VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_292/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 25.06.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_292/2020 vom 03.06.2020
 
8C_292/2020
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2020 (IV2018/63).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
3
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangte, in Abweichung von der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2018 sei dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2016 befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen,
4
dass sie dabei näher ausführte, weshalb der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 durch die Ärzte der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen für im rentenausschliessenden Umfang arbeitsfähig zu betrachten sei,
5
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung gegen Recht verstossen haben soll; lediglich zu umschreiben, wie er das in der Vergangenheit Geschehene verarbeitet und pauschal Arztberichte anzurufen, reicht bei Weitem nicht aus,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 3. Juni 2020
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
16
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).