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Informationen zum Dokument  BGer 2C_254/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_254/2020 vom 04.06.2020
 
 
2C_254/2020
 
 
Urteil vom 4. Juni 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 27. Februar 2020 (B 2019/240).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ wurde im Jahre 1990 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er ist unverheiratet und kinderlos.
1
A.b. A.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
2
- Die Jugendanwaltschaft Uznach verurteilte ihn am 28. Juni 2004 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen. Ferner sprach sie ihm gegenüber mit Strafentscheid vom 15. Februar 2005 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) einen Verweis aus.
3
- Das Untersuchungsamt Uznach büsste A.________ sodann am 15. Februar 2011 mit Fr. 400.-- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dieses Untersuchungsamt verurteilte ihn ferner am 15. Dezember 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes so wie Führens eines nicht betriebssicheren/nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges zum einen zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (unter Ansetzung von einer Probezeit von zwei Jahren) und zum anderen zu einer Busse von Fr. 1'100.--.
4
- Zudem verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017 A.________ wegen fahrlässiger Tötung, qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben, und zwar unter Ansetzung mit einer Probezeit von drei Jahren.
5
A.c. Vom 29. Mai 2017 bis 28. Mai 2018 befand sich A.________ in Halbgefangenschaft in der Strafanstalt Saxerriet.
6
 
B.
 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung A.________ und forderte ihn auf, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die von A.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2019; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020).
7
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2020 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020 sei aufzuheben und auf den Widerruf seiner Niederlassung sei (eventualiter unter ausländerrechtlicher Verwarnung) zu verzichten.
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Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration verzichtet auf Vernehmlassung.
9
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
11
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
12
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sie können allenfalls Gegenstand eines neuen Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton bilden (vgl. Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2).
13
 
2.2.
 
2.2.1. Mit der Beschwerde eingereicht wurden unter anderem ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG vom 16. März 2020 und ein Arbeitszeugnis der C.________ AG vom 4. März 2020. Diese Dokumente entstanden erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids vom 27. Februar 2020. Sie sind deshalb als echte Noven ebenso wenig zu berücksichtigen wie die dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde. Deshalb ist im Folgenden - entsprechend den diesbezüglichen bindenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids) - namentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bislang nach wie vor noch keine Festanstellung gefunden hat.
14
Als echtes Novum nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen ist auch die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 9. März 2020 resp. die unter Berufung auf diese Korrespondenz behauptete Tatsache, dass der Beschwerdeführer Verfahrenskosten (von angeblich Fr. 26'591.50 oder Fr. 29'591.50) gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017 vollständig bezahlt haben soll.
15
2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet vor dem Bundesgericht unter Verweisung auf eine Bewilligung betreffend den Strafvollzug auch, er sei während seiner Halbgefangenschaft einer Tätigkeit bei der D.________ AG nachgegangen. Zudem macht er mit Hinweis auf zwei Prüfungszeugnisse nähere Ausführungen zu einer im angefochtenen Entscheid erwähnten, von ihm begonnenen Weiterbildung zum Logistikfachmann. Soweit der Beschwerdeführer hiermit Tatsachen geltend macht, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt wurden, rügt er nicht in hinreichend substanziierter Weise eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
16
2.2.3. Der Vorinstanz ist im Übrigen - anders als in der Beschwerde suggeriert wird - nicht entgangen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis im März 2018 wiedererteilt worden ist (vgl. E. 4.4 Abs. 4 des angefochtenen Entscheids). Auch hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer alkohol- und drogenabstinent wurde und insbesondere kein Cannabis mehr konsumiert. Soweit in der Beschwer-de in diesen Punkten sinngemäss eine unrichtige bzw. offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt wird, ist der qualifizierten Rügepflicht ebenfalls nicht Genüge getan.
17
2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
18
 
3.
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG (seit 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen Massgeblichkeit des AuG vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG sowie Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 3.2) kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.)
19
3.2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt und hat somit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Art. 63 Abs. 3 AuG gelangt angesichts des Deliktzeitpunktes (19. März 2015) von vornherein nicht zur Anwendung.
20
 
