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Informationen zum Dokument  BGer 4A_264/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_264/2020 vom 04.06.2020
 
 
4A_264/2020
 
 
Verfügung vom 4. Juni 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 (HE200064-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2020 ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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