VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2G_1/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2G_1/2020 vom 12.06.2020
 
 
2G_1/2020
 
 
Urteil vom 12. Juni 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ticketcorner AG,
 
Gesuchsgegnerin,
 
vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und/oder Dr. Astrid Waser und/oder Désirée Stebler, Rechtsanwälte,
 
Wettbewerbskommission,
 
Tamedia AG.
 
Gegenstand
 
Zusammenschlussvorhaben 41-0816
 
Ticketcorner und Starticket. Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 9. Januar 2017 reichten Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Ticketcorner Holding) sowie Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) ein Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) ein. Mit dem Zusammenschlussvorhaben sollte eine gemeinsame Kontrolle über Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner), einer 100% Tochtergesellschaft von Ticketcorner Holding AG begründet werden.
1
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde das Zusammenschlussvorhaben durch die WEKO untersagt (nachfolgend: Untersagungsbescheid).
2
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 focht Ticketcorner Holding den Entscheid der WEKO beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, Ticketcorner Holding sei nicht zur Beschwerde legitimiert.
3
B. Gegen dieses Urteil erhob Ticketcorner Holding am 7. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses fällte am 24. Juni 2019 folgendes Urteil (2C_509/2018, Dispositiv 1) :
4
"Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen."
5
C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 stellt das Bundesverwaltungsgericht  ein Gesuch, mit welchem es das Bundesgericht um Erläuterung der folgenden Fragen bittet:
6
Das Dispositiv Ziffer 1 des Urteils (2C_509/2018) vom 24. Juni 2019 sei insoweit zu erläutern, als daraus nicht hervorgehe, ob der Untersagungsbescheid der WEKO gegenüber Tamedia in Teilrechtskraft erwachsen sei bzw. ob Tamedia sich im Falle des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens wegen Widerhandlung gegen den Untersagungsbescheid strafbar machen würde. Zweitens müsse geklärt werden, ob das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht anweise, die Beschwerde von Ticketcorner Holding materiell-rechtlich zu behandeln oder ob dieses auch einen weiteren Nichteintretensentscheid fällen dürfe.
7
Ticketcorner Holding (Gesuchsgegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzulehnen. Die Wettbewerbskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Tamedia hat sich nicht vernehmen lassen.
8
 
Erwägungen:
 
1. 
9
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
10
1.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).
11
1.3. Legitimiert zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs sind nach Art. 129 Abs. 1 BGG die Parteien des früheren Verfahrens. Die Vorinstanz ist nicht Partei. Die Gesuchslegitimation des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach fraglich, da nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt sind. Das Bundesgericht hat diese Frage im Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 (und weiteren) offen gelassen. Sie kann auch vorliegend offen bleiben, da selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, dieses unzulässig bzw. es abzuweisen wäre (vgl. nachfolgende Erwägungen 2 und 3). Offen gelassen kann insofern auch die Frage, ob das Erläuterungsgesuch, das sieben Monate nach dem Entscheid des Bundesgerichts gestellt wurde, wegen verspäteter Eingabe gegen Treu und Glauben verstösst.
12
 
2.
 
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht das Bundesgericht um Klärung der Frage, ob der Untersagungsbescheid der Wettbewerbskommission gegenüber Tamedia in Teilrechtskraft erwachsen sei. Diese Frage stelle sich, da für den Fall, dass die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen werde und der Zusammenschluss vollzogen würde, unklar sei, ob Tamedia sich wegen Verletzung von Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251), der Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen betreffend Unternehmenszusammenschlüsse ahndet, strafbar machen könnte. Gemäss der Gesuchstellerin stelle sich im Zusammenhang mit dieser Frage auch diejenige des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG. So sei unklar, ob mit dem Bundesgerichtsentscheid eine "neue Form von Drittwirkung" begründet würde, insofern ein Urteil nicht bloss gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Kraft trete, sondern auch gegenüber den übrigen vom Verfahren betroffenen Parteien.
13
2.2. Die Gesuchsgegnerin hält diese Fragestellung für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht bezwecke mit seiner Frage zur Teilrechtskraft in Wirklichkeit eine Aussage zu ihrem Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Beurteilung ihrer Beschwerde. Sie habe in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass sie unabhängig von der Veräusserung der vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Firma Starticket AG durch Tamedia an Vivendi AG weiterhin über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bzw. ein virtuelles Rechtsschutzinteresse daran habe. Das am 28. Januar 2020 eingereichte Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts diene insofern nicht der Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts, sondern entspreche vielmehr einem Vorabentscheidungsbegehren, mittels welchem die Gesuchstellerin eine Frage, die sich im Rahmen des laufenden Verfahrens stellt, dem Bundesgericht vorab unterbreitet.
14
2.3. Der Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs ist das Dispositiv. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil 2C_509/2018, dass das Bundesverwaltungsgericht Ticketcorner Holding zu Unrecht ihre Beschwerdelegitimation abgesprochen habe und demzufolge unrechtmässig auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten sei. Die Frage der Teilrechtskraft des Entscheids der WEKO gegenüber Tamedia war nicht Teil des Streitgegenstands. Erläuterungsgesuche, die sodann auf eine inhaltliche Abänderung des zu erläuternden Urteils oder eine nachträgliche neue materielle Prüfung der Angelegenheit abzielen, sind unzulässig. Die von der Gesuchstellerin aufgeworfene Frage geht über den Streitgegenstand hinaus und verlangt eine unzulässige Abänderung des Urteils 2C_509/2018, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
15
 
3.
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, Ziffer 1 des Dispositivs stimme nicht mit den Erwägungen 1.3 und 5.5 des Urteils überein. Während das Dispositiv dahingehend laute, dass 
16
3.2. Die Dispositivziffer 1 des Bundesgerichts ist entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin nicht erläuterungsbedürftig. Die Tragweite eines Urteilsdispositivs ist nach ständiger Rechtsprechung unter Beizug der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213). In Anbetracht der Erwägungen 1.3 und 5.5 ist der Wortlaut der Dispositivziffer 1 unmissverständlich dahingehend auszulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2017 einzutreten und einen materiell-rechtlichen Entscheid zu treffen hat. Das Dispositiv steht insofern mit den Entscheidgründen im Einklang. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund veränderter Tatsachen erneut einen Nichteintretensentscheid fällen wollte, so stellt dies eine neue Frage dar, die nicht vorab vom Bundesgericht zu beurteilen ist.
17
Das Gesuch ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
18
4. Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gesuchstellerin hat jedoch die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).