VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_343/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 24.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_343/2020 vom 04.06.2020
 
8C_343/2020
 
 
Urteil vom 4. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. April 2020 (VBE.2019.753).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass, soweit der Beschwerdeführer um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, dies ihn nicht von der Pflicht befreit, innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist eine den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen,
2
dass die Eingabe vom 27. Mai 2020weder Anträge in der Sache noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid aufweist, worin näher dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 21. Mai 2017 nicht als der obligatorischen Unfallversicherung angeschlossener versicherter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a UVG betrachtet werden kann; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, reicht bei Weitem nicht aus,
3
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
6
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
9
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
11
Luzern, 4. Juni 2020
12
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Maillard
15
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).