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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1317/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1317/2019 vom 15.06.2020
 
 
6B_1317/2019
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Zwangsmassnahmen, Entschädigung (Einstellung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 18 464).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die B.________ AG reichte am 17. Februar 2016 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Angestellten A.________ ein. Gemäss Strafanzeige hatte die B.________ AG bei einem britischen Unternehmen rund 500 Gramm Rhodium, 5.2 Kilogramm Palladium und 11.4 Kilogramm Platin bestellt. Die Lieferung sei in drei plombierten Aluminiumröhren verpackt gewesen und habe am 13. Januar 2016 die Lagerhalle in der Schweiz erreicht. Nach Ankunft in Bern seien die Plomben der Lieferung durch eine unbefugte Person - wobei es sich mutmasslich um A.________ gehandelt habe - entfernt worden. Weiter sei ein Teil der Lieferung (eine Nickel-Palladium-Mischung) entwendet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.________ unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und den Weiterversand der Lieferung in die Lagerhalle eines anderen Unternehmens veranlasst. Aufgrund dessen sei A.________ des Betrugs, des Diebstahls und eventualiter der Veruntreuung schuldig zu sprechen.
1
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beurteilte die Staatsanwaltschaft diverse Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, die A.________ sowie Drittpersonen - insbesondere die C.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter A.________ ist - gestellt hatten. Sie sprach A.________ Entschädigungen für die Kosten seiner Verteidigung, für Reisekosten sowie für einen verspäteten Termin zu. Soweit weitergehend wies sie seine Entschädigungsforderungen ab. Hingegen sprach sie ihm für die an seinem Domizil sowie am Sitz der C.________ GmbH am 9. Mai 2016 durchgeführten Hausdurchsuchungen und den dadurch erlittenen Reputationsschaden eine Genugtuung von Fr. 600.-- zu.
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B. A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018. Er beanstandete insbesondere die Abweisung seiner Entschädigungsbegehren sowie die Höhe der Genugtuung. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 16. Oktober 2019 teilweise gut und legte fest, dass die Schadenersatzforderung für die Reisekosten von Fr. 400.-- zu verzinsen sei. Sie erhöhte die Genugtuungsforderung für die Hausdurchsuchungen sowie die erlittene Haft auf Fr. 800.--. Weiter wurde festgestellt, dass die Erstellung des DNA-Profils rechtswidrig war und die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, für die umgehende Löschung der entsprechenden Daten zu sorgen. Soweit das Verfahren die Beurteilung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in der Republik Abchasien betrifft, wies die Vorinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 16. Oktober 2019 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung und Durchsuchung vom 9. Mai 2016 sowie die Beschlagnahme sämtlicher EDV-Datenträger unter Verletzung der EMRK erfolgt seien. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien neu zu verlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 stellte A.________ den Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem ebenfalls am Bundesgericht hängigen Verfahren 6B_1459/2019 in Sachen C.________ GmbH gegen die Generalstaatsanwaltschaft Bern zu vereinigen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; Urteil 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 433; je mit Hinweisen). Vorliegend richten sich die Beschwerden in den Verfahren 6B_1317/2019 und 6B_1459/2019 gegen unterschiedliche Entscheide. Auch sind die Parteien nicht identisch. Eine Vereinigung der beiden Verfahren rechtfertigt sich daher nicht.
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2.
 
2.1. Die vorinstanzliche Rückweisung beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren in der Republik Abchasien. In den übrigen Punkten - dies betrifft insbesondere die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen - hat die Vorinstanz einen endgültigen Entscheid gefällt und es liegt diesbezüglich ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 136 II 165 E. 1.1; Urteil 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.2. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile 1C_319/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für die Hausdurchsuchungen und die Verhaftung eine Genugtuung zu. Es ist fraglich, ob er zusätzlich hierzu die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen verlangen kann und ob diesbezüglich überhaupt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. dazu auch Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Die Vorinstanz geht von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen insbesondere mit Blick auf seine Reputation stellt, weshalb die Feststellung als Form der Genugtuung zu verstehen sei und dem Begehren selbständige Bedeutung zukomme. Sie tritt mit dieser Begründung auf den Feststellungsantrag ein. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde über weite Strecken den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und im Übrigen auch abzuweisen ist.