4.
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_452/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1).
21
4.2. Zusammengefasst hat das Verwaltungsgericht zur Verhältnismässigkeit erwogen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers migrationsrechtlich als schwer einzustufen sei und entsprechend ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehe. Der Beschwerdeführer, der als Jugendlicher zweimal wegen geringfügigeren Delikten für schuldig gesprochen worden sei, habe sich trotz einer mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2011 erfolgten Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in (aufgrund Cannabiseinflusses) fahrunfähigem Zustand nicht davon abhalten lassen, erneut ein Fahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss zu lenken. Dabei habe er einen Unfall mit Todesfolge verursacht. Der seinerzeit im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesene Promillewert sei als hoch einzustufen, auch habe der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Umfang überschritten, welcher eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begründe.
22
Gewichtige private Interessen, welche das erhebliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwar sei der bald 30-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden und sei er hier aufgewachsen. Auch habe er hierzulande die obligatorische Schulbildung mit einem Lehrabschluss als Kaufmann genossen. Zudem spreche er fliessend Deutsch und würden sich seine engsten familiären Bezugspersonen (Eltern und Schwestern) in der Schweiz aufhalten. Indessen bestünden praktisch (ausser der Beziehung zu einem Kollegen als nächste Bezugsperson) keine Bindungen privater Natur des unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführers. Es scheine ihm auch nicht gelungen zu sein, beruflich richtig Fuss zu fassen und sich dauerhaft in der Berufswelt zu integrieren. Vielmehr sei er nach dem Lehrabschluss stets nur temporär angestellt gewesen, auch heute verfüge er nur über eine befristete Anstellung. Ins Gewicht falle sodann, dass noch keine Garantien bestünden, dass sich der Beschwerdeführer auf Dauer hinsichtlich seiner aktenkundigen, verkehrsrelevanten Alkohol- und Drogenabhängigkeit wohlverhalten werde. Aus seinem - in die Probezeit bis im Januar 2021 fallenden - Verhalten in der Zeit seit der Haftentlassung Ende Mai 2018 könne nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne äusseren Druck oder Überwachung über eine längere Zeit hinweg bewähre oder eine die Rückfallgefahr praktisch ausschliessende biographische Kehrtwende erfolgt sei.
23
Schliesslich hat die Vorinstanz ausgeführt, auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, sei ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar. Denn insbesondere sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen Sitten und Gebräuchen (aufgrund eines viermonatigen Aufenthaltes im Heimatland) hinreichend vertraut ist. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die dortige Sprache mündlich beherrsche und er sich mit Blick auf sein Alter noch ergänzende Sprachkenntnisse aneignen könne. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei deshalb verhältnismässig (E. 4.3 ff. des angefochtenen Entscheids).
24
 
5.
 
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, verfängt nicht:
25
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, dass die Probezeit gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2017 erst im Januar 2021 ablaufe.
26
Es mag zwar in der Tat zutreffen, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Endes der mit dem erwähnten Entscheid angeordneten dreijährigen Probezeit geirrt hat. Selbst wenn aber zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass diese Probezeit bereits am 24. Januar 2020 endete und er sich (seit der Begehung der letzten Straftat im März 2015 [vgl. dazu sogleich E. 5.2]) bis heute wohlverhalten hat, erscheint die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht als bundesrechtswidrig. Denn entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn die Probezeit schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids abgelaufen wäre - noch nicht ohne äusseren Druck oder Überwachung über eine längere Zeit hinweg bewährt hat. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer nämlich von der Verurteilung vom 24. Januar 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids ununterbrochen insofern äusserem Druck ausgesetzt, als ihm bei einem Fehlverhalten zunächst die Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten drohte und in der Folge ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig war, bei welchem der Beschwerdeführer im Fall einer weiteren Verurteilung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einem Ausgang zu seinen Ungunsten zu rechnen hatte (vgl. auch Urteile 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.7; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.1). Aus diesem Grund ist der Schluss der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer kein wesentliches Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zugute halten kann, selbst unter Annahme eines allfälligen Ablaufes der Probezeit vor Ergehen des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden.
27
5.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe unrichtigerweise für die Beurteilung bzw. Berücksichtigung des Wohlverhaltens statt auf die Zeit ab der Tatbegehung vom 19. März 2015 nur auf die Zeit ab der Haftentlassung Ende Mai 2018 abgestellt. Diesbezüglich ist ihm aber entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit seit dem Unfallereignis mit Todesfolge im März 2015 in ihre Beurteilung mit einbezogen hat (E. 4.4 Abs. 4 des angefochtenen Entscheids). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Wohlverhalten allerdings schon deshalb zu relativieren, weil ein korrektes Verhalten nach der Begehung einer Straftat keine ausserordentliche Leistung, sondern Teil der erwartbaren sozialen Eingliederung in der Schweiz bildet (vgl. Urteile 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 4.4.4; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
28
5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm in Anlehnung an das Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 eine relativ geringe potentielle Rückfallgefahr zu attestieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass der seinerzeit beurteilte Fall schon deshalb nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist, weil der betroffene Ausländer (anders als der Beschwerdeführer nach den diesbezüglich bindenden Feststellungen der Vorinstanz) beruflich Fuss gefasst hatte und seinen Weg gefunden zu haben schien (vgl. E. 8.1 dieses Urteils; siehe zu weiteren rechtswesentlichen Unterschieden zur vorliegenden Konstellation auch die zutreffenden Ausführungen in E. 4.4 Abs. 5 des angefochtenen Entscheides).
29
 
6.
 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
30
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
31
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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