06.2020
 
 
6B_135/2020
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
2. A.B.________ und B.B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eventualvorsätzliche Tötung; Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. August 2019 (4M 18 44 / 4M 18 45 / 4M 18 46).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am frühen Morgen des Samstag, 8. August 2009, ereignete sich in U.________/LU, in der Nähe des Festivalgeländes C.________ (Gemeinde V.________), wo das "Festival D.________" stattfand, zwischen zwei Gruppen junger Männer eine tätliche Auseinandersetzung. An dieser beteiligt waren auf der einen Seite C.B.________, ein 24-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, der in W.________ ein Landwirtschaftspraktikum absolvierte, sowie drei weitere Landsmänner und auf der anderen Seite die aus dem Balkan stammenden F.________, A.________ (Parallelverfahren 6B_56/2020) und E.________ (Parallelverfahren 6B_128/2020). Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt C.B.________ eine Stichverletzung mit einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag.
1
B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte F.________ mit Urteil vom 22. März 2017 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 25 Tagen erstandener Haft, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei es die Strafe im Umfang von 8 Monaten als vollziehbar erklärte und die Reststrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Von der Anklage der eventualvorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei.
2
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern F.________ am 19. August 2019 der eventualvorsätzlichen Tötung sowie des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheit sstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
3
C. F.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von der Anklage der eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen; ferner sei er des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten oder zu einer Geldstrafe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei ihm für die erstandene Sicherheitshaft im Zeitraum vom 27. März bis 21. April 2015 eine Entschädigung von Fr. 5'200.-- zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, der Schuldspruch der eventualvorsätzlichen Tötung verletze die Unschuldsvermutung. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er dem Opfer die tödliche Stichverletzung zugefügt habe. Eine korrekte Würdigung der vorhandenen Beweise ergebe, dass allein der Mitbeschuldigte E.________ das Opfer tödlich verletzt haben könne, zumal nur er über ein Messer verfügt habe. Selbst die Staatsanwaltschaft sei von der Täterschaft von E.________ überzeugt gewesen, zumal sie in ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt habe. Die Vorinstanz habe insofern zu Unrecht nicht auf die von ihr grundsätzlich als glaubhaft erachteten Aussagen der Brasilianer abgestellt, die keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt hätten, sondern sich auf die unglaubhaften und abgesprochenen Aussagen der Mitbeschuldigten E.________ und A.________ gestützt. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die beiden Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen seien und E.________ zudem im Tatzeitpunkt mit der Schwester von A.________ liiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die beiden sich abgesprochen und versucht hätten, die Schuld ihm (sc. dem Beschwerdeführer) in die Schuhe zu schieben. Der Schuldspruch basiere zudem auf blossen Spekulationen und Mutmassungen. Die Vorinstanz verkenne auch, dass er selber kein Motiv gehabt habe, an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Er habe den Mitbeschuldigten A.________, der zusammen mit seinem Cousin am Ursprung der Auseinandersetzung gestanden habe, sich an der Gruppe habe rächen wollen und dabei von seinem engen Freund E.________ unterstützt worden sei, nicht gekannt. Zudem sei er nach der Tat bis zum 14. August 2009 in der Schweiz geblieben und weiter seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, obwohl er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Den Entschluss, die Schweiz zu verlassen, habe er erst gefasst, als er befürchtet habe, erneut von der Polizei befragt zu werden und dabei den Mitbeschuldigten E.________ belasten zu müssen, von dem er zuvor massiv bedroht worden sei. Insgesamt sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er den tödlichen Messerstich geführt habe, zumal weder der Mitbeschuldigte A.________ noch die einvernommenen Zeugen je ein Messer in seiner Hand gesehen hätten (Beschwerde S. 5 ff., 10 ff.).
5
 
1.2.