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3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen vom 9. Mai 2016 in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Er führt zunächst aus, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Aus dem Durchsuchungsbefehl habe sich nicht ergeben, welche Gegenstände hätten sichergestellt werden sollen.
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3.1.1. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Erwägungen in einem früheren Beschwerdeentscheid (BK 16 195), der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten. Namentlich werde erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Betrug, Diebstahl und Veruntreuung erfolgt sei und die Sicherstellung von Beweismitteln inklusive Daten auf sämtlichen EDV-Datenträgern und -anlagen zum Zweck gehabt habe.
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3.1.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und zeigt auch nicht konkret auf, inwiefern eine Konventionsverletzung vorliegen sollte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nicht. Der Einwand des Beschwerdeführers ist aber auch unbegründet, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.
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3.1.3. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar. Sie kann unter den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedarf eine Hausdurchsuchung der Anordnung in einem Durchsuchungsbefehl. Dieser muss der Hausdurchsuchung klare Grenzen setzen (Begrenzungsfunktion) und verschiedene Mindestangaben - insbesondere zu den zu beschlagnahmenden Gegenständen sowie zum Zweck der Hausdurchsuchung - enthalten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen 
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorgehen der Behörden sei schikanös gewesen. Die Hausdurchsuchungen hätten in der Nachbarschaft grosses Aufsehen erregt und sein guter Ruf sowie derjenige seines Unternehmens hätten Schaden genommen. Das rechtswidrige Vorgehen der Behörden bei den Hausdurchsuchungen zeige sich auch darin, dass einer seiner Computer durch die Behörden zerstört worden sei. Weiter seien seine EDV-Anlagen über einen langen Zeitraum hinweg beschlagnahmt worden. Aufgrund der Beschlagnahme seiner Computer habe er seine Geschäftstätigkeit nicht mehr ausüben können. Die Behörden hätten als mildere Massnahme eine Kopie der Daten erstellen und ihm die Originaldatenträger herausgeben müssen.
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3.2.1. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich nicht in erster Linie gegen die angewandten Zwangsmassnahmen an sich, sondern gegen die Modalitäten der Durchführung und die Vorgehensweise der Behörden. Dabei rügt er zumindest sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Gemäss dem genannten Grundsatz muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person eine vernünftige Relation bestehen. Der Beschwerdeführer listet in diesem Zusammenhang verschiedene Entscheide des EGMR auf, ohne jedoch darzulegen, was er konkret daraus ableitet. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und insbesondere von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der Hausdurchsuchung unverhältnismässig stark in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre. Allein aus der Tatsache, dass bei der Hausdurchsuchung ein Computer beschädigt wurde, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese insgesamt unverhältnismässig gewesen ist. Wie sich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018 entnehmen lässt, bildet die Entschädigung für den zerstörten Computer des Beschwerdeführers Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, vom Staat Schadenersatz für den zerstörten Computer zu fordern. Damit hat es vorliegend sein Bewenden.
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3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019, welches ebenfalls die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers betraf, festgehalten, dass die Hausdurchsuchung hinsichtlich der Umstände nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen sei und dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Weiter sei auch nicht unnötig stark in die Privatsphäre der Betroffenen eingegriffen worden. Es ist anzufügen, dass Hausdurchsuchungen und das dadurch verursachte Aufsehen für die betroffene Person in jedem Fall mit Unannehmlichkeiten verbunden sind. Dass vorliegend das mit jeder Hausdurchsuchung naturgemäss einhergehende Mass an Aufsehen überschritten worden wäre und somit in unverhältnismässiger Weise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, kann aber nach dem Gesagten verneint werden.
