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Informationen zum Dokument  BGer 1C_308/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_308/2020 vom 08.06.2020
 
 
1C_308/2020
 
 
Urteil vom 8. Juni 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. April 2020 (603 2020 34).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom 27. April 2020 betreffend Führerausweisentzug. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Das angefochtene Urteil ist A.________ am 1. Mai 2020 als Gerichtsurkunde zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 2. Mai 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und lief am 31. Mai 2020 ab. Da es sich dabei um den Pfingstsonntag handelt und der Pfingstmontag ein anerkannter Feiertag ist, endete die Rechtsmittelfrist am Dienstag, dem 2. Juni 2020 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die gemäss Nachweis der Post am 3. Juni 2020 in Murten aufgegebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden.
 
2.3. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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