 
1.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Mitbeschuldigte A.________ habe bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einer brasilianischen mit einer balkanstämmigen Gruppe im Bereich des Festgeländes im Vorfeld der eigentlichen Tat von einer unbekannten Person einen Faustschlag und (wohl von der Security) Pfefferspray ins Gesicht abbekommen. A.________ habe daraufhin das Festgelände verlassen und den Mitbeschuldigten E.________ angerufen, welcher in seinem Wagen mit dem Beschwerdeführer in Richtung U.________ weggefahren sei und auf dem Heimweg die brasilianische Gruppe entdeckt habe. E.________ sei daraufhin umgekehrt und habe den Mitbeschuldigten A.________ abgeholt. Anschliessend seien die drei wiederum in Richtung U.________ gefahren und hätten die Gruppe der Brasilianer, die zu Fuss auf dem Trottoir unterwegs gewesen seien und ihre Fahrräder geschoben hätten, überholt. Nachdem E.________ seinen Personenwagen parkiert habe, sei der Mitbeschuldigte A.________, der sich für den erlittenen Faustschlag habe rächen wollen, als erster unbewaffnet auf die Brasilianer losgegangen; die beiden anderen seien ihm etwas später gefolgt. Dabei hätten der Mitbeschuldigte E.________ einen Hammer und mindestens einer der Beschuldigten einen Pfefferspray mit sich geführt. Der Mitbeschuldigte A.________ habe seinen Angriff von Anfang an auf A.G.________ gerichtet, in welchem er den Urheber des erlittenen Faustschlages erkannt habe. Dabei sei er ausgerutscht und hingefallen. E.________ sei ihm daraufhin unaufgefordert zu Hilfe gekommen und habe ihn bei seinem Angriff auf A.G.________ unterstützt.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, alle drei Beschuldigten hätten sich aktiv am Angriff auf die vier Brasilianer beteiligt und seien mit Faustschlägen, Fusstritten sowie mit einem Hammer und Pfefferspray auf diese losgegangen. Gestützt auf die Beweislage sei eindeutig, dass einer der drei Beschuldigten das Opfer mit einem Messerstich getötet habe. Dabei komme der Mitbeschuldigte A.________ angesichts der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten als Täter nicht in Betracht, da er sich während der ganzen Auseinandersetzung allein auf A.G.________ konzentriert habe. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz scheide auch E.________ als Täter aus, zumal sich dieser nach dem geschilderten Ablauf des Angriffs, bei welchem er A.G.________ ein Bein gestellt und ihn, nachdem er hingefallen sei, am Kopf oder Hals gepackt und in den Schwitzkasten genommen habe, am Ende der Auseinandersetzung zusammen mit A.________ bei diesem aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten E.________ und A.________, unmittelbar nachdem der tödliche Messerstich erfolgt sei, von dem sich im Wiesland befindenden A.G.________ abgelassen hätten, weil einer der Beschuldigten gerufen habe, man solle abhauen. Der Messerstich sei demnach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die beiden noch mit A.G.________ beschäftigt gewesen seien. Angesichts des sehr schnell abgelaufenen dynamischen Angriffs fielen somit sowohl A.________ als auch E.________ als Urheber des Messerstichs ausser Betracht, zumal es aufgrund der zeitlichen Verhältnisse unmöglich gewesen sei, dass sich E.________ oder A.________ nach dem Ablassen von A.G.________ so schnell hätten vom Wiesland her dem auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehenden Opfer nähern und ihm den tödlichen Messerstich zufügen können, bevor sie davongerannt seien. Es sei zwar ungeklärt, wo sich der Beschwerdeführer genau befunden habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er sich nicht bei den Mitbeschuldigten E.________ und A.________ befunden, sondern weiter weg gestanden habe. Aus dem Umstand, dass E.________ am Abend beim Fest in V.________ ein Messer mit sich geführt habe, könne weder geschlossen werden, dass es sich dabei um die Tatwaffe gehandelt habe, noch dass E.________ derjenige sei, der den tödlichen Messerstich ausgeführt habe (angefochtenes Urteil S. 48 ff.).
7
Die Vorinstanz nimmt weiter an, A.________ habe den Beschwerdeführer bereits am 10. August 2009, mithin vor der Verhaftung von E.________, glaubhaft beschuldigt, Urheber des Messerstichs gewesen zu sein. Auch E.________ habe diesen schon früh - bzw. ab dem Zeitpunkt, als er eingestanden habe, beim Vorfall mitgewirkt zu haben - als Täter genannt, wobei er den diesbezüglichen Sachverhalt im Kern übereinstimmend mit A.________ geschildert habe. Der Geschehensablauf, wie er vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, sei demgegenüber in verschiedenen Punkten widersprüchlich bzw. durch die Aussagen anderer Beteiligter widerlegt. Bei ihm sei vielmehr als einzigem nicht geklärt, an welchem Ort er sich am Ende der Auseinandersetzung befunden habe. Er sei mithin der einzige gewesen, der die Gelegenheit zum Ausführen des tödlichen Messerstichs gehabt habe. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sei für die Frage der Täterschaft nicht bedeutsam, dass der Beschwerdeführer weder orts-, sprachkundig oder mobil gewesen sei noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Es sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer den tödlichen Messerstich gegen das Opfer geführt habe, indem er in dieser insgesamt sehr dynamischen Auseinandersetzung mit dem Messer vor dem Opfer hin und her gefuchtelt und letztlich zugestochen habe (angefochtenes Urteil S. 57 f.).
