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Informationen zum Dokument  BGer 1C_241/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_241/2020 vom 10.06.2020
 
 
1C_241/2020
 
 
Urteil vom 10. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020 (AK.2020.128-AK).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 28. April 2020 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen. Die Anzeigerin A.________ reichte am 11. Mai 2020 eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 8. Juni 2020 eine in einer Amtssprache verfasste Übersetzung der Rechtsschrift dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert. Für die Beschwerdeführerin bestand indessen mit Blick auf das von ihr angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 15. Mai 2020 gilt somit spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Übersetzung ihrer Rechtsschrift eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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