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Informationen zum Dokument  BGer 2C_496/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_496/2020 vom 15.06.2020
 
 
2C_496/2020
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
c/o B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. April 2020 (VB.2020.00167).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.A.________ ist nordmazedonische Staatsangehörige (Jahrgang 1960). Sie heiratete am 12. Oktober 1993 den aus Nordmazedonien stammenden schweizerischen Staatsangehörigen B.A.________ (Jahrgang 1963). A.A.________ verblieb nach der Heirat in Nordmazedonien, wo sie die gemeinsamen vier Kinder betreute. B.A.________ erlitt im August 1995 einen schweren Arbeitsunfall und bezog wegen Arbeitsunfähigkeit eine volle Invalidenrente. Am 22. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Nachzugsgesuch vom 17. Februar 2016 für die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfristen und fehlender wichtiger Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.
 
B.A.________ reiste nach Nordmazedonien aus, wo er am 3. Februar 2019 wegen eines Darmdurchbruchs notfallmässig operiert und ihm ein künstlicher Darmausgang angelegt wurde. Am 17. Februar 2019 kehrte er zusammen mit seiner Ehefrau zur weiteren Behandlung in die Schweiz zurück. Am 27. Februar 2019 ersuchte A.A.________ um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Betreuung ihres Ehegatten. B.A.________ wurde am 25. Juni 2019 erneut operiert, wobei der künstliche Darmausgang zurückverlegt wurde. Aufgrund einer Narbenhernie wurde B.A.________ auf den 23. Januar 2020 für eine weitere Operation vorgemerkt.
 
Am 30. Oktober 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Nachzugsgesuch von A.A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den von A.A.________ gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit Urteil vom 29. April 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A.________ erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2020 sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Es sind weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 141 II 307 E. 6.5 S. 314; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
 
Dasselbe gilt für die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass angesichts der durch den Kanton Zürich verfügten rechtskräftigen Bewilligungsverweigerung nur dann Anspruch auf Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens bestehe, wenn die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid erfüllt seien; dazu sei eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen nur verpflichtet, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand. Das Verwaltungsgericht hat dazu tragend erwogen, der seelische Zustand des Ehemannes, der sich angeblich seit der Operation im Jahr 2019 verschlechtert und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich mache, sei entgegen dieser Darstellung seit vielen Jahren chronifiziert. Dem Ehemann seien bereits 1997, 1999 und 2001 von der Psychiatrischen Klinik Rheinau depressive Episoden mit somatischen Symptomen und einer latenten Suizidität attestiert worden, weshalb ihm bereits vor Jahren eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Es liege in der Natur einer rezidivierenden depressiven Störung, dass diese sich zeitweise stärker oder schwächer auswirke, ohne dass darin veränderte Verhältnisse erblickt werden könnten. Auch die physischen Folgen der Darmoperation würden keine Anwesenheit der Beschwerdeführerin erfordern. Zu dieser tragenden Begründung lässt sich der Beschwerdeschrift keine hinreichende Sachverhaltsrüge (vorne E. 2.1) entnehmen; das Vortragen des eigenen Standpunktes, der Ehemann sei seit der Notoperation vom Februar 2019 auf den ehelichen Beistand und die Fürsorge der Beschwerdeführerin angewiesen, reicht dazu nicht aus. Die Beschwerde entbehrt hinsichtlich eines Anspruches auf erneute Behandlung eines Familiennachzuges offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
2.3. Zur Härtefallbewilligung hat das Verwaltungsgericht erwogen, aufgrund dessen, dass bei der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug eine Gesamtschau sämtlicher relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen sei, bestehe für die Prüfung eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Raum, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben seien. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführerin fehlt bezüglich einer Härtefallbewilligung ein ihr den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) bzw. die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde begründender Rechtsanspruch (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185).
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
 
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