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Informationen zum Dokument  BGer 9C_300/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_300/2020 vom 10.06.2020
 
9C_300/2020
 
 
Urteil vom 10. Juni 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2020 (200 19 889 KV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2020 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2020,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Mai 2020, womit es A.________ aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 29. Mai 2020 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung vom 18. Mai 2020 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 26. Mai 2020) nicht abgeholt wurde,
3
 
in Erwägung,
 
dass einer Beschwerde, die sich gegen einen kantonalen Gerichtsentscheid richtet, dieser beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
4
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
5
dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; Urteil 1B_177/2020 vom 28. April 2020 E. 1),
6
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht (innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist) eingereicht hat,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juni 2020
13
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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