8
1.2.2. Die erste Instanz war ebenfalls zum Schluss gelangt, A.________ sei als Täter auszuschliessen, zumal sich dieser nach den Aussagen aller Beteiligten während der gesamten Auseinandersetzung auf ein anderes Opfer der tätlichen Auseinandersetzung konzentriert habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer nahm sie an, gegen dessen Täterschaft spreche, dass dieser eher zufällig zusammen mit dem Mitbeschuldigten E.________ an das Fest nach V.________ gekommen sei, weder Deutsch spreche noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und dass er, weil er nicht mobil und ortskundig gewesen sei, an diesem Abend von E.________ abhängig gewesen sei. Zudem stimmten seine Aussagen mehr oder weniger mit denjenigen der Brasilianer und der übrigen Indizienlage überein. Schliesslich habe er weder ein Motiv gehabt, sich an der Auseinandersetzung zu beteiligen, noch falsch auszusagen. Er habe sich nach der Tat auch nicht sofort ins Ausland abgesetzt, sondern sei erst ausgereist, als er ebenfalls ins Visier der Polizei geraten sei (erstinstanzliches Urteil S. 91 f.).
9
 
2.
 
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 55 f.; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.1 mit Hinweis).
11
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Gründe vorzubringen, welche für die Täterschaft des Mitbeschuldigten E.________ sprechen. Doch ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, inwiefern Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Mitbeschuldigten vorliegen, sondern ob die Schlüsse der Vorinstanz hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers mit sachlichen Gründen haltbar sind. Dabei zieht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht auch die Gründe mit ein, aufgrund deren sie die Täterschaft eines der anderen an der Auseinandersetzung Beteiligten ausschliesst. So ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte E.________ nach dem Einlass ins Festzelt ein Messer mit sich führte, das er vorübergehend dem Mitbeschuldigten A.________ übergeben hatte (vgl. zur Vorgeschichte erstinstanzliches Urteil S. 71 f., 83), nicht zwingend, dass nur jener den tödlichen Messerstich geführt haben kann, zumal nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht auszuschliessen sei, dass am besagten Abend zwei Messer im Spiel gewesen sind (angefochtenes Urteil S. 49; vgl. auch Anklageschrift, angefochtenes Urteil S. 6 f. Ziff. 1.6 und 1.8). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass die erste Instanz von einem einzigen Messer ausgegangen sei (Beschwerde S. 5). Dass lediglich ein einziges Messer im Einsatz gewesen ist, wird aber von der ersten Instanz nicht explizit festgehalten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 72, 85). Damit fällt auch ausser Betracht, dass nur der Mitbeschuldigte E.________ die tödliche Verletzung mit dem Messer ausgeführt haben kann.