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3.2.3. Die Vorinstanz nimmt auch bezüglich der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme der EDV des Beschwerdeführers sowie seines Unternehmens eine umfassende Prüfung vor. Sie erwägt, soweit die Beschlagnahme betreffend, erhebe der Beschwerdeführer lediglich einen pauschalen Vorwurf, ohne näher zu begründen, weshalb diese nicht rechtmässig gewesen sein sollte. Sollte er die Rechtmässigkeit nur aufgrund der angeblich unzulässigen Hausdurchsuchung in Frage stellen, sei die Rüge, wie ausgeführt, unbegründet. Andere Gründe, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sein soll, seien nicht ersichtlich. Die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 sei hinreichend begründet gewesen und habe den gesetzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Tatverdachts sowie eines Beschlagnahmegrundes, Wahrung der Verhältnismässigkeit) genügt. Der Rückgabe der Geräte, die keine rechtswidrigen Inhalte aufwiesen, stehe nach deren Auswertung nichts entgegen. Die Beschlagnahme erweise sich somit auch als verhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine EDV hätte kopiert werden müssen, damit seine Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt worden wäre. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden die EDV des Beschwerdeführers hätten "spiegeln" müssen, bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses. Wie sich diesem entnehmen lässt, hatte der im vorinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz seinen Einwand nicht substanziiert begründet. Dieser kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 4A_554/2013 vom 6. November 2019 E. 6.2.4, nicht publiziert in: BGE 146 III 25; 6B_339/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2) nicht erstmals vor Bundesgericht geprüft werden.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe bezüglich der Hausdurchsuchung an einer vorgängigen richterlichen Anordnung gefehlt. Eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahmen habe nur oberflächlich stattgefunden. Die beschlagnahmten Unterlagen hätten zudem trotz Siegelung durchsucht werden dürfen. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Entscheid 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 stehe es ohnehin im Belieben der Staatsanwaltschaft, die Siegelung anzuordnen oder darauf zu verzichten. Somit bestünden keine hinreichenden Schutzmechanismen gegen rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahmen.
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3.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR, worauf sich der Beschwerdeführer zu berufen scheint, muss der Schutz vor unrechtmässigen Eingriffen des Staates, wenn die Hausdurchsuchung nicht auf einer richterlichen Anordnung basiert, auf andere Weise gewährleistet werden. Wesentlich ist dabei, ob eine Möglichkeit zur nachträglichen richterlichen Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahme besteht (vgl. Urteil des EGMR in Sachen 
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3.3.2. Bereits im Urteil 1B_336/2016 vom 11. November 2016 betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die an seinem Wohnort durchgeführte Hausdurchsuchung hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139-141 StPO). Aus diesem Grund kann der Beschuldigte auch noch später - bis zu Beginn der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) - beim Sachrichter geltend machen, die sichergestellten Unterlagen seien rechtswidrig erlangt worden und dürften nicht verwertet werden. Damit garantiert die Strafprozessordnung im Hinblick auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich einen umfassenden Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer wurde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen. Weiter wurde festgehalten, der Inhaber werde über die Modalitäten der Siegelung informiert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, über die Möglichkeit der Siegelung nicht aufgeklärt worden zu sein. Inwiefern er die Siegelung - unter Einhaltung der formellen Vorgaben - nicht hätte verlangen können, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013. Gemäss dem genannten Entscheid kann die Staatsanwaltschaft die Siegelung namentlich dann ablehnen, wenn der Siegelungsantrag nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung oder durch eine offensichtlich nicht berechtigte Person gestellt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dem Bundesgerichtsurteil aber nicht entnommen werden, der Entscheid über die Siegelung liege im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft.
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Unzutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen sei nur oberflächlich überprüft worden. Die Rechtmässigkeit der gegen ihn angewandten Zwangsmassnahmen wurde bereits mehrfach in verschiedenen Verfahren materiell überprüft, worauf die Vorinstanz hinweist. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Beschluss anhand der Einwände des Beschwerdeführers erneut eine umfassende Prüfung vor. Der Einwand des mangelnden und oberflächlichen Rechtsschutzes ist damit unbegründet.
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3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Hausdurchsuchungsbefehl sei von einer unzuständigen Person unterzeichnet worden, die nicht Staatsanwältin sei. Diesen Einwand erhebt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, zum ersten Mal im bundesgerichtlichen Verfahren. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. E. 3.2.3 hiervor) kann auch darauf nicht eingegangen werden.
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4. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien neu zu verlegen. Er begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1317/2019 und 6B_1459/2019 werden nicht vereinigt.
 
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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