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Informationen zum Dokument  BGer 5D_90/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_90/2020 vom 03.06.2020
 
 
5D_90/2020
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich 1,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2020 (RT200033-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wetzikon definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'055.60 nebst Kosten und Entschädigung.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. März 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
 
Am 15. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin diesen Beschluss dem Obergericht zurückgeschickt. Quer über das Rubrum hat sie handschriftlich die Bemerkung "Rekurs total" und ihre Unterschrift angebracht. Das Obergericht hat dem Bundesgericht diese Eingabe samt den Akten am 18. Mai 2020 übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
 
2. Abgesehen von der erwähnten Bemerkung hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss nicht weiter kommentiert und auch keine separate Beschwerdeschrift eingereicht. Ihre Unmutsbekundung über den obergerichtlichen Beschluss genügt den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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