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Die Vorinstanz verfällt ferner auch nicht in Willkür, soweit sie sich in ihren einlässlichen Erwägungen für ihren Schluss auch auf die Aussagen der Mitbeschuldigten E.________ und A.________ stützt (Beschwerde S. 11). Es trifft zwar zu, dass sie die Aussagen des Mitbeschuldigten E.________ von Beginn weg als widersprüchlich und in sich nicht stimmig beurteilt hat. Doch nimmt sie auch an, diese seien hinsichtlich der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung konstant gewesen und stimmten im Kerngehalt mit denjenigen des Mitbeschuldigten A.________ überein, welche bezüglich seines Verhaltens während der Auseinandersetzung - abgesehen von der ersten Aussage, in der er jegliche Beteiligung bestritten habe - ebenfalls konstant und widerspruchsfrei gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 40 f.). Die Vorinstanz nimmt darüber hinaus mit nachvollziehbaren Gründen an, es sei unwahrscheinlich, dass E.________ und A.________ während der kurzen Autofahrt von der Wohnung von E.________ nach V.________, welche allein für eine Absprache in Frage gekommen sei, ihre Aussagen derart eingehend und vorausschauend hätten aufeinander abstimmen können, dass sie die Verantwortung für den tödlichen Messerstich schlüssig hätten auf den Beschwerdeführer abschieben können. Abgesehen davon verweist die Vorinstanz auch zu Recht auf etwelche Ungereimtheiten, welche einer derartigen Absprache entgegenstünden (angefochtenes Urteil S. 42 f.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 11), ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Namentlich ist die zwischen den beiden Mitbeschuldigten bestehende Freundschaft für sich allein kein zwingender Grund, eine Absprache anzunehmen, zumal auch der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Mitbeschuldigte A.________ anfänglich ausgesagt habe, das Messer beim Mitbeschuldigten E.________ gesehen zu haben (Beschwerde S. 11), was sich nicht damit vereinbaren lässt, dass die beiden schon unmittelbar nach der Tat vereinbart hätten, die Schuld auf den Beschwerdeführer abzuwälzen. Dass die beiden Mitbeschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt während der Untersuchungshaft unerlaubterweise miteinander kommuniziert haben, trifft zu und räumt auch die Vorinstanz ein. Sie nimmt aber überzeugend an, dieser Umstand, und namentlich der Inhalt der Nachrichten, erlaubten kaum irgendwelche Rückschlüsse in Bezug auf eine Absprache über die Verantwortung für die Tötung (angefochtenes Urteil S. 43).
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Im Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des auf Seiten der angegriffenen Brasilianer beteiligten B.G.________, nach welchen der (als E.________ identifizierte) Angreifer mit den längeren Haaren am Schluss am nächsten beim Opfer gestanden habe, als nicht verlässlich erachtet (angefochtenes Urteil S. 53, 57; vgl. Beschwerde S. 13). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass der Zeuge dies erstmals in der letzten Einvernahme ausgesagt hat und sich in den tatnäheren Befragungen hiezu nie entsprechend geäussert, sondern im Gegenteil gar angegeben hat, er könne nicht sagen, wer von den anderen zuletzt in der Nähe des Opfers gewesen sei (angefochtenes Urteil a.a.O., vgl. auch S. 46). Die Vorinstanz geht in diesem Kontext willkürfrei davon aus, die Mitbeschuldigten E.________ und A.________ hätten sich im Zeitpunkt, in welchem das Opfer tödlich verletzt worden sei, mit dem Brasilianer A.G.________ abgegeben und hätten sich somit nicht in der Nähe des Opfers befunden (angefochtenes Urteil S. 51 f.; Beschwerde S. 12 f.).
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Sodann führt auch, was der Beschwerdeführer zum fehlenden Motiv ausführt (Beschwerde S. 13 f.), zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz unbestrittenermassen tatkräftig an der Auseinandersetzung beteiligt hat (angefochtenes Urteil S. 45, 58). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend annimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Frage der Täterschaft von Bedeutung sein soll, ob der Beschwerdeführer orts- und sprachkundig oder mobil war sowie ob er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (angefochtenes Urteil S. 58). Schliesslich vermag auch der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht sogleich nach der Tat verlassen hat, sondern noch bis am 14. August 2009 im Land verblieben ist und weitergearbeitet hat (Beschwerde S. 14), keine Willkür darzutun. Es kann hiefür ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 58). Schliesslich wird von der Vorinstanz mit haltbaren Gründen relativiert, dass sich der Beschwerdeführer, als er von den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten erfahren habe, freiwillig der Polizei gestellt habe (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Entgegen seiner Auffassung lässt sich daraus nicht ableiten, dass er sich nichts vorzuwerfen gehabt habe und mit den Strafverfolgungsbehörden habe zusammenarbeiten wollen (Beschwerde S. 12).
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Zuletzt ist ohne Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat (Beschwerde S. 9, 10). Abgesehen davon liesse sich daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9) nicht schliessen, jene sei offensichtlich davon überzeugt gewesen, dass der tödliche Messerstich vom Mitbeschuldigten E.________ geführt worden sei, zumal sie für den Fall der Freisprechung des erstinstanzlich Verurteilten E.________ den Antrag gestellt hat, es sei der Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzliche Tötung zu verurteilen (angefochtenes Urteil S. 22; vgl. auch die eventuelle Täterschaft gemäss Anklageschrift, angefochtenes Urteil S. 7).
