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Informationen zum Dokument  BGer 5A_457/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_457/2020 vom 09.06.2020
 
 
5A_457/2020
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht des Kantons Zug,
 
Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. Mai 2020 (BZ 2020 38).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Zusammenhang mit einem beim Kantonsgericht Zug hängigen Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB stellte A.________ am 19. März 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Trotz Aufforderung zur Einreichung des vollständig ausgefüllten "Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" und Beilage der Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen, reichte sie innert der gesetzten Frist von 20 Tagen nichts ein, worauf das Kantonsgericht mit Entscheid vom 21. April 2020 das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies.
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Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein. Ergänzend hielt es fest, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gelte und im Übrigen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (sie könne keine Unterlagen einreichen, weil sie diese gemäss ihrem Auskunftsgesuch zuerst beim Ehemann erhältlich machen müsse) ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte, da es beim Nachweis der Prozessarmut um ihre eigene finanzielle Situation und nicht um diejenige des Ehemannes gehe.
2
Gegen die obergerichtliche Verfügung hat A.________ am 6. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, diese aufzuheben und die Angelegenheit an ein untergeordnetes Gericht zu verweisen, um das Verfahren fortzusetzen und alle angeforderten Finanzdokumente gemäss Art. 170 ZGB vorzulegen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und sich dazu auch sachbezogen mit dessen Begründung auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Soweit die Ausführungen inhaltlich und sprachlich nachvollziehbar sind, äussert sich die Beschwerdeführerin zur Informationspflicht des Ehemannes und zur Sozialhilfe, welche mangels Unterhaltsleistung und Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit erforderlich sei; ferner wird sinngemäss festgehalten, dass das Novenverbot auch für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gelte, sie aber alle Vorgaben eingehalten habe. Damit ist nicht darzutun, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides rechtsfehlerhaft sein sollen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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