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Informationen zum Dokument  BGer 6B_478/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_478/2020 vom 12.06.2020
 
 
6B_478/2020
 
 
Urteil vom 12. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
 
3. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Suter,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Diebstahl, versuchte Nötigung; Willkür, Grundsatz
 
von Treu und Glauben,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. November 2019
 
(4M 19 37 / 4M 19 38).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, D.________ als Vertreter der E.________ AG und F.________ als Vertreter der B.________ schlossen einen Werkvertrag über die Erstellung einer Ersatzbaute für eine Scheune auf dem Grundstück von A.________ ab. Letzterer war Bauherr, die E.________ AG war Generalunternehmerin und die B.________ führte als Unternehmerin die Bauarbeiten aus. Im Verlaufe der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. A.________ wird zur Last gelegt, zusammen mit D.________ verschiedene von der B.________ gemietete Baumaschinen nicht herausgegeben zu haben, damit diese den Ersatzbau fertigstelle. Zudem hätten A.________ und D.________ versucht, die Maschinen zu verkaufen.
1
B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 6. Februar 2019 des Diebstahls schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung und des Versuchs dazu sprach es ihn frei. Das Kriminalgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
2
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 28. November 2019 des Diebstahls und der versuchten Nötigung schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche und unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Zudem rügt er unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Beschwerde S. 6 ff. und 17 ff.).
5
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
6
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
7
1.2. Unbestritten ist, dass die B.________ für Werkarbeiten auf dem Grundstück des Beschuldigten in U.________ von der C.________ drei Baumaschinen mietete. Am 9. September 2015 begaben sich Arbeiter der B.________ auf die Baustelle, um die Maschinen (einen Teleskopstapler, eine Scheren-Arbeitsbühne und eine Teleskop-Arbeitsbühne) abzutransportieren. Der Beschwerdeführer verweigerte nach Rücksprache mit D.________ die Herausgabe. Damit sollte die B.________ dazu gebracht werden, die Werkarbeiten vertragsgemäss fertigzustellen. In der Folge verblieben die Maschinen am besagten Ort. Im Frühling 2016 fuhr sie D.________ von U.________ nach V.________.
8
Die Vorinstanz schliesst ein Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB aus, da sich die Maschinen nicht mit Willen des Schuldners im Besitz des Beschwerdeführers und von D.________ befunden hätten (Entscheid S. 17). Diese Erwägungen sind zutreffend und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Die weiteren Voraussetzungen für ein entsprechendes gesetzliches Pfandrecht (insbesondere Konnexität zwischen Forderung und Gegenstand sowie Eigentumsverhältnisse an den Retentionsgegenständen) waren deshalb nicht näher zu prüfen (vgl. dazu RAMPINI/SCHULIN/VOGT, in: ZGB, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 895 ZGB).
9
1.3. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer zu, ein vermeintliches Retentionsrecht angenommen und sein Vorgehen irrtümlich als rechtmässig eingeschätzt zu haben. Dieser Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB sei mit Blick auf die von D.________ und vom Beschwerdeführer im Vorfeld getätigten Abklärungen vermeidbar gewesen. Jener habe bei einem befreundeten Rechtsanwalt telefonische Auskünfte eingeholt und das Gesetz konsultiert, während der Beschwerdeführer eigene Abklärungen ganz unterlassen habe.
10
In diesem Zusammenhang offerierte der Beschwerdeführer im erst- und vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz (wie bereits die erste Instanz) ab. Die Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten G.________ und H.________ seien nicht notwendig, nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zum 9. September 2015 unbestritten seien (Entscheid S. 8 und 17 f.). Diese antizipierte Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer als willkürlich.
11
1.4. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
12
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
13
1.5. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht auf weitere Beweiserhebungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzen und ihre antizipierte Beweiswürdigung unvertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
14
Der Beschwerdeführer hält fest, die Abweisung der Beweisanträge sei nicht nachvollziehbar. Beide Polizeibeamten könnten Auskunft darüber erteilen, "weshalb sie ab dem 9. September 2015 in einer gewissen Regelmässigkeit im Auftrag der Anklägerin kontrollierte[n], ob die Maschinen noch auf Platz" waren. Ihm sei stets mitgeteilt worden, "dass es nach wie vor korrekt sei, dass die Maschinen auf Platz seien und dass sich somit seit der Beurteilung der Rechtslage durch die Anklägerin am 9. September 2015 nichts geändert" habe. Insbesondere der Polizeibeamte H.________ wäre zur Phase nach dem 9. September 2015 zu befragen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe ihn (den Beschwerdeführer) in seinem Vorgehen bestärkt. Indem sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Beweisantrag in willkürlicher Weise abgewiesen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei schlechterdings unhaltbar (Beschwerde S. 6 ff.).
15
Stossrichtung der Argumentation ist mithin, dass die Polizei respektive die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in seinem Tun bestätigt und ihre Auskunft oder Anweisung zu einem unvermeidbaren Rechtsirrtum geführt haben soll. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Als versuchte Nötigung qualifiziert die Vorinstanz die Weigerung des Beschwerdeführers, am 9. September 2015 die Maschinen herauszugeben. Dies hatte zur Folge, dass die Arbeiter der B.________ die Polizei aufboten. Das nötigende Verhalten war bereits vor dem Beizug von Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt (Entscheid S. 18). Dies hält der Beschwerdeführer im Grunde genommen selbst fest. Er unterstreicht, laut Vorinstanz sei die versuchte Nötigung nur am 9. September 2015 erfüllt gewesen (Beschwerde S. 12). Eine über dieses Datum hinausgehende Nötigungshandlung wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor. Sie konnte deshalb seine Beweisanträge, welche eine Zeitspanne nach der inkriminierten Handlung beschlagen, ohne in Willkür zu verfallen abweisen.