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Insgesamt ist die Vorinstanz mit zureichenden Gründen zum Schluss gelangt, als Urheber des tödlichen Messerstichs komme nur der Beschwerdeführer in Frage und die Täterschaft der beiden Mitbeschuldigten sei auszuschliessen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise als vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 und 369 E. 6.3).
17
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
18
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als eventualvorsätzliche Tötung. Wer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ohne eine Stichbewegung ein Messer zücke, müsse nicht damit rechnen, dass es zu einer tödlichen Verletzung komme. Eine aktive Stichbewegung sei nicht erstellt. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass das Opfer unglücklich in das Messer gefallen sei. Es sei daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit dem Messer herumgefuchtelt oder gar zugestochen habe, sondern dieses lediglich passiv zu Verteidigungszwecken vor sich gehalten habe. Ein Eventualvorsatz könne in einer solchen Haltung nicht erblickt werden, weshalb eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung ausser Betracht falle (Beschwerde S. 15 f.).
19
3.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe das Opfer bei der Auseinandersetzung mit einem Messer gestochen und diesem damit die tödliche Verletzung beigebracht. Mangels entsprechender Anhaltspunkte scheide die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dem Opfer den tödlichen Messerstich im Rahmen einer Gefahrenabwehr zugefügt haben könnte, aus. Damit falle eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB ausser Betracht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt hätte. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 60).
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In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, es bestünden keine Anhaltspunkte für einen direkten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers. Doch habe dieser beim Angriff ein Messer mitgeführt und dieses auch eingesetzt, indem er damit vor dem Opfer auf Brusthöhe drohend hin und her gefuchtelt und zugestochen habe. Er habe damit in Kauf genommen, dass es zu schweren, allenfalls gar tödlichen Verletzungen kommen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei von Eventualvorsatz auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt sei (angefochtenes Urteil S. 60 f.).
21
 
4.
 
4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
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Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
23
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Punkt im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf seine Täterschaft. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 2.2) ergibt, ist der Schluss der Vorinstanz, wonach Urheber der tödlichen Messerstiche der Beschwerdeführer war, indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher insofern unbegründet.
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Darüber hinaus verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den Sachverhalt als eventualvorsätzliche Tötung würdigt. Sie verweist in diesem Kontext zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (angefochtenes Urteil S. 59 f.), nach welcher Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken können und wonach bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (Urteile 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; vgl. ferner die Urteile 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
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Im zu beurteilenden Fall steht aufgrund der willkürfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer das Opfer im Rahmen des Angriffs auf die Gruppe der Brasilianer mit einem Messer niedergestochen und ihm die tödliche Verletzung beigebracht hat. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 60 f.), wer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung einem Menschen unkontrolliert mit einem Messer in Bauch oder Brust steche, nehme das Risiko einer tödlichen Verletzung in Kauf und handle somit eventualvorsätzlich. Dies ergibt sich daraus, dass ein in einem solchen Kontext geführter Stich mit einem Messer nicht kontrollierbar ist und auch bezüglich Wucht und Richtung nicht gesteuert werden kann. Angesichts der ausgesprochenen Hektik und Dynamik der Auseinandersetzung mit mehreren beteiligten Personen sowie der herrschenden Dunkelheit ist dem vom Beschwerdeführer geführten Messerstich eine besondere Gefährlichkeit zugekommen. Der Beschwerdeführer hat daher erkennen müssen, dass er die Folgen seines Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren konnte. Indem er dennoch gehandelt und sein Messer gegen das unbewaffnete Opfer eingesetzt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs gleichgültig war. Er hat sich mithin nach normativen Massstäben gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und sich mit dem Erfolg abgefunden. Bei dieser Sachlage verletzt der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt hat, kein Bundesrecht.
