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Informationen zum Dokument  BGer 6B_451/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_451/2020 vom 03.06.2020
 
 
6B_451/2020
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2020 (AK.2020.14-AK (ST.2019.36489)).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 2020.
 
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. April 2020 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 5. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte ihm zugestellt werden. Da ein Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 15. Mai 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Mai 2020 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste.
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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