16
Nachdem sich der Beschwerdeführer noch vor dem Beizug von Polizei und Staatsanwaltschaft tatbestandsmässig verhielt, kann er sich auch nicht auf eine Zusicherung, eine Auskunft oder ein sonstiges Verhalten einer Behörde berufen, die Grundlage seiner Dispositionen gewesen wäre. Die Berufung auf den Vertrauensschutz respektive die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erfolgt ohne Grund (vgl. zum Prinzip des Vertrauensschutzes BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen).
17
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB sei nicht vermeidbar gewesen. D.________ habe sich durch einen befreundeten Rechtsanwalt beraten lassen und ihm das Ergebnis der Besprechung mitgeteilt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft, die über ausreichend juristische Kenntnisse für ihren Entscheid verfüge, sein Verhalten bestätigt. Weiter habe er entsprechende Auskünfte von der Polizei erhalten. Die Polizeibeamten seien regelmässig auf die Baustelle gekommen und hätten kontrolliert, ob die Maschinen noch vor Ort gewesen seien. Diese Polizisten hätten ihm immer wieder zu erkennen gegeben, dass die Situation (gemeint: die Weigerung, die Maschinen herauszugeben) korrekt sei (Beschwerde S. 9 ff.).
18
Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, nachdem der Beschwerdeführer behördliches Verhalten nach dem 9. September 2015 thematisiert (E. 1.5 vorstehend). Damit ist er nicht zu hören. In welcher Hinsicht die Vorinstanz gestützt auf den massgebenden Sachverhalt Bundesrecht (Art. 21 StGB) verletzt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
19
2.2. Selbst wenn die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügte, wäre sie unbegründet. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; Urteil 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in BGE 145 IV 185; je mit Hinweisen). Werden Auskünfte bei einem Rechtsberater bzw. Anwalt eingeholt, gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Täter auf die Auskunft nur verlassen kann, wenn diesem jener Sachverhalt zur Prüfung vorlag, der vom Täter nachher verwirklicht wurde, und er im Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft worden ist, die auch der Täter kennen musste (BGE 98 IV 293 E. 4a S. 303). Sind Rechtsfragen umstritten, darf sich der Betroffene nicht ohne Weiteres auf den für ihn günstigen juristischen Rat verlassen (BGE 129 IV 6 E. 4.2 S. 18 f.; 121 IV 109 E. 5b S. 126; Urteil 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2).
20
Nach den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen beschränkte sich D.________ darauf, bei einem Rechtsanwalt eine telefonische Auskunft einzuholen. Über weiterführende Unterlagen zur konkreten Situation verfügte dieser nicht. D.________ teilte dem Beschwerdeführer nach der Beratung mit, die Rechtslage sei unklar und es gebe zwei Meinungen. Die Vorinstanz verweist auf die Einvernahme von D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung. Daraus geht unschwer hervor, dass der telefonisch kontaktierte Rechtsanwalt mangels Unterlagen und Informationen in seiner Einschätzung vage blieb. Darüber hinaus verneinte D.________ die Frage, ob der kontaktierte Rechtsanwalt das Zurückbehalten der Maschinen ausdrücklich als zulässig eingeschätzt habe ("Ich habe [mit dem Rechtsanwalt] nicht über die Maschinen gesprochen"; vgl. Entscheid S. 18 und vorinstanzliche Akten Urk. 10 S. 3 ff.). Der Sachverhalt war dem Rechtsanwalt mithin nicht vollständig unterbreitet worden. Soweit überhaupt von einer Rechtsauskunft gesprochen werden darf, kann deshalb nicht gesagt werden, diese sei genügend fundiert und geeignet gewesen, ernsthafte Zweifel am Vorgehen zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer selbst unterliess eigene Abklärungen. Verneint die Vorinstanz einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, verletzt dies kein Bundesrecht.
21
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zum Schuldspruch wegen versuchter Nötigung vor, die Arbeiter der B.________ hätten die Maschinen am 9. September 2015 nicht aufladen können. Ihr Tieflader habe nicht über die dazu benötigte Rampe verfügt. Selbst wenn er den etwas im Weg stehenden Traktor umparkiert hätte, hätten die Maschinen trotzdem nicht aufgeladen werden können (Beschwerde S. 11).
22
3.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen).
23
3.3. Um zu verhindern, dass die Maschinen von der B.________ mitgenommen wurden, hatte D.________ die Schlüssel abgezogen und beim Beschwerdeführer deponiert. Dieser hatte die Maschinen mit einem Traktor teilweise zugeparkt. Für den Abtransport wäre zudem die Unterstützung des Beschwerdeführers nötig gewesen (Entscheid S. 13, 16 und 18 f.).
24
Damit hat der Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit D.________) laut Vorinstanz mit verschiedenen Mitteln den Abtransport der Maschinen verhindert und auf die B.________ einzuwirken versucht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu betonen, die B.________ hätte eine Rampe benötigt, um die Maschinen auf den Tieflader zu verbringen. Sollte er damit eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 181 StGB) geltend machen, bleibt die Rüge unklar und die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zwar legt die Vorinstanz nicht näher dar, inwiefern die verweigerte Mithilfe eine tatbestandsmässige Unterlassung sein sollte und woraus sich eine Garantenpflicht des Beschwerdeführers ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht gerügt. Zudem beliess er es nicht bei einer blossen Unterlassung. Auf diesen Umstand braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB macht der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht geltend, nachdem die Wegnahme der Schlüssel und das teilweise Zuparkieren als Tatmittel nicht ungeeignet waren.
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Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es sei überhaupt nicht klar, weshalb am 9. September 2015 nur eine versuchte Nötigung vorliegen soll. Die Maschinen seien auf dem Platz verblieben. Deshalb habe die angebliche Nötigung einen Erfolg gezeigt (Beschwerde S. 11 f.). Auch hier bleibt die Verteidigung in ihrer Rüge unbestimmt. Sie verkennt zudem den Unterschied zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg (vgl. Entscheid S. 16). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
26
 
