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Informationen zum Dokument  BGer 8D_2/2020  Materielle Begründung
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BGer 8D_2/2020 vom 09.06.2020
 
8D_2/2020
 
 
Verfügung vom 9. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2020 (B 2019/29).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 30. Mai 2020 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 12. März 2020 gegen den Entscheid B 2019/29 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2020 zurückzieht,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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