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Informationen zum Dokument  BGer 2C_473/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_473/2020 vom 10.06.2020
 
 
2C_473/2020
 
 
Urteil vom 10. Juni 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
 
Gegenstand
 
Epidemiengesetz, Verordnung 2 [des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft] über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
 
vom 8. Mai 2020 (C-2375/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 erhob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-2375/2020 von A.________ im Zusammenhang mit einem von diesem eingeleiteten Verfahren bezüglich der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--; werde dieser nicht bis zum 10. Juni 2020 geleistet, werde auf die Eingabe nicht eingetreten. A.________ gelangte hiergegen an das Bundesgericht mit dem Antrag, auf Kosten und Kostenvorschuss zu verzichten.
 
2. Die Eingabe von A.________ erweist sich als Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und daher vorab um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Derartige Gesuche sind bei der Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu dieser Frage kann Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen einen diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Weder aus dessen Zwischenverfügung noch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und von diesem beurteilt worden wäre. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen und zur Prüfung des Gesuchs an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_177/2020 vom 20. Februar 2020 E. 2 und 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2).
 
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Eingabe vom 8. Juni 2020 wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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