4.
 
4.1. Der Schuldspruch des Diebstahls beruht im Wesentlichen auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit D.________) Bemühungen unternommen, die Maschinen zu verkaufen.
27
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, dass die Geräte zum Zweck der Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt waren und ausschliesslich von den Arbeitern der B.________ benutzt wurden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 11. August 2015 angedroht, die Fahrzeuge zu verkaufen und den Erlös für die anfallenden Mehrkosten zu verwenden. Gleiches habe D.________ der B.________ mit E-Mail vom 9. September 2015 in Aussicht gestellt. D.________ habe eigenmächtig die Schlüssel behändigt und sie beim Beschwerdeführer deponiert. Beide hätten die Herausgabe verweigert und Verkaufsbemühungen getätigt. Dadurch sei der Bruch des Gewahrsams und die vorübergehende Aneignung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass D.________ die Maschinen verkaufen würde. Zudem habe er einen Kaufinteressenten vermittelt. Mit einem Verkauf habe er die Aufwände decken wollen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, da dieser in keinem Fall unvermeidbar gewesen sei. Nicht glaubhaft sei zudem, dass der Beschwerdeführer einen Verkauf als zulässig erachtet habe, nachdem er am 18. September 2015 von der Rechtsanwältin der B.________ abgemahnt worden sei. Im Frühjahr 2016 seien die Maschinen auf Wunsch des Beschwerdeführers durch ein unbekanntes Transportunternehmen nach V.________ verbracht worden. Weder die B.________ noch die C.________ seien über den neuen Standort informiert worden (Entscheid S. 12 ff. und 19 ff.).
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er und D.________ ab 9. September 2015 die Maschinen zum Kauf angeboten hätten. Er habe sie nicht verkaufen, sondern nur Platz auf seinem Grundstück schaffen wollen. Mit dem Transport nach V.________ habe er nichts zu tun. Er habe lediglich gewollt, dass seine Scheune fertiggestellt würde. Es sei durchaus glaubhaft, dass er bis zur Wegschaffung der Maschinen angenommen habe, es stehe ihm möglicherweise ein Retentionsrecht zu. Nach dem 9. September 2015 sei er betreffend den Verbleib der Maschinen nicht mehr Entscheidungsträger gewesen. Es könne ihm kein eigener Tatentschluss zur Last gelegt werden (Beschwerde S. 12 ff.).
29
Mit diesen Ausführungen löst sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür darzutun. Er beschränkt sich darauf, zum vorinstanzlichen Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und dem Bundesgericht verschiedene Beweismittel zu offerieren. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Damit ist er nicht zu hören. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht einen Diebstahl bejaht und Bundesrecht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
30
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
31
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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