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5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich eventualiter gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, er sei im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten nicht vorbestraft und lebe in festen, strukturierten familiären und beruflichen Verhältnissen. Zudem verfüge er über einen Masterabschluss in Pharmazie und beste berufliche Perspektiven. Ausserdem sei er von Beginn weg geständig gewesen, habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert und sich diesen freiwillig gestellt. Dies sei strafmildernd zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die überlange Verfahrensdauer. Insgesamt sei er beim fraglichen Vorfall schlicht zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Treibende Kraft und zugleich Hauptaggressor sei gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Mitbeschuldigte A.________ gewesen. Er selbst sei zudem aufgrund seiner mangelnden Orts- und Deutschkenntnisse und der fehlenden Mobilität vom Mitbeschuldigten E.________ abhängig gewesen. Angesichts dieser Umstände müsse die Einsatzstrafe auf ein Mass herabgesetzt werden, welche den bedingten Strafvollzug erlaube (Beschwerde S. 16).
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5.2. Die Vorinstanz geht von einem im mittleren Bereich liegenden mittelschweren objektiven Tatverschulden aus. Der Umstand, dass er mit einem Messer bewaffnet am Angriff teilgenommen und dieses eingesetzt habe, lasse auf die Bereitschaft schliessen, lebensgefährliche Verletzungen zu riskieren, und spreche damit für eine besondere Gefährlichkeit. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich beim tödlichen Messerstich nicht um einen platzierten Stich gehandelt habe, sondern dass dieser im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung ungezielt erfolgt sei, wobei auf der Gegenseite auch in Rechnung zu stellen sei, dass die angegriffenen Brasilianer über keine Waffen oder als Waffen einsetzbare Gegenstände verfügt hätten. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über kein Motiv verfügt habe, gegen die Gruppe der Brasilianer vorzugehen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Gesamthaft liege ein Tatverschulden im untersten Bereich des mittelschweren Tatverschuldens vor. Die Vorinstanz setzt in Anbetracht dieser Umstände eine Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt von 6 Jahren und 3 Monaten fest. Diese Strafe erhöht sie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, namentlich des Umstands, dass er sich mit seiner Flucht während Jahren dem Verfahren entzogen habe, obwohl er gewusst habe, dass bei der Auseinandersetzung eine der angegriffenen Personen tödlich verletzt worden sei, sowie der fehlenden Reue und Einsicht um 2 Monate auf 6 Jahre und 5 Monate. Dabei würdigt sie auf der anderen Seite zu seinen Gunsten, dass er sich im Jahre 2015 freiwillig den Behörden gestellt und danach mit ihnen kooperiert hat.
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Für den Angriff setzt die Vorinstanz die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten fest. Sie wertet das objektive und subjektive Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Punkt als mittelschwer. Er sei zwar nicht der Auslöser für den ohne Provokation und ohne Vorankündigung auf die überraschten Opfer ausgeführten Angriff gewesen, habe sich aber aktiv daran beteiligt, im Wissen darum, dass seitens der Angreifer auch Waffen mitgeführt, die von ihm teilweise auch selbst eingesetzt worden seien. In Bezug auf die Bildung der Gesamtstrafe geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die eventualvorsätzliche Tötung und der Angriff auf dieselbe Auseinandersetzung bezogen hätten. Sie erachtet daher das Tatunrecht des Angriffs weitgehend bereits durch die Tötung abgedeckt und erhöht die Strafe dementsprechend um lediglich 9 Monate, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten ergebe (angefochtenes Urteil S. 70 ff.).
30
 
6.
 
6.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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6.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz berücksichtigt ausdrücklich zu dessen Gunsten, dass er in (finanziell, familiär und beruflich) geordneten und gefestigten persönlichen Verhältnissen lebe und keine Vorstrafen aufweise (angefochtenes Urteil S. 70). Der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, dass es nicht im Interesse des Staates liegen könne, den Beschwerdeführer als bestens ausgebildete Person mit einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu sanktionieren und damit sein Leben zu runieren (Beschwerde S. 16), kann nicht dazu führen, von der Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe abzusehen. Ferner mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht in gewissem Masse vom Mitbeschuldigten E.________ abhängig gewesen ist, weil er mit dessen Wagen mitgefahren und ortsunkundig war. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies in Bezug auf den Angriff und die tödliche Verletzung des Opfers entlasten sollte. Die Vorinstanz nimmt denn auch zu Recht an, dass darin weder eine Erklärung für seine Beteiligung noch gar eine Entschuldigung liegen können (angefochtenes Urteil S. 72). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe sich im Gegensatz zu den beiden Mitbeschuldigten nicht bewaffnet und auch nicht aktiv in das Geschehen eingegriffen (Beschwerde S. 16), weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab und ist nicht zu hören.
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Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
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7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E..2.4) war